Abmahnmonitor

Diese Fehler bei der Preisangabe sind eine Abmahngarantie

Veröffentlicht: 18.03.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Preisschild wird von einer Hand genommen und betrachtet

Wie Preise gegenüber Verbrauchern angegeben werden müssen, schreibt die Preisangabenverordnung fest. Dabei kommt es bei der Umsetzung im eigenen Shop oder auf Marktplätzen immer wieder zu Fehlern, die teuer werden können. In dieser Woche haben wir also drei Abmahnungen zusammen gesucht, die zeigen, welche Fehler Händler vermeiden können.

„Versand auf Nachfrage“

Wer? Ido-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen

Gleich in § 1 der Preisangabenverordnung heißt es, dass der Händler angeben muss, „ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen“. Im nächsten Satz wird diese Regel dahingehend konkretisiert, dass der der Händler nicht nur das „ob“ sondern auch das „wie hoch“ angeben muss. 

Bei der hier vorliegenden Abmahnung hat einen Händler erreicht, der statt der Versandkosten lediglich die Floskel „Versand auf Nachfrage“ angegeben hat. Zwar grenzt die Preisangabenverordnung das Erfordernis der Versandkostenangabe auf Kosten ein, die „vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können“; diese Ausnahme wird in den meisten Fällen aber nicht greifen. So hat das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 02.10.2015, Aktenzeichen: 5 W 196/15) einmal festgestellt, dass es Händlern zumutbar ist, die Kosten für den versand in europäische Länder in der jeweiligen Höhe anzugeben. 

Dass zum eigentlichen Produktpreis noch die Versandkosten dazu kommen, muss noch vor der Einleitung des Bestellvorgangs für den Käufer ersichtlich sein. Daher bietet sich ein gut sichtbarer Hinweis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis an. Denkbar ist hier die Angabe der Versandkosten in der konkreten Höhe oder aber eine Verlinkung zu einer Übersicht der anfallenden Versandkosten für die unterschiedlichen Zielländer.

Weitere Abmahnungen

Fehlender Grundpreis

Wer? IDO Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Amazon-Händler

§ 2 der Preisangabenverordnung regelt die Angabe eines Grundpreises bei Waren, die „nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche“ angeboten werden. Diese Angabe muss in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis erfolgen und gewährleistet die Vergleichbarkeit von Artikeln, die in unterschiedlichen Abpackungen verkauft werden. 

Besonders häufig unterläuft Händlern dabei der Fehler, dass der Grundpreis nicht überall angezeigt wird, wo auch mit dem Gesamtpreis geworben wird. Bei Amazon muss beispielsweise darauf geachtet werden, dass die Grundpreisfunktion (price per unit) aktiviert ist.

Fehlender Mehrwertsteuer-Hinweis 

Wer? Ido-Verband
Wie viel? 1.500 Euro Vertragsstrafe
Betroffene? Händler allgemein

In diesem Fall war die Abmahnung schon erledigt: Der betroffene Händler hatte die Unterlassungserklärung unterschrieben; allerdings dagegen verstoßen, so dass es nun zu einer Vertragsstrafenforderung seitens des Ido-Verbandes kam. 

Es ging um den fehlenden Hinweis auf die Mehrwertsteuer. Die Preisangabenverordnung fordert hier, dass der Händler angeben muss, dass die Mehrwertsteuer bereits im Preis enthalten ist. Dieser Hinweis muss ebenfalls gut sichtbar in der Nähe zum Gesamtpreis erfolgen und kann in Kombination mit der Angabe zu den Versandkosten erfolgen. Dies sieht dann wie folgt aus: „inkl. MwSt. zzgl. Versand“.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#9 Redaktion 2020-03-19 13:24
Hallo Heidemann,

Verfahren, die bereits abgeschlossen sind, können in der Regel nicht noch einmal aufgerollt werden. Auch das Instrument der Sammelklage gibt es derzeit in Deutschland jedenfalls nicht für Unternehmer.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#8 Heidemann 2020-03-19 13:12
deswegen hatte ich ja schon im vorigen Jahr angefragt - in dem Sinne ob nicht alle früheren Verfahren wieder aufgerollt werden könnten (z.B.) letzte 5 Jahre.
das wird ja kaum eine einmalige Aktion gewesen ? und x-Klagen wären eigentlich garnicht möglich gewesen (dann wäre ich sicher auch nicht in den Genuß der HB-Mitgliedscha ft gekommen) also verklagen auf Rückerstattung aller kosten +++ !
oder wäre da eine Sammelklage möglich ?
also darf diese ""Firma"" weiterhin Ihr unwesen treiben - und andere ruinieren ?
dazu gebe es noch soviel zu sagen ...... aber besser ist wohl selbstzensur
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#7 Redaktion 2020-03-19 12:52
Lieber Herr Baer,

ob Mitarbeiter des Ido Falschaussagen getätigt haben, ist zur Zeit Gegenstand von laufenden, strafrechtliche n Ermittlungen.

Unser letzter Stand ist hier dokumentiert:
onlinehaendler-news.de/.../...

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#6 roland.baer 2020-03-19 12:38
Lieb Redaktion,

Meineid ist strafbar
Manipulierte Mitgliedslisten und das hat IDO u. a. nachweislich begangen.
Sandhage klagte wiederholt mit nicht existierenden Firmen.
Abzocker sind praktisch unantastbar.
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#5 Redaktion 2020-03-19 12:26
Hallo Heidemann,

aktuell ist noch nicht erwiesen, ob sich Mitarbeiter des Ido-Verbandes strafbar gemacht haben.
Das Ermittlungsverf ahren dauert noch an.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#4 Redaktion 2020-03-19 11:30
Hallo Angela,

vielen Dank für deinen Kommentar. Natürlich benötigen diese Händler AGB, denn aus ihrem stationären Handel wird durch den Vertragsschluss via Fernkommunikati onsmittel ein Fernabsatzgeschäft.

Beste Grüße,
die Redaktion
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#3 roland.baer 2020-03-18 15:53
Versandkosten:
Völlig unmöglich für ca. 50Länder die konkreten Versandkosten anzugeben.
Außerdem gibt dann noch die Inseln einiger Länder mit Sonderpreisen.
Der Richter am Kammergericht lebt in der Paragraphenwelt und verursacht unsinnige Kosten an Arbeitszeit für Händler.
Jeder Richter sollte pro Quartal einen Praxistag als Pflicht haben. Dann würden die überflüssigen Abmahnungen entfallen.

Jeder Käufer fragt im Zweifel bei Unklarheiten nach.
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#2 Heidemann 2020-03-18 15:50
abgesehen davon das diese ganzen anforderungen sowieso sinnlos - der Käufer kann ja jederzeit vom allen zurücktreten - wenn es Ihm in den Kram passt.
die wirklich interessante Frage wäre doch - warum ein bewiesenermaßen Kriminell handelnder Verein noch weiter abmahnen darf ?
wo und wann ist eigentlich das Strafmaß (das gegen IDO ? ausgesprochen ?) veröffentlich worden ?
oder wurden Sie für das Bundesverdienst kreuz vorgeschlagen - für innovative Wege das Kleingewerbe zu beseitigen ?
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#1 Angela Borges 2020-03-18 15:32
gerade in meinem Bereich Manufaktur mit Verkauf von Marmelade gibt es jetzt verstärkt Mitbewerber, die eine Home Seite haben und schreiben: Bestellungen per Fax, Telefon oder Mail.
Brauchen diese Leute keine rechtlichen Hinweise wie AGB, Impressum usw. also alles was ich brauche?
Und ist das nur eine Infoseite oder von den rechtlichen Vorschriften schon ein Shop?
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