Brot essen ist keine Kunst, aber Brot backen.

Kennzeichnungs-Dickicht: Die Zutat Dinkel sorgt für Ärger

Veröffentlicht: 15.05.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 15.05.2020
Brot und Mehl auf einem Tisch

Das Brot gehört zu den Grundnahrungsmitteln. Als besonders gesund wird dabei Brot aus Dinkel bewertet. Dinkel als Urform des gemeinen Weizens wurde vermutlich schon vor 8.000 Jahren angebaut und ist botanisch betrachtet ein naher Verwandter des Weizens.

Diese Verwandtschaft sorgt gerade bei einem Bäcker für Unmut. 

Dinkel muss als Weizenarzt gekennzeichnet werden

Der Bäcker verkauft bereits seit einigen Jahren auch über einen Online-Shop Dinkelgebäck in Bioqualität. Die Verpackung weist als Zutat den Dinkel aus und informiert den Käufer außerdem über den Umstand, dass das Produkt „weizenfrei“ sei. Diese Aufschriften auf dem Etikett sorgen nun für Ärger mit einer sächsischen Behörde. Der Grund ist die EU-Lebensmittelinformationsverordnung. Diese verlangt, dass Dinkel als Weizenart aufgeführt werden muss. „Ich war etwas erstaunt, dass unsere Behörde diese Regelung jetzt durchsetzt. Noch erstaunter war ich, als ich feststellte, dass es die Verordnung schon seit 2017 gibt. Wir wurden immerhin 3 Jahre nicht damit belästigt“, teilt uns der Bäcker mit. 

Weizen als allergieauslösender Stoff

Die Einschätzung der Behörde basiert auf dem Anhang 2 der Lebensmittelinformationsverordnung. Dort ist festgelegt, dass Inhaltsstoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, entsprechend klar aufgeführt werden müssen. Zu diesen Zutaten zählt auch der Weizen. Enthalten Zutaten, die mit einem allergieauslösenden Stoff verwandt sind, keine namentliche Zuordnung zu dem Stoff (zum Beispiel: Vollkorn-Weizen), „ist eine eindeutige Bezugnahme auf die Getreideart, das heißt Weizen, hinzuzufügen“.

Daher müsste im Zutatenverzeichnis des Dinkelproduktes nicht lediglich Dinkel, sondern Dinkelweizen aufgeführt sein.

Verwirrung der Verbraucher

Diese Regelung und der darauf aufbauende Bescheid der sächsischen Behörde, soll verhindern, dass Verbraucher in die Irre geführt werden. Diese Lösung verwirre laut Aussage des betroffenen Bäckers die Kunden aber eher und sorge für Verunsicherung. Menschen, die aufgrund einer Zöliakie keine glutenhaltigen Produkte vertragen, wissen bereits von Haus aus, was sie kaufen können – und was eben nicht. Für diese sei der Hinweis, dass der Dinkel mit dem Weizen verwandt ist, also überflüssig. Die übrigen Verbraucher wissen die Zutatenliste oft nicht richtig zu deuten. „Die meisten Kunden, welche zu uns in den Laden kommen und ein weizenfreies Brot wünschen, erwarten ein Brot aus 100 Prozent Dinkel – diese dürfen Laut der Verordnung nicht mehr als weizenfrei oder ohne Weizen beworben werden.“ Teilweise würden Kunden nachfagen, warum denn in den Nährwerten ein Zuckergehalt genannt werde, obwohl Zucker gar nicht in der Zutatenliste stehe. „Es verwirrt den Kunden meiner Meinung nach, und sorgt eher für Verunsicherung“, lautet daher die Meinung des Bäckers zu der behördlichen Anordnung.

Umsetzen werde er sie aber trotzdem: „Letztendlich setzt die Behörde ja nur durch, was die EU beschlossen hat.“

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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