Pflichtinformationen fehlen

Abmahnrisiko durch neues Design von Facebook

Veröffentlicht: 11.06.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 05.07.2022
Facebook auf Smartphone neben Tastatur

Wer schon länger gewerblich eine Facebook-Fanpage betreibt, erinnert sich vielleicht an ein Problem, das es besonders Ende der Nuller-Jahre gab: Das Einbinden eines Impressums. Facebook besserte nach, die Lage entspannte sich zunächst. Nun bahnt sich auf dem sozialen Netzwerk allerdings eine Design-Änderung an, erste Nutzer haben bereits die Möglichkeit, darauf umzustellen. Und hier taucht das Problem wieder auf: Wer auf das Design umgestellt hat, dem werden die Informationen zur gesetzlichen Anbieterkennung (Impressum) und Datenschutz unter Umständen nicht mehr angezeigt – selbst wenn diese vom Betreiber der Fanpage im alten Design eigentlich korrekt hinterlegt sind. Für Betreiber geschäftsmäßig genutzter Facebook-Fanpages kann insofern ein akutes Abmahnrisiko bestehen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese bereits auf das neue Design der Plattform umgestellt haben. 

Impressum und Informationen zum Datenschutz auf Facebook-Fanpages

Die Impressumspflicht gibt es nicht nur in Bezug auf Shops oder Websites, sondern kann sich auch in sozialen Netzwerken ergeben. Dahinter steckt § 5 Telemediengesetz (TMG). Dieser verlangt von Diensteanbietern für geschäftsmäßig angebotene Telemedien die Angabe von bestimmten Informationen zum Anbieter (mehr dazu). Dies führt dazu, dass, wer auf einer Plattform wie Facebook einen Unternehmensauftritt bzw. ein Unternehmensprofil betreibt, ebenfalls ein Impressum vorweisen muss.

Dabei macht das Gesetz auch Vorgaben zur Positionierung dieser Informationen: Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar soll die Anbieterkennzeichnung sein. 

Eine klare Bezeichnung mit „Impressum“ ist insofern ein guter Anfang. Wird ein externer Link genutzt, der unmittelbar zum Impressum führt, kann dieser auch „sprechend“ sein, damit er vom Nutzer nicht verkannt wird. Ein Beispiel: https://www.onlinehaendler-news.de/impressum. So wird klar, wo die Reise hingeht. Auch durch die Rechtsprechung hat sich außerdem die sogenannte Zwei-Klick-Regel gebildet: Der Besucher sollte maximal zwei Klicks machen müssen, um zum Impressum zu gelangen. Das gilt im Shops beispielsweise von der Startseite aus, aber auch von jeder anderen Unterseite. 

Betreiber einer Facebook-Fanpage sollten außerdem auch Informationen zum Datenschutz bereitstellen, da sie hier mitverantwortlich für die Datenverarbeitung sind. Diese sollten ebenfalls die genannten Anforderungen an die Positionierung erfüllen. 

Design-Änderung: Betroffene sollten umgehend reagieren

Im bisherigen Design gab es einen gesonderten Punkt, in dem die notwendigen Informationen erbracht werden konnten, praktischerweise auch benannt mit „Impressum“. Dieser Bereich wird im neuen Design allerdings nicht mehr angezeigt. Das ist besonders problematisch, weil hierdurch ein akutes Abmahnrisiko entsteht. Selbst aufmerksamen Fanpage-Betreibern muss dies nicht zwingend auffallen, denn: Im alten Design ist noch alles wie gehabt. Auch wenn man selbst die Informationen noch sieht, tun dies hingegen Seitenbesucher, wenn sie auf das neue Design umgestellt haben, womöglich nicht.

Auch wenn Facebook grundsätzlich bekannt ist, dass in bestimmten Ländern solche Informationen gesetzlich verpflichtend anzuzeigen sind, scheint das wohl vergessen worden zu sein. Da das neue Design allerdings auch noch nicht allen Nutzern der Plattform zur Verfügung steht, wird bei Facebook vielleicht noch an der endgültigen Darstellung gearbeitet. Nichtsdestotrotz besteht jetzt Handlungsbedarf. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Fehlen der Informationen auch von Abmahnern entdeckt und aufgegriffen wird. 

Da sich der entsprechende Punkt im neuen Design so nicht mehr findet, kommt nun eine Verlinkung der Informationen zum Anbieter und zum Datenschutz infrage. So kann sichergestellt werden, dass diese korrekt dargestellt bzw. überhaupt sichtbar sind. Auch dabei sollte auf eine eindeutige Bezeichnung geachtet werden. 

Mitglieder des Händlerbundes wurden über diese Sache bereits mit einem Sonder-Newsletter informiert. Weitere Informationen zu technischen Umsetzung stellt der Händlerbund ebenfalls zur Verfügung. Hier gibt es außerdem ein Hinweisblatt zum Impressum für Einzelhändler.

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