Abmahnmonitor

Unter diesen Bedingungen dürfen gebrauchte Software-Keys verkauft werden

Veröffentlicht: 15.07.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 15.07.2020
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Für betroffene Händler und Software-User waren die Urteile des EuGH und BGH eine erfreuliche Botschaft: Der Verkauf von gebrauchter Software darf nicht untersagt werden. Um sich darauf berufen zu können, müssen jedoch eine Reihe an Voraussetzungen eingehalten werden, sonst wird der Verkauf mit einer Abmahnung quittiert.

Wer? Neumann EDV Beratung (über die Kanzlei Marcel van Maele)
Wie viel? 1822,96 Euro
Betroffene? Online-Händler von Software und Keys
Was? Nichteinhaltung der Voraussetzungen für den Softwareverkauf

Zwar ist seit ein paar Jahren statuiert, dass der Weiterverkauf von Software legal ist. Doch wie so oft kommt das große Aber. Beim Weitervertrieb von Software müssen technische Schritte vorgenommen werden, damit die Software legal den Eigentümer wechseln darf. Die Übersendung lediglich des Produktkeys reicht nicht aus. Vielmehr müssen diverse Punkte erfüllt werden. Der Käufer habe ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, woher sein Key stamme und ob der Kauf eines zuvor von einem anderen genutzten Keys zu eingeschränkten Rechten führe, so die Abmahnung. Allein das Vorenthalten dieser Information soll schon als irreführende Werbung wegen Unterlassung rechtswidrig sein.

Weitere Abmahnungen

Bilderklau

Wer? Steffanie Prüße, MamboCat (über die Kanzlei Jura-Werk)
Wie viel? 1437,700 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein

Ohne Fleiß kein Preis. Ansprechende Produktbilder von guter Qualität bekommt man nicht im Vorbeigehen. Daher bedient sich so mancher Händler der massenhaften professionellen Bilder aus dem Internet. Achtung Irrtum! Nur, weil man ein Bild ohne Probleme aus dem Internet herunterladen kann (z. B. über die Hersteller-Webseite), bedeutet das noch lange nicht, dass man es auch ungefragt im eigenen Shop verwenden darf. Dies gilt auch für vermeintlich harmlose und noch so allgemeine Bilder wie hier ein Porzellan-Service vor einem weißen Hintergrund. Nutzt man ein Bild, ohne die Erlaubnis dafür zu haben, macht man sich gegenüber dem Urheber schadensersatzpflichtig. Liegt ein Bilderklau vor, hat der Urheber zudem noch Anspruch auf Unterlassung und kann die Verletzung, wie wir sehen, auch abmahnen.

Verletzung der Marke „EXPLORER”

Wer? Hans Rix Handelsgesellschaft mbH (über die Kanzlei Brödermann Jahn)
Betroffene? Händler von Outdoor-Artikeln

Dass die Bedruckung eines T-Shirts mit „Adidas“ unzulässig ist, weil Markenrechte verletzt werden, dürfte jedem klar sein. Doch auch bei Begriffen, die auf den ersten Blick harmlos erscheinen, kann es schnell Ärger geben. So fiel ein Händler vermutlich aus allen Wolken, als er eine Abmahnung wegen der Verletzung der Wortmarke „EXPLORER“ erhielt. Tatsächlich handelt es sich bei dem englischen Begriff um eine eingetragene Unionsmarke. Der Vertrieb der unter Verwendung der Kennzeichnung „EXPLORER“ angebotenen Boote verletze diese Markenrechte. So kann beispielsweise auch die Beschreibung eines Outdoor-Produkts mit „Trekkingsandalen für alle Explorer” oder ähnliche ahnungslose Formulierungen schon zur Abmahnung führen.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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