Abmahnmonitor

Diese Versandangabe garantiert in der Regel eine Abmahnung

Veröffentlicht: 26.08.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 26.08.2020
Paketlieferung

Oft ist Händlern gar nicht bewusst, welche (teilweise unzutreffenden oder gefährlichen) Angaben sie in ihrem eigenen Shop machen. Neben der Gefahr einer Abmahnung droht hier auch Ärger mit dem Kunden. Da ein einmal geschlossener Kaufvertrag für den Kunden bindend ist, sollten Händler besonders sorgsam sein, welche Lieferbarkeit sie dem Kunden anzeigen.

Wer? Ido Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein

In Zeiten von Warenengpässen, Personalknappheit und Logistikproblemen kommen auch Online-Händler mit ihren Lieferversprechen ins Straucheln. Der Ido Verband hat einen Grund zur Abmahnung gefunden, denn Händler sind verpflichtet, konkrete Lieferzeiten oder -zeiträume anzugeben. Angaben wie „Die Ware wird in der Regel am nächsten Werktag geliefert“ oder„Laufzeit i.d.R. 2-3 Arbeitstage ab Versand” sind somit nicht ausreichend. Grund: Ein Kunde muss ohne Weiteres in der Lage sein, den Lieferzeitpunkt bei Bestellung zu berechnen. Wann der Versand erfolgt ist jedoch unklar und kann daher nicht Ausgangspunkt sein.

In der Rechtsprechung wird zudem der Zusatz „in der Regel“ in Bezug auf die Lieferfristen als zu unbestimmt und damit unzulässig beschieden. Der Kunde ist also genau zu informieren, wann er mit dem Eintreffen der Ware rechnen kann. Das gilt übrigens sowohl für den Versand innerhalb Deutschlands als auch für einen Versand ins Ausland. Es ist klarzustellen, wann die Frist beginnt, z. B. nach Auftragsbestätigung oder bei vereinbarter Vorauszahlung nach dem Zeitpunkt der Zahlungsanweisung.

Weitere Abmahnungen

„Superpreis”

Wer? Wettbewerbszentrale
Betroffene? Online-Händler von Büchern
Was? Werbung für Bücher mit Superpreis

Die Buchpreisbindung regelt, dass in Deutschland Bücher zu einem bestimmten, unveränderbaren Preis verkauft werden, an den sich alle Händler auch halten müssen: Er darf dabei weder überschritten noch unterschritten werden. Deshalb ist der einmal festgelegte Preis nicht mehr zu diskutieren und kann nach Auffassung der Wettbewerbszentrale eben auch kein Superpreis sein. Superpreise seien gerade nur möglich, wenn diese besser als bei der Konkurrenz seien. Das ist bei Büchern aber gerade nicht der Fall.

Markenrechtsverletzung

Wer? Frida Kahlo Corporation (durch die Kanzlei Zierhut IP)
Wie viel? 2.616,90 Euro
Betroffene? Händler von Stoffen und Textilien 

Die Frida Kahlo Company hat sich der Aufgabe verschrieben, die Erinnerung an das Wirken Frida Kahlos zu bewahren und ihre Kunst, sowie ihren Blick auf das Leben auch für die nächsten Generationen zu erhalten. Sie ist u. a. Inhaberin der Marke „Frida Kahlo“, die in das Register des EUIPO eingetragen ist. Die Benutzung des Namens der berühmten Mexikanerin für Textilien verletzt die Marke „Frida Kahlo“.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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Kommentare  

#5 Petra 2020-09-03 17:18
das soll wohl ein Witz sein. Wir geben immer ganz genau an, wann wir versenden. Wir sind aber nicht in der Lage zu sagen, wann die Sendung ankommt. Gerade bei DHL und Hermes ist das zur Zeit eine Katastrophe. Das kan bis zu 1 Woche und länger dauern, bis die Sendungen ankommen. Damit haben wir zur Zeit zu kämpfen.
Und da kommen tatsächlich Abmahnvereine und mahnen ab? Das ist ja unterirdisch!
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#4 Peter 2020-09-03 14:35
"Aufgrund der hohen Paketmenge infolge der Corona-Situatio n kann sich die Auslieferung Ihrer Sendungen um mehrere Tage verzögern." Das ist der O-Ton eines großen Paketdienstleis ters vom September 2020.
Wie soll da ein Häbdler genaue Lieferzeiten angeben? Wer ehrlich zu seinen Kunden ist "muss" doch schreiben "ca. Werktage" oder "in der Regel". Mit genaueren Aussagen werden die Kunden bewusst getäuscht. Wann wird unsere Rechtsprechung zu dieser Erkenntnis kommen. Übrigens: das Gleiche gilt auch regelmäßig jedes Jahr beim Weihnachtsgesch äft.
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#3 williwillswissen 2020-09-01 01:45
@Rolando weil die in China sitzen und damit keiner Geld verdienen kann. Am besten mahnt man kleine online shop Besitzer mit Dorfanwalt ab. Dort ist die Chance super auf eine Wiederholung und auf eine unterschreibene unveränderte Unterlassungser klärung.
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#2 Avenger 2020-08-27 06:24
"Es ist klarzustellen, wann die Frist beginnt, z. B. nach Auftragsbestäti gung oder bei vereinbarter Vorauszahlung nach dem Zeitpunkt der Zahlungsanweisung."

Bisher war es m.W. doch so, dass ein Bezug auf die "Zahlungsanweis ung" als Versandgrundlag e nicht rechtens war, sondern der Bestellzeitpunk t Bezugspunkt war.

Hat sich das geändert?

Kann man jetzt den "Zahlungseingan g" als Versandstartpun kt definieren?

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Hallo Avenger,

gerne gebe ich dir noch einmal Rückmeldung und bringe etwas Licht ins Dunkel: Egal, woran man nun den Lieferzeitpunkt fest macht, Hauptsache der Kunde kann anhand des fixen Ereignis seine Lieferung berechnen. Das kann die Bestellung sein oder die Zahlungsanweisu ng, da dies in der Sphäre des Verbrauchers liegt.

Nicht möglich wären beispielsweise der Zeitpunkt des Versandes oder des Zahlungseingang s, da dies gerade nicht vom Verbraucher vorhersehbar bzw. beeinflussbar ist.

Viele Grüße!
Die Redaktion
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#1 Rolando 2020-08-26 14:29
Warum mahnt keiner Amazon ab?
Lieferzeitangaben:
Bald verfügbar
1-2 Monate
1-3 Monate
etc.
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