Abmahnmonitor

Kein Impressum = keine Abmahnung?!

Veröffentlicht: 14.10.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 14.10.2020
Junge verfolgt Spur

Was? Fehlendes Impressum
Wie viel? Kosten im drei- oder vierstelligen Bereich
Wer? Online-Händler allgemein

Wer sich und seine Waren oder Dienstleistungen gewerblich im Internet präsentiert, muss ein Impressum vorhalten. Dies gilt nicht nur für Betreiber von eigenen Homepages, sondern auch für Shop-Seiten auf Marktplätzen und Facebook-Fanseiten. Ist ein Impressum unvollständig, so droht eine Abmahnung. Das dürfte den meisten Händlern bekannt sein. Nun könnte man auf die Idee kommen, dass ein fehlendes Impressum doch sogar nützlich sein kann – denn dann könne einen ja womöglich auch kein Abmahner belästigen. Das jedoch leider eine Milchmädchenrechnung.

Gibt es kein Impressum, kann der Wettbewerber über andere Quellen die Anschrift herausfinden und hierüber dann die Abmahnung zustellen. Als Quelle dient hier zum Beispiel die Genossenschaft Denic (Deutsches Network Information Center). Diese zentralen Registrierungsstelle verwaltet alle Webadressen mit der Top-Level-Domain „.de“. Ist das Impressum fehlerhaft oder nicht vorhanden, können die Abmahner einen Hinweis an die E-Mail-Adresse für Missbrauch bei der Denic senden. Dann kann der Webseitenbetreiber mit Hilfe der Domainabfrage ermittelt werden.

Plattformen werden wohl keine Adressdaten des angemeldeten Händlers herausgeben. Auch die Testbestellung kann, muss aber nicht die benötigten Informationen bringen. Eine Möglichkeit bietet auch der Gang zur Polizei. Wer vorsätzlich kein Impressum auf seiner Webseite bereithält oder dieses bewusst mit falschen Angaben veröffentlicht, kann auch strafbar handeln. Dann liegt die Vermutung nahe, dass mit den fehlenden Angaben eine Verschleierung der Identität erzielt werden soll, die Kunden von der Verfolgung ihrer Rechte abhalten soll. Dies kann daher letztendlich auch im Bereich des Betruges oder anderer Vermögensdelikte strafrechtlich relevant werden.

Weitere Abmahnungen

Textilkennzeichnung

Wer? Bikes and More GmbH & Co. KG (über die Kanzlei Peter Dürr)
Wie viel? 1324,60 Euro
Betroffene? Händler von Textilprodukten

Die Textilkennzeichnungsverordnung schreibt vor, dass Textil-Erzeugnisse mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen werden müssen. Daraus folgt, dass das Material, aus dem sie hergestellt sind, angegeben werden muss. Das bedeutet für den stationären Handel, dass der Kunde sie am Produkt selbst finden muss, beispielsweise auf den Etiketten von Kleidungsstücken. Die Kennzeichnung muss dauerhaft, leicht lesbar, sichtbar, zugänglich und – im Falle eines Etiketts – fest angebracht sein. Im Online-Handel muss der Käufer allerdings nicht erst darauf warten, bis er das Kleidungsstück in den Händen hält. Die Angabe des Materials bzw. der Zusammensetzung bei Mischgeweben gehört zu den wesentlichen Informationen, die der Händler vor dem Kauf zur Verfügung stellen muss. Am besten stellt der Händler die Information direkt in der Artikelbeschreibung ein.

Werbung mit TÜV-Zertifizierungen

Wer? Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.
Wie viel? 237,80 Euro

Der TÜV ist eine Institution, der man vertraut. Daher ist die Werbung mit TÜV-Zertifizierungen beliebt. Was man aber wissen muss, ist, dass die Logos und der Begriff „TÜV“ eine eingetragene Marke sind und daher wie jede andere Marke nur verwendet werden dürfen, wenn dafür eine Berechtigung oder Nutzungserlaubnis vorliegt.

Außerdem darf für ein TÜV-zertifiziertes Produkt nicht ohne Weiteres mit der Zertifizierung als solche geworben werden: Die Aussage „TÜV-zertifiziert“ oder Ähnliches kann abgemahnt werden, wenn sie für ein Produkt verwendet wird, bei dem eine TÜV-Prüfung gesetzlich vorgeschrieben ist. Denn dann wäre der Hinweis auf das TÜV-Siegel eine Selbstverständlichkeite, die nicht als etwas Besonderes beworben werden darf. Gleiches gilt für das GS-Siegel. In Fällen der zulässigen Produktwerbung unter Angabe von TÜV-Zeichen muss übrigens immer auch die jeweilige TÜV-Organisation genannt werden.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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