Wettbewerbsrecht

Abmahnung: Das ist doch Rechtsmissbrauch!

Veröffentlicht: 04.11.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Mann in Anzug trägt Geldkoffer

Fristen, Kosten, Stress und nicht zuletzt Recht: Abmahnungen vereinen viele Aspekte, auf die betroffene Empfänger so richtig Lust haben. Noch dazu werfen sie vor, etwas falsch gemacht zu haben. Das hört niemand gerne. Es handelt sich um ein Rechtsinstrument, das unangenehm daherkommt, so wie ein Knöllchen oder ein Bescheid darüber, irgendwie doch viel zu wenig Steuern gezahlt zu haben. Das ohnehin schwierige Verhältnis zu diesen kleinen bösartigen Briefchen wird allerdings weiter getrübt: Durch einen Begleitumstand, der es ja fast unmöglich macht, noch irgendetwas positives an Abmahnungen im Wettbewerbsrecht zu lassen: Rechtsmissbrauch. 

Die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung zu erkennen, ist für Laien mitunter eine echte Herausforderung. Auch müssen die erkennbaren Umstände diese Einordnung hergeben. Es kann ja niemand wegen Hörensagens „verurteilt“ werden. Die Rechtsmissbräuchlichkeit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu erkennen, ist dann nochmal besonders komplex, wenn man gar nicht genau weiß, was das überhaupt ist. Hier wollen wir etwas Licht ins Dunkel bringen. 

Die Abmahnung und ihr Platz im Wettbewerb

Jeder Mensch weiß: Es gibt Gesetze, also mehr oder weniger gesellschaftliche Regeln, die den Rahmen für Handlungsmöglichkeiten setzen. Idealerweise hält sich daran natürlich jeder Betroffene. Wie ebenfalls jeder Mensch weiß, klappt das aus den verschiedensten Gründen nicht immer. Dann stellt sich die Frage, wie dafür gesorgt wird, dass jemand sein Recht bekommt, bzw. das Gesetz eingehalten wird: Klassisch ist die Klärung zum Beispiel vor Gericht.

In manchen Bereichen kümmern sich auch Behörden darum, dass jemand einen Fehler tunlichst nicht noch mal macht. Ein Beispiel: Das Ordnungsamt, dass den Inhaber eines Bleifußes wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Bußgeld konfrontiert und ihn damit dazu bewegen möchte, künftig doch bitte nicht zu schnell zu fahren. Dieses Prinzip ist gerade da relevant, wo es nicht nur um individuelle Interessen geht, sondern auch ein öffentliches Interesse am Rechtserhalt besteht – im Falle des Rasers etwa die öffentliche Sicherheit. 

Doch auch in solchen Fällen übernimmt nicht immer eine öffentliche Stelle das Zepter, was uns zu den Abmahnungen führt: Diese sind nämlich ein Mittel der Selbstregulierung. Die berechtigten Marktteilnehmer sollen damit untereinander dafür sorgen, dass Rechtsverstöße abgestellt werden. Dabei geht es nicht nur darum, dass der Abmahner nicht durch das Verhalten beeinträchtigt wird, sondern es spielt auch das Interesse der Allgemeinheit an einem lauteren Wettbewerb eine Rolle. Einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geht grundsätzlich ein unzulässiges Verhalten voraus. Ohne ein Gericht einschalten zu müssen, kann der Abgemahnte so über sein unzulässiges Verhalten aufgeklärt werden. Dabei verpflichtet er sich in der Regel zudem zur künftigen Unterlassung dieses Verstoßes. Auf diese Weise kann sich z.B. auch ein Verbraucher dagegen wehren, dass trotz des „Keine Werbung“-Schildes an seinem Briefkasten dieser immer wieder mit Reklame befüllt wird. 

Es reicht: Der Rechtsmissbrauch und seine Folgen

Die Abmahnung hat also einen festen Platz im Rechtssystem, und das auch nicht nur im Online-Händler besonders tangierenden Wettbewerbsrecht. Ihr Ruf ist jedoch nicht immer der Beste, wozu maßgeblich die Tatsache beiträgt, dass es so etwas wie den Rechtsmissbrauch gibt. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs wird immer dann laut, wenn es so scheint, dass das Ziel einer Abmahnung gar nicht so sehr der lautere Wettbewerb ist, sondern eigentlich vorwiegend der Erzielung von Gewinnen dient. Juristen sprechen dann davon, dass der Abmahner mit sachfremden und für sich genommen nicht schutzwürdigen Zielen tätig wird.

Auch das Gesetz, in diesem Falle das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), hat dazu etwas zu sagen: Demnach ist der Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung eines unlauteren Verhaltens unzulässig, wenn „sie [die Geltendmachung der Ansprüche bspw. via Abmahnung] unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen“, so § 8 Abs. 4 S. 1 UWG. 

Dann sagt das Gesetz dann auch etwas zur der Rechtsfolge für den Fall, dass man es tatsächlich mit einer Missbräuchlichkeit zu tun hat. 

Rechtsmissbräuchlich? Dann gilt Folgendes: 

  • Der Anspruchsgegner, also der Abgemahnte, kann verlangen, dass ihm der Abmahner die Aufwendungen ersetzt, die zur Rechtsverfolgung der missbräuchlichen Abmahnung erforderlich waren, zum Beispiel Anwaltskosten.
  • Der Abmahner kann den Ersatz der Kosten der (rechtsmissbräuchlichen) Abmahnung nicht vom Abgemahnten verlangen. Den Anspruch auf Unterlassung selbst kann er so auch nicht geltend machen, auch nicht nachfolgend vor Gericht. Dem Abmahner fehlt die Berechtigung, vor Gericht die sog. Prozessführungsbefugnis. 

In diesen Fällen spricht man von Rechtsmissbrauch

Nun muss natürlich erst einmal festgestellt werden, dass die Abmahnung auch tatsächlich rechtsmissbräuchlich ist. Hierzu muss man sich den jeweiligen Einzelfall und die jeweiligen Umstände anschauen. Während Online-Händler nicht permanent ihre Kunden daraufhin überprüfen, ob diese tatsächlich geschäftsfähig und nicht vielleicht unerkannt geisteskrank sind, gehen auch die Gerichte erst einmal vom Normalfall aus und nehmen an, dass der Abmahner die Ansprüche zu Recht vertritt – zumal es aus rechtlicher Sicht ja nicht nur um dessen Interessen geht, sondern er mit der Geltendmachung prinzipiell auch das Allgemeininteresse an einem lauteren Wettbewerb vertritt. Das stärkt ihm natürlich zunächst den Rücken. 

Doch erschüttern lässt sich das auf jeden Fall: Hierzu bewertet man in einer Gesamtschau aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers die Umstände des Falls. Hier spielen verschiedene Aspekte eine Rolle, etwa das Kostenrisiko, das dem Abmahner durch das Verfahren entsteht, oder auch das wirtschaftliche Interesse an dem Unterlassen der Rechtsverletzung, um nur zwei Punkte zu nennen. 

Auch wenn die Frage, ob wirklich ein Rechtsmissbrauch vorliegt, nur im Einzelfall beantwortet werden kann, und das mitunter auch durchaus komplex ausfällt, gibt es natürlich Indizien, die auf die Rechtsmissbräuchlichkeit zumindest hindeuten können. 

Der Mitbewerber ist kein Mitbewerber: Unberechtigte vs. rechtsmissbräuchliche Abmahnung

Anfang 2020 entschied das OLG Köln in einem Streit zwischen zwei Nahrungsergänzungsmittelhändlern (Urteil v. 28.02.2020, Aktenzeichen 6 U 238/19). Der Abmahner bot in seinem Shop solche an, der Abgemahnte ebenfalls – letzterer allerdings nicht etwa für Menschen, sondern für Geckos, und dieser war wegen einer fehlerhaften Widerrufserklärung per Abmahnung zur Unterlassung aufgefordert worden. Vor Gericht wollte der Abgemahnte nun den Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten erwirken: Er war nämlich der Ansicht, dass die Abmahnung einerseits unberechtigt war, darüber hinaus aber auch rechtsmissbräuchlich. Während eine unberechtigte Abmahnung dazu führt, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, kann der Empfänger einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung zudem den Ersatz seiner erforderlichen Rechtsverfolgungskosten vom Abmahner verlangen. 

Haben Sie eine Idee, wie es zum Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit kam?

Zunächst zur fehlenden Berechtigung der Abmahnung: Der Abmahner hätte, um den anderen Händler abmahnen zu dürfen, mit diesem unter anderem in einem Wettbewerbsverhältnis stehen müssen. Solch eines liegt vor, wenn die beiden Parteien gleiche Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises absetzen oder dies zumindest versuchen. Der Abmahner hatte hierzu auf den Aspekt „Nahrungsergänzungsmittel“ abgestellt.

Das hätte sich der Abmahner besser anschauen müssen

Das ist, so auch die Richter, aber nicht weit genug gedacht. Schließlich sind die angebotenen Mittel des einen Händlers für Menschen gedacht, die anderen für Tiere, spezieller sogar eben Geckos. Eine kleine Abwandlung zur Verdeutlichung: Stellen Sie sich vor, es würde sich bei den beiden Parteien um ein Geschäft für Sportler-Ernährung und eine Zoohandlung handeln. Der Definition eines Wettbewerbsverhältnisses wird das offensichtlich nicht gerecht. Damit fehlt dem Abmahner jedenfalls die Abmahnberechtigung, es gibt kein Wettbewerbsverhältnis. 

Hier aber gingen die Richter eben gar von einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung aus und begründen das so: Der Abmahner habe sich offenbar mit der Webseite des Abgemahnten nicht auseinandergesetzt, weil ihm dann das – offensichtlich – fehlende Wettbewerbsverhältnis aufgefallen wäre. Daraus könne man schließen, dass es ihm auch nicht in erster Linie auf das Abstellen des Rechtsverstoßes angekommen sei. Triebfeder und herrschendes Motiv der Abmahnung müssen, so die Richter, daher sachfremde Gründe gewesen sein. Das bedeutet aber auch: Nur weil etwa eine Abmahnberechtigung fehlt, ist das nicht gleich automatisch auch eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung.

Zusammenwirken: Gemeinsam unter einer Decke 

Will ein Online-Händler einen Konkurrenten wegen eines Verstoßes abmahnen und bedient sich dabei eines Rechtsanwalts, erhält er dessen Rechnung. Schließlich hat er ihn beauftragt. Daran ändert die Tatsache, dass er die Abmahnkosten auf den Abgemahnten quasi als Schadensersatz umwälzen kann, erst einmal nichts. Das Kostenrisiko liegt beim Abmahner. Problematisch kann es werden, wenn nun ein Rechtsanwalt mit Abmahnungen wirbt, die für den Abmahner kostenneutral sein sollen (vgl. LG Heilbronn, Urteil v. 23.4.2007, Az. 8 O 90/07 St). 

Ähnlich wie in dem Fall, dass der Anwalt nachgewiesenermaßen die Rechtsverstöße selbst recherchiert, kann dies darauf hindeuten, dass es sich weniger um einen Fall des Abmahners – mit einem wirtschaftlichen Interesse an der Behebung – handelt, sondern vielmehr um einen Zweck zur Gebührenerzielung des Rechtsanwaltes. Von einem „klassischen Fall“ des Rechtsmissbrauchs sprach der BGH 2017 in einem Fall, in dem der abmahnende Mandant mit seinem Rechtsanwalt vereinbart hatte, selbst keine Rechtsanwaltskosten zu tragen und die von den Abgemahnten gezahlten Gelder mit ihm zu teilen (Beschluss v. 8.2.2017, AZ. I StR 483/16).

Wirtschaftliches Missverhältnis: Wenn der Abmahner zu arm ist

Ein Faktor, der bei der Bewertung eine Rolle spielt, ist auch die Situierung des Abgemahnten: Wenn sich der Abmahner das Kostenrisiko, dass durch die Abmahnungen von Mitbewerbern entsteht, wirtschaftlich gar nicht leisten kann, ist auch das ein Indiz, das auf einen Abmahnmissbrauch hindeuten kann. Unter Umständen verselbstständigt sich hier die Rechtsverfolgungstätigkeit von der eigentlichen Tätigkeit als Wettbewerber. 

Eine Rechtsmissbräuchlichkeit nahm das Landgericht Hamburg etwa im folgenden, knapp zusammengefassten Fall an (Urteil v. 7.2.2017, Az. 312 O 144/16): Der Abmahner hatte Abmahnungen in mittlerer zweistelliger Zahl im Jahr ausgesprochen und dazu noch einige weitere Verfahren angestrengt. Dessen Eigenkapital, so konnte der Beklagte darlegen, betrug zum Ende desselben Jahres allerdings nur knapp 38 Euro. Dazu kamen ein Umsatzrückgang, ausstehende Verbindlichkeiten und ein Bonitätsindex nahe des Ausfalls. 

Abmahnwelle: 200 Abmahnungen, wo eine Einzige gereicht hätte

Für den Abmahner kritisch wird es auch dann, wenn er vielleicht nicht nur wirtschaftlich schlecht aufgestellt ist, sondern die Zahl der von ihm ausgesprochenen Abmahnungen auch noch besonders hoch ist. Grundsätzlich bedeutet eine hohe Zahl an Abmahnungen, so wie die anderen Indizien für sich genommen auch, alleine noch nicht automatisch einen Abmahnmissbrauch (OLG Düsseldorf, Urteil v. 24.03.2015, Az. I-20 U 187/14).

Verhalten sich viele Mitbewerber rechtswidrig, muss der betroffene Unternehmer schließlich auch dagegen vorgehen können. So hat ebenfalls das OLG Düsseldorf ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch wegen Mehrfachabmahnung desselben Verstoßes darin erkannt, dass Abmahnungen gegen 203 Gesellschafterinnen einer Baustoffhandelskette ausgesprochen wurden, nachdem die Abmahnung gegen die Dachgesellschaft keine Früchte getragen hatte (Urteil v. 28.04.2017, Az. I-15 U 34/16). Ein weiteres Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung kann auch darin liegen, dass es sich offenbar um einen Serienbrief handelt, der nicht auf den Einzelfall bezogen formuliert ist.

Überhöhte Streitwerte: Indiz für Abmahnmissbrauch?

Ist der vornehmliche Zweck der Abmahnung darin zu sehen, dass in erster Linie Gebühren erzielt werden sollen, gibt es natürlich auch ein Interesse daran, diese Gebühren möglichst hoch ausfallen zu lassen. Bei Rechtsanwaltsgebühren orientiert sich die Höhe am Streitwert. Da liegt es nahe, den Streitwert des Verfahrens bzw. Gegenstandswert bei der Abmahnung hoch anzusetzen. Das wiederum kann im Zusammenhang mit anderen Umständen ebenfalls als ein Indiz für Abmahnmissbrauch gesehen werden. Gerichtliche Entscheidungen gibt es hierzu bislang jedoch kaum

Abmahnung retour !!#x?§§!>:(

Man kennt die Sehnsucht nach Gerechtigkeit. Erhält man nun eine Abmahnung von einem Konkurrenten, der seinerseits ebenfalls einen Rechtsverstoß begeht, kommt gerne der Wunsch danach auf, was man Talionsprinzip nennt: Auge um Auge, Zahn um Zahn. Wird er halt ebenfalls abgemahnt!

Solch eine Retourkutsche ist grundsätzlich erlaubt. Es kommt jedoch auch hier auf den Hintergedanken an. Geht es nur darum, den ursprünglichen Abmahner finanziell zu belasten oder gar als Konkurrenz auszuschalten, kommt die Bewertung als Rechtsmissbrauch unter Umständen infrage. Nachweisen lässt sich diese Motivation wie auch in anderen Fällen des Rechtsmissbrauchs allerdings oft nicht so einfach. Das Landgericht München (Urteil v. 16.01.2008, Az. 1 HKO 8475/07) erkannte allerdings in einem Fall einen solchen. Im Urteil stellte das Gericht unter anderem darauf ab, dass für die Retourabmahnung ein externer Rechtsbeistand beauftragt wurde, obwohl die eigene Rechtsabteilung durch die „Vorabmahnung“ bereits bestens in den Fall eingearbeitet war. Die so entstandenen Kosten waren dementsprechend höher. Kritisch kann es für den Abmahner auch dann werden, wenn er öffentlich, z.B. im Internet, äußert, dass er mit der Gegenabmahnung eben nur sachfremde Zwecke verfolgen will. 

Oft gehört ist auch die Frage, ob eine Abmahnung nicht rechtsmissbräuchlich sei, wenn der Abmahner den Fehler selbst auch gemacht hätte. Der Vorwurf der „unclean hands“ wird in der Regel aber nicht als Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit gesehen. Einer der Gedanken dahinter ist, dass es für den Rechtsverstoß durch den Abgemahnten eben keinerlei Auswirkungen hat, dass der Abmahner ihn ebenfalls begeht. Ausnahmsweise kann dieser Vorwurf dann aber doch eine Bedeutung für eine gerichtliche Entscheidung haben.

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs: Fallgruppen wandern ins UWG

Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs soll der Abmahnmissbrauch erheblich eingedämmt werden. Es ist schon lange in der Planung, nun wird damit gerechnet, dass es noch in den letzten Wochen des Jahres 2020 in Kraft treten wird. Vorgesehen ist nun auch ein „Katalog“ verschiedener Fallgruppen der Rechtsmissbräuchlichkeit, der künftig im UWG zu finden sein wird. 

Genannt werden die folgenden Fallgruppen (§ 8c Abs. 2 UWG-E): 

  • Die Abmahnung dient vorwiegend dazu, gegen den Abgemahnten einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen.
  • Ein Mitbewerber mahnt eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift ab, obwohl die Anzahl der geltend gemachten Verstöße nicht im Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder es ist anzunehmen, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko des außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt.
  • Der Gegenstandswert für eine Abmahnung wird unangemessen hoch angesetzt.
  • Es wird eine offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe vereinbart oder gefordert.
  • Die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung geht offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus.
  • Es werden mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt.
  • In dem Fall, dass mehrere Personen für eine Zuwiderhandlung verantwortlich sind, werden die Ansprüche gegen diese ohne sachlichen Grund nicht gebündelt geltend gemacht.

Eine Rechtsmissbräuchlichkeit soll im Zweifel gegeben sein, wenn eine dieser Fallgruppen durch die jeweilige Abmahnung erfüllt ist. Das bedeutet, dass es sich bei diesen Fallgruppen wieder lediglich um Indizien handelt. Es ist nach wie vor nötig, dass die Gesamtumstände des Einzelfalles „umfassend gewürdigt“ werden.

Insbesondere bloße Flüchtigkeitsfehler, durch die etwa eine überhöhte Vertragsstrafe Einzug in die vom Abmahner bereitgestellte Unterlassungsvereinbarung hält, sollen nicht zur Bewertung als rechtsmissbräuchlich führen. Welchen Vorteil diese gesetzliche Änderung für rechtsmissbräuchlich Abgemahnte praktisch bringen wird, das wird man erst sehen müssen. Weitere Informationen zu den Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs gibt der Händlerbund in einem FAQ

Fazit zur rechtsmissbräuchlichen Abmahnung

Hinter der Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung können unterschiedliche Aspekte stehen. Sie haben gemein, dass die Motivation für die Abmahnung weniger die Herstellung eines lauteren Wettbewerbs bzw. das Abstellen von Rechtsverstößen ist, sondern sachfremde Zwecke, wie etwa das Erzielen von Gebühren, deutlich in den Vordergrund treten. Leicht erkennbar ist das für Laien oft nicht, und ob die neuen Regeln durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs daran etwas zu ändern vermögen, das ist nicht so richtig klar.

Nichtsdestotrotz gibt es einige Indizien, die auf einen Abmahnmissbrauch zumindest hindeuten können. Beurteilen lässt es sich jedoch eben nur angesichts der Gesamtumstände jedes einzelnen Falles. Hier kann dann juristische Unterstützung weiterhelfen. Weitere Informationen unter anderem zum Verhalten bei Abmahnungen und ihrem künftigen Pflichtinhalt gibt es außerdem in diesem Artikel

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