Das Spiel mit der Angst

Wettbewerbszentrale moniert nicht-zugelassene FFP2-Masken

Veröffentlicht: 25.11.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 17.02.2021
Verschiedene Masken auf Wäscheleine

Nicht jeder hat das Geld für die auf die Masse gerechnet teuren Masken, die vor dem gefährlichen Virus schützen sollen. Daher sieht man in der Öffentlichkeit allerhand Konstrukte, angefangen vom Schal über selbstgenähte Baumwoll- oder Community-Masken bis hin zum Visier. Ebenfalls verbreitet sind sog. FFP2-Masken, die als Halbmasken vor der Pandemie nur aus dem Labor- oder Gesundheitsbereich bekannt waren.

Atemschutzmasken als persönliche Schutzausrüstung

Wird ein Produkt auf seiner Verpackung und/oder in der Werbung tatsächlich als Atemschutzmaske verkauft, unterliegt dies der sog. PSA-Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen. Diese Art von Produkten darf demzufolge nur mit einer Gebrauchsanleitung verkauft werden. Bevor die Masken auf dem Markt angeboten werden dürfen, müssen sie zudem ein Verfahren durch ein anerkanntes Prüfinstitut durchlaufen, wo sie getestet und in der Produktionsqualität überwacht werden. „Eine Ausnahme gab es lediglich bis zum 01.10.2020, wenn der Verkäufer mit einem Schnelltest (Corona-Pandemie-Atemschutzmaskentest, CPA-Test) ihre Tauglichkeit belegt hatte und bei der zuständigen Behörde eine entsprechende Sondererlaubnis erhalten hatte.”, weist die Wettbewerbszentrale hin. Bei vielen Masken sei dieses Verfahren jedoch nicht durchgeführt worden. 

Oberstes Gut ist die Gesundheit der Menschen

Aus Sicht der Wettbewerbszentrale besteht besonders die Gefahr, dass Käufer und Verwender dieser Produkte sich und andere einem gesundheitlichen Risiko hätten aussetzen können. Zu recht, denn die Menschen sind in vielen öffentlichen Räumen zum Tragen der Maske verpflichtet. Masken, die den Schutz nicht gewährleisten können, würden diese Pflicht ad absurdum führen und die Träger sogar unbewusst einem Gesundheitsrisiko aussetzen. 

„Die Käufer verlassen sich bei FFP2-Masken darauf, dass diese auch tatsächlich zum Eigen- und Fremdschutz geeignet sind“, meint Martin Bolm von der Wettbewerbszentrale. Es bestehe die Gefahr, dass sich Nutzer solcher Masken im Glauben daran, dass diese ihnen Schutz bieten, sorgloser verhielten und zum Beispiel den empfohlenen Mindestabstand nicht einhielten und gerade dadurch riskierten, sich oder andere mit dem Coronavirus anzustecken.

Falsche Bewerbung ist Abmahngrund

Die Quittung für den Verkauf der Masken, die den Anforderungen (u. a. das erfolgreich abgeschlossene Prüfverfahren) nicht genügen, dürfen nicht verkauft werden, bzw. nicht als FFP2-Masken beworben werden. Die Wettbewerbszentrale empfiehlt Händlern, die Mund-Nasen-Masken in ihr Sortiment aufgenommen haben, ihr eigenes Angebot dahingehend zu überprüfen, ob der für die Masken ausgelobte Schutzstandard auch tatsächlich eingehalten wird und ihre eigenen Werbeaussagen erforderlichenfalls anzupassen.

Einige Fälle konnte die Wettbewerbszentrale außergerichtlich klären. Klagen sind in Vorbereitung bzw. eine Klage wurde schon erhoben.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.