Verbraucherzentrale schreitet ein

Versandapotheken dürfen Widerrufsrecht nicht ausschließen

Veröffentlicht: 03.12.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 13.07.2022
Medikamente in Versandbeutel

Für Kunden ist neben dem Preisvorteil beim Online-Kauf von verschreibungspflichtigen und freiverkäuflichen Medikamenten auch das gesetzliche Widerrufsrecht ein Bonuspunkt. Gerade in der aktuellen Krisenzeit ist es sicherer, sich die Medikamente liefern zu lassen, als das Haus für den Apothekengang zu verlassen. Viele Apotheken verstoßen jedoch gegen geltendes Recht.

Medikamente nicht pauschal vom Widerrufsrecht ausgeschlossen

Händler freut es und Kunden ärgert es: Nicht für alle im Internet bestellten Waren wird ein gesetzliches Widerrufsrecht garantiert. Auch nach der aktuellen Rechtslage gibt es bereits sog. Ausschluss- und Erlöschensgründe des Widerrufsrechts. Betroffen von diesen Ausnahmen sind beispielsweise auch Gesundheits- und Hygiene-Artikel. Voraussetzung ist, dass die Versiegelung vom Verbraucher entfernt wurde.

Viele Versandapotheken berufen sich genau auf diesen Ausschlussgrund oder den Ausschluss der schnellen Verderblichkeit, der eher für Lebensmittel und Pflanzen gedacht war. Internetapotheken dürfen das Widerrufsrecht bei Bestellungen von apotheken- oder verschreibungspflichtigen Medikamenten aber nicht generell verweigern. Klauseln in den AGB oder der Widerrufsbelehrung sind rechtswidrig. Zuletzt hatte das Kammergericht Berlin eine Online-Apotheke wegen eines unzulässigen Ausschluss des Widerrufsrechts in die Schranken verwiesen (wir berichteten).

Verbraucherzentrale geht gegen Online-Apotheke vor

Auf diese Rechtslage verweist aktuell auch die Verbraucherzentrale Brandenburg in einer Pressemeldung. „Eine solche Beschränkung des Widerrufsrechts ist unzulässig“, sagt Katarzyna Guzenda, Rechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale. Die Verbraucherzentale Brandenburg mahnte den Anbieter ab. Die Apotheke zeigte sich einsichtig und passte ihre Widerrufsbelehrung dem Gesetz an.

Dabei geht es nicht nur um die Irrtümer aus einer Bestellung (z. B. der falschen Dosierung oder einer versehentlichen Falschbestellung), sondern auch um unseriöse Anbieter. „Aus der Verbraucherberatung wissen wir, dass halb-seriöse und wenig bekannte Anbieter durch aggressive Telefonakquise Heilmittel als Probelieferung zum Sonderpreis verkaufen und Kunden darüber in teure Abofallen locken. Durch das Widerrufs-recht können sich Verbraucher dann von diesen Verträgen wieder lösen“ so Guzenda.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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