Abmahnmonitor

Trotz Anti-Abmahngesetz neue Sandhage-Abmahnungen

Veröffentlicht: 16.12.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 17.12.2020
Teuflischer Anwalt

Wer? Juwelier Chronotage GmbH, Wetega UG, Acario UG u.a. (über die Kanzlei Sandhage)
Wie viel? 326,31 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein

Lange gab es ein Kräftemessen zwischen Wirtschaft, Verbraucherschützern und Politik, das das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hinausgezögert hat. Am 2. Dezember 2020 ist es jedoch in Kraft getreten und forderte von da an ein Umdenken der Abmahner – idealerweise durch weniger Abmahnungen. Auch alle Rechtsanwälte, die in den letzten Jahren kräftig durch die legere Gesetzeslage verdient haben, mussten jetzt umdenken. Abmahnungen, die lediglich fehlende Kennzeichnungs- und Informationspflichten monierten, sollen keinen Anreiz mehr bieten. Der Mitbewerber bzw. sein Anwalt können dafür keine Kosten mehr geltend machen.

Genau das könnte nun dafür gesorgt haben, dass Rechtsanwalt Sandhage seinen Mandaten zur Abmahnung von falschen unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) geraten hat, denn das sind keine Kennzeichnungs- und Informationspflichten im klassischen Sinne. Die Abgemahnten zeigen sich sehr verärgert darüber. „In Ihrem Schreiben sind Sie noch nicht einmal in der Lage, Textstellen aus vorherigen Abmahnungen zu entfernen“ schreibt ihm ein Händler verärgert.

Eine Abmahnung dieser Art muss nicht sein. Händler sollten checken, ob der UVP-Preis noch gilt und dem Marktpreis entspricht. Ist er noch aktuell, sollte darauf geachtet werden, dass die Abkürzung „UVP“ als „Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“ möglichst ausgeschrieben wird. Das ist auch als Sternchenvariante möglich: UVP* (* unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers). Sind Sie sich nicht sicher, sollte auf die Angabe verzichtet werden. Weitere Tipps haben wir hier zusammengestellt.

Weitere Abmahnungen

Angebote freibleibend

Wer? Ido-Verband
Wie viel? 226,20 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein, insbesondere Deko-Händler

Die meisten Plattformen schreiben in ihren Nutzungsbedingungen den Anbietern vor, wie das Zustandekommen des Vertrages abzulaufen hat. Demnach müssen z. B. Anbieter bei Ebay bereits verbindliche Angebote einstellen, die der Kunde mit der Bestellung, also z.B. der Abgabe des Höchstgebotes oder mit Betätigen der Schaltfläche „Sofort-Kaufen“, annimmt. Hier kommt der bindende Vertrag bereits mit Abgabe der Bestellung des Kunden zustande.

Dies kann in den eigenen AGB des Händlers (also die AGB, die er ggü. seinen Kunden verwendet) auch nicht abweichend gestaltet werden. Auch die Verwendung von Klauseln/Hinweisen wie z.B. „Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich“ hilft nicht weiter. Wer solche unzulässigen AGB-Klauseln verwendet, riskiert vielmehr nur den Erhalt einer kostenpflichtigen Abmahnung.

Grundpreise bei Sets

Wer? Ido-Verband
Wie viel? 226,20 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein, insbesondere aber Handmade-Händler

Die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Angabe der Grundpreise bietet die Preisangabenverordnung. Eine Grundpreisangabe ist aber nicht notwendig, wenn es sich bei den verkauften Artikeln um ein Set handelt. Gemeint sind damit „verschiedenartige Erzeugnisse, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind“.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass nicht jedes Set, welches aus zwei oder mehreren Komponenten besteht, automatisch als Set gilt und damit von der Grundpreisangabepflicht befreit ist. So ist ein Set aus Nähgarnen (beispielsweise aus verschiedenen Farben) nicht von der Grundpreisangabe ausgenommen, wenn alle Garnspulen an sich gleichartig sind (gleiche Qualität etc.) und sich nur aufgrund der Farbe unterscheiden sowie für sich genommen den gleichen Grundpreis haben.

Übrigens: Bei der Verpflichtung zur Grundpreisangabe bleibt es, wenn das weitere Erzeugnis nur eine Beigabe ist, die keine wertsteigernde Funktion hat. Ein typisches Beispiel ist ein Haarshampoo, bei dem eine kleine Probe einer entsprechenden Haarkur beigefügt ist. Die Probe ist im Wert gering bis bedeutungslos und nicht als weiteres verschiedenartiges Erzeugnis anzusehen.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Kommentare  

#2 sigie 2021-12-08 16:45
wann mahnt mal der rechtsanwalt sanhagen die china händler ab.
wird mal zeit - keine abg - kein lesbares impressum - kein widerrufsrecht- u.v.m.
mfg sgie
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#1 yolanda 2020-12-16 16:01
wie geht das Sandhage noch abmahnt?
Er ist kein Verein?
Ist das Gesetz die Megaverarschung?

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Antwort der Redaktion

Hallo Yolanda,

das Gesetz verbietet Abmahnungen nicht. Mitbewerber können sich weiterhin Anwälte, wie den RA Sandhage nehmen, und Abmahnungen aussprechen. Dabei gelten lediglich Einschränkungen : onlinehaendler-news.de/.../...

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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