Abmahnmonitor

PU-Leder ist kein echtes Leder

Veröffentlicht: 20.01.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 20.01.2021
Verarbeitung von Leder

Wer? Sachse Vertriebs GbR (über die Kanzlei Sandhage)
Wie viel? 280,60 Euro
Betroffene? Ebay-Händler für Taschen u.a.

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs wurde lange hinausgezögert und hat deswegen einen langen Weg hinter sich. Am 2. Dezember 2020 ist es jedoch in Kraft getreten. Immerhin fordert das neue Gesetz nun mehr als nur einen bloßen Verstoß gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten. Diesbezügliche Abmahnungen sollen keinen finanziellen Anreiz mehr bieten. Der Mitbewerber bzw. sein Anwalt können dafür keine Kosten mehr geltend machen.

Eine Irreführung ist aber nach wie vor und zu den alten Bedingungen abmahnbar. Ein Beispiel ist die Werbung mit dem Begriff PU-Leder. Das PU steht dabei für den Kunststoff Polyurethan.

In zahlreichen Werbeanzeigen (insbesondere aus dem Möbel-, Bekleidungs- und Taschenhandel) findet man Wortverbindungen mit dem Begriff „Leder“ (z. B. „PU-Leder“). Wird ein Produkt mit dem Wortbestandteil „Leder“ beworben, muss es auch tatsächlich aus Leder bestehen. Handelt es sich um ein anderes Material, welches in Beschaffenheit, Struktur, Oberfläche, Aussehen oder in anderen Eigenschaften lediglich lederähnlich ist, besteht die Gefahr einer Irreführung. Nicht erlaubt sind Begriffe wie „PU-Leder“ oder „Textilleder“, da sie nicht gängig seien, um vom Verbraucher als Fake-Leder erkannt zu werden. Wortverbindungen mit dem Begriff „Leder“ sind nur für die handelsüblichen Bezeichnungen „Lederfaserstoff“ oder „Kunstleder“ zulässig.

Weitere Abmahnungen

Verkauf von Masken

Wer? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 238,00 Euro 
Betroffene? Händler von Masken

Dass die Wettbewerbszentrale in den letzten Monaten aktiv unzulässige Angebote im Zusammenhang mit der Coronakrise verfolgt, haben wir bereits berichtet. Auch andere Abmahner waren häufig Gast in unseren Abmahnmonitoren. Zu Recht, denn mit Masken lässt sich zwar viel Geld verdienen, aber auch viel Schaden anrichten. Nun liegt uns eine Abmahnung des Verbandes Sozialer Wettbewerb e.V. vor.

Oft geht es um die unzulässige Werbung in Verbindung mit gesundheitsbezogenen Aussagen (beispielsweise, dass ein Produkt als Schutz vor dem Coronavirus geeignet ist). In der aktuellen Abmahnung jedoch werden die Vorwürfe noch einmal erweitert. Konkret wurde der Verkauf von Atemschutzmasken bemängelt. Der Händler stellte sich als führendes Unternehmen dar und warb für sich mit dem Begriff „Marktführer“. Tatsächlich gibt es das Unternehmen erst seit dem letzten Jahr und die Qualität der angebotenen Masken übetreffe auch die der anderen Anbieter nicht. Daher liege auch hier wieder eine Irreführung bzw. Täuschung vor.

Anhörung wegen Gesundheitswerbung

Wer? Lebensmittelaufsicht
Wieviel? --
Wer? Lebensmittelhändler

Auch wenn die Verstöße recht häufig sind, sind es eher die Mitbewerber, die diese verfolgen. Nichtsdestoweniger haben auch die zuständigen Lebensmittelbehörden die Befugnis, Verletzungen in der Gesundheitswerbung zu rügen. Wird einem Gegenstand oder einem Lebensmittel eine gesundheitsbezogene Aussage zugesprochen, dann ist dies nur zulässig, wenn diese Aussage wahr und wissenschaftlich erwiesen ist – und im Falle von Lebensmitteln auch speziell zugelassen wurde. Eine Lebensmittelaufsichtsbehörde hat nun einen Händler auf dem Kieker. Konkret ging es um die stimulierende Wirkung von grünem Tee und Rohkakaobohnen auf die Fettverbrennung sowie die positive Wirkung auf den Gemütszustand.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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