Abmahnmonitor

Ab in die Natur: Fahrradbeleuchtung rechtssicher verkaufen

Veröffentlicht: 10.03.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Radfahrer in der Sonne

Wer? Trendmaxx GmbH (über die Kanzlei Diesel, Schmitt, Ammer)
Wieviel? 2.711,13 €
Was? Verkauf von Fahrrad- und Fahrzeugbeleuchtung, Verkauf nicht zugelassener Fahrradersatzteile

Mit den steigenden Temperaturen und dem größer werdenden Lockdown-Frust erhöhen sich auch die Verkaufszahlen für Fahrräder und Zubehör wieder. Genau diese Situation ruft jedoch gerade auch die Abmahner hervor, die nun ein Argusauge auf die Konkurrenz haben, die sich mit falschen Versprechen oder unlauteren Angeboten einen Vorsprung verschaffen möchte.

Grundpfeiler beim Verkauf ist die Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO). Fahrzeugteile dürfen demnach nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese eine entsprechende amtliche Genehmigung sowie ein Prüfzeichen erhalten haben. Dies gilt nicht nur für Kfz-Teile, sondern auch für Fahrradteile. Stammen die Fahrzeugteile aus reihenweiser Fertigung und werden diese ohne vorgeschriebene Bauartengenehmigung nach der StVZO und ohne Prüfkennzeichnung verkauft, sind die Fahrzeugteile nicht verkehrsfähig. Die vom abgemahnten Händler vertriebenen Beleuchtungseinrichtungen hatten aber weder eine vom Kraftfahrtbundesamt erteilte Bauartgenehmigung, noch trugen sie eine Kennzeichnung mit einem zugeteilten Prüfzeichen.

Übrigens: Erfüllen die verkauften Fahrzeugteile diese erforderlichen Voraussetzungen nicht, behelfen sich viele Online-Händler mit dem pauschalen Hinweis „Nicht für den Gebrauch im Straßenverkehr zugelassen“. Das hilft jedoch alles nichts, denn es bleibt beim Vertriebsverbot und eine Abmahnung ist wahrscheinlich. Es drohen außerdem Bußgelder durch das Kraftfahrt-Bundesamt.

Wichtig! Schließlich unterliegt Fahrradbeleuchtung auch den Vorschriften des Elektrogesetzes. Gemäß § 9 sind Elektrogeräte im Sinne des Gesetzes vor dem Inverkehrbringen dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann. Zuvor müssen sie außerdem bei der Stiftung ear registriert werden.

Weitere Abmahnungen

Unerlaubte E-Mail-Werbung

Wer? Rechtsanwälte im eigenen Namen
Wie viel? 326,31 Euro
Betroffene? Händler allgemein

Verstöße beim Thema E-Mail-Werbung sind immer noch ein Dauerbrenner – kein Wunder, schließlich ist sie besonders für Onlinehändler existenziell notwendig, aber wird oft genug falsch gemacht. Nicht nur von Kunden muss ein Einverständnis in die Werbung eingeholt werden, sondern auch von Nicht-Kunden: Personen, mit denen bisher kein geschäftlicher Kontakt bestand, darf ebenfalls nicht einfach Werbung per E-Mail „ins Blaue hinein“ gesendet werden – ohne vorherige Einwilligung des Empfängers stellt dies eine unzumutbare Belästigung dar, ist unlauter und damit unzulässig. Besonders schmerzlich ist es, wenn ein Rechtsanwalt in der Empfängerliste landet, denn dieser kennt seine Rechte besonders gut und mahnt kostenpflichtig im eigenen Namen ab. Das gleiche gilt übrigens auch für Fax-Werbung, denn auch hier muss die Einwilligung vorliegen, wie wir in diesem Abmahnmonitor thematisiert haben.

Keine korrekte Energiekennzeichnung

Wer? Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Wie viel? keine (Verwarnung ohne Verwarngeld)
Betroffene? Händler von Elektrogeräten

Seit dem 1. März gibt es für eine große Palette an Elektrogeräten neue Energielabels, die dem Online-Handel wieder einiges an Aufwand und neue Abmahngefahren bescherten. Was nicht neu ist, ist jedoch die seit vielen Jahren gültige Angabe der Energielabels überhaupt. Ob neues oder altes Label: Werden Elektroprodukte, z. B. Kühlschränke, Waschmaschinenüber das Internet zum Verkauf angeboten, haben die Händler die elektronischen Etiketten und Datenblätter in der Nähe des Produktpreises darzustellen. 

Doch obwohl sich viele Verbraucher gern am Energielabel orientieren und die Verwendung für Händler für zahlreiche Elektrogeräte zwingend ist, gibt es in vielen Online-Shops immer noch Mängel. Ein Verstoß wäre daher nicht nur ein Wettbewerbsverstoß, sondern kann auch von den Behörden als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Hier ging es nochmal gut und es wurde seitens der Behörde nur verwarnt.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Kommentare  

#4 Julian 2021-03-11 09:42
Hier hat der Gesetzgeber meines Wissens nach bereits vorgebeugt.
Damit die Anbauteile prüfungspflicht ig sind müssen diese bei objektiver Betrachtung zu dieser Verwendung vorgesehen sein.

Wenn also z.B. Blinklichter von einem Karussel aussehen wie KFZ-Rücklichter , sind diese prüfungspflicht ig und man kann sich davon leider nicht durch den og. Zusatz freistellen, auch wenn man es nur als Karussellampe verkauft - der (rechtssichere) Verkauf ist somit de facto unmöglich.

Fall aus der Realität.

Eine Taschenlampe ist objektiv betrachtet kein Fahrzeugteil und daher nicht zu prüfen.
Verhält sich vermutlich wieder anders wenn die Lampe schon eine Raste zur Lenkermontage hat.
Wer die an den Lenker klemmt ist ggfs. selber Schuld.
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#3 Yolanda 2021-03-10 15:17
Dürfen sich die Abzocker wie D S H nach wie vor Fantasiestreitw erte aussuchen und genehmigt bekommen?
Verhältnismäßigkeit nach wie vor zu Gunsten dieses Abschaums außer Kraft gesetzt?
Anstand und Berufsethik und Juristen wird nie eine Einheit bilden.

Die Bestätigungen für "ich bin ... sind schwachsinnig
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#2 Julian 2021-03-10 14:56
Was die Fahrradteile betrifft, die Hupe eines KFZ ist als Teil der Signalanlage mit eine e-Prüfzeichen zu versehen und vorab natürlich entsprechend zu prüfen.

Wie verhält es sich bei der Fahrradklingel als Teil der Signalanlage des Fahrrades?
Diese ist nach §64a vorgeschrieben, alternativ eine Hupe - muss diese dann also auch geprüft sein?
__________________

Hallo Julian,

maßgeblich für die Prüfung, Zulassung und Kennzeichnung ist der § 22a Abs. 1 StVZO. Dort ist die Hupe, bzw. Klingel nicht aufgeführt. Erkundige dich aber bitte zur Sicherheit noch einmal beim maßgeblichen TÜV.

Viele Grüße
Die Redaktion
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#1 Grummelpiet 2021-03-10 14:49
"Übrigens: Erfüllen die verkauften Fahrzeugteile diese erforderlichen Voraussetzungen nicht, behelfen sich viele Online-Händler mit dem pauschalen Hinweis „Nicht für den Gebrauch im Straßenverkehr zugelassen“. Das hilft jedoch alles nichts, denn es bleibt beim Vertriebsverbot . Aber auch das nützt alles nichts und eine Abmahnung ist wahrscheinlich. Es drohen Abmahnungen oder auch Bußgelder durch das Kraftfahrt-Bund esamt."

Da sind wir doch wieder beim Punkt - eine Taschenlampe ist kein Fahrzeugteil nur weil Dummköpfe die mit Klebeband am Lenker befestigen. UND der Fahrer bzw Halter ist für ein zugelassenes Fahrzeug verantwortlich - dem Händler muss egal sein ob der Käufer überhaupt ein Fahrzeug hat. Es lassen sich beliebige Teile zweckentfremden und an ein Fahrrad schrauben - alle diese Teile möchte das Kraftfahrt-Bund esamt vom Markt haben und dann dem Fahrer/Halter von der Haftung freisprechen? Wer so schwachsinnige Gesetzestexte ausarbeitet sollte allen betroffenen Händlern gegenüber Schadenersatzpf lichtig sein! Abmahnkosten? -> Rechnung an KBAmt

Händler sind keine Hilfspolizisten ! Nutzer die Teile zweckentfremden haften selber!
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