Intransparente Preisgestaltung

Verbraucherzentrale Hamburg mahnt Aldi Nord wegen irritierender Grundpreisangabe ab

Veröffentlicht: 08.04.2021 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 22.11.2022
Alditüte mit Produkten

Geht man als Kunde in die Gemüse- und Obstabteilung, ist man im Grunde genommen zwei Preisangaben gewohnt: Den Grundpreis oder aber einen Stückpreis. In einigen Aldi-Nord-Filialen wird nun aber bei manchen Produkten ein Beispielpreis angegeben. So steht auf den Schildern für lose Ware dann eben nicht mehr nur „X Euro pro 100 Gramm“, sondern „X Euro für 250 Gramm“. Konkret wurde der Preis für Paprika mit 0,87 Euro ausgeschrieben. Dieser Preis bezog sich aber auf „z. B. 250g“. Der eigentliche Grundpreis stünde nur sehr klein unter dem Beispielpreis. 

Diese Preisdarstellung hat nun den Verbraucherschutz auf den Plan gerufen.

Verstoß gegen Preisangabenverordnung

Konkret hat die Verbraucherzentrale Hamburg dieses Verhalten abgemahnt. Offenbar hat Aldi Nord es in manchen Fällen ganz unterlassen, einen Grundpreis anzugeben. Die Abmahnung erscheint daher zumindest nicht ganz unberechtigt: Stationäre wie auch Online-Händler werden durch die Preisangabenverordnung zur Angabe eines Grundpreises verpflichtet. Das betrifft nicht nur lose Produkte, sondern auch Ware in Fertigverpackungen. Der Grundpreis muss dabei stets gut sichtbar in der Nähe des Gesamtpreises erfolgen. Entsprechend wird bei loser Ware, bei der der Kunde selbst die Menge bestimmt, ausschließlich der Grundpreis angegeben. Sogenannte Beispielpreise, wie sie aktuell offenbar verwendet werden, kennt die Preisangabenverordnung nicht. Jedenfalls erscheint auch die Angabe eines Beispielpreises – auch wenn diese in Kombination mit einem Grundpreis einhergeht – als rechtlich nicht ganz sauber.

Verstoß gegen Preisklarheit und Preiswahrheit

Die Preisangabenverordnung sieht nämlich viel mehr als nur die Grundpreisangabe vor: Sie verpflichtet Unternehmer zur Preisklarheit und Preiswahrheit. Soll heißen: Der Kunde muss direkt erkennen können, was das Produkt nun kostet. Die erforderliche Klarheit wird aber deutlich erschwert, wenn die Angaben bei loser Ware blickfangmäßig als „Beispielpreis“ getätigt werden. Immerhin ist der Kunde bei solchen Waren eine andere Darstellung gewöhnt. 

Aldi Nord selbst hat sich bereits zu der Kritik geäußert: „Sollte in einem unserer Märkte der 250-g-Preis ausgezeichnet sein, handelt es sich um Einzelfallentscheidungen der jeweiligen Regionalgesellschaft“, wird eine Sprecherin vom Merkur zitiert

Auch die Wettbewerbszentrale hat sich zu der Preisgestaltung geäußert. „Laut der Preisangabenverordnung müssen die Preisangaben der ‚Preisklarheit und Preiswahrheit‘ entsprechen“, wird Geschäftsführer Peter Breun-Goerke zitiert. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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