Abmahnmonitor

Fehlender Warnhinweis bei Mückenspray ist teuer

Veröffentlicht: 23.06.2021 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 23.06.2021
Mückenspray auf blauem Hintergrund

Fehlender Warnhinweis bei Bioziden

Wer? Wetega UG (durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wieviel? 280,60 Euro
Betroffene? Online-Händler von Insektenschutzspray

Die Kanzlei Sandhage hat wieder mal einen Grund zur Abmahnung gefunden. Ein Online-Händler bot in seinem Shop Insektenschutzspray an, ohne den entsprechenden Warnhinweis für Biozide zu erwähnen. Nach Art. 72 EU-Verordnung 528/2012 muss bei einem Verkauf von Bioziden deutlich von der restlichen Werbung abgehoben und gut lesbar folgender Warnhinweis vorhanden sein:

„Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen”

Dieser Hinweis fehlte bei den angebotenen Produkten. 

Weitere Abmahnungen 

Fehlende Widerrufsbelehrung und keine Eintragung ins Verpackungsregister

Wer? Ido Verband
Wieviel? 232,05 Euro
Betroffene? Textilhändler auf Etsy

Der Ido Verband mahnte eine Online-Händlerin für Textilien gleich wegen mehrerer Gründe ab. Zum einen informierte die Händlerin seine Kundinnen und Kunden nicht über ihr Widerrufsrecht. Da es sich hier um Verbraucherverträge handelt, sieht § 312 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 und 3 EGBGB dies vor. Auch über das Muster-Widerrufsformular fand keine Belehrung statt. Der Ido Verband fand allerdings noch weitere Abmahngründe. Die Verkäuferin informierte vor dem Verkauf nicht über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrecht. Auch dazu war sie nach § 246a § 1 Abs. 1, Satz 1, Nr. 8 EGBGB verpflichtet. Weiter bemängelte der Ido Verband, dass die Verkäuferin nicht bei der Stiftung zentrale Stelle für Verpackungsregister (ZSVR) registriert ist. Eine Pflicht zur Registrierung im ZSVR besteht nach § 9 Abs. 1, Satz 1 VerpackG für jeden der systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmal an den Endverbraucher in den Verkehr bringt. Da die Händlerin Verpackungen nutzt um ihre Waren zu versenden, hätte sie eine Eintragung hier vornehmen müssen.

Verstoß gegen Lebensmittelrechtliche Vorschriften

Wer? Verband Sozialer Wettbewerb e.V. 
Wieviel? 238 Euro
Betroffene? Online-Händler für Nahrungsergänzungsmittel

Der Verband mahnte einen Online-Händler ab, der Nahrungsergänzungsmittel auf E-Bay verkauft. Der Händler verkaufte „Cholesterin Tabletten“ und machte dazu die Angabe, dass die Tabletten das Risiko für Herz-Kreislauferkrankungen senken kann. Außerdem warb er mit der Aussage: „Kann die Spiegel des ungesunden LDL Cholesterins senken und die Spiegel des gesunden LDL Cholesterins erhöhen” und „Kann einer Oxidation von LDL Cholesterin entgegen wirken”. 

Hierbei handelt es sich um eine unzulässige, gesundheitsbezogene Werbung und verstößt gegen Art. 7 Abs. 3 und 4 LMIV. Nach Art. 7 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 a) LMIV darf die Werbung den Lebensmitteln keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen. 

Außerdem bemängelte der Verband, dass die Werbung irreführend sei, da dem Produkt gesundheitliche Vorteile vorgeschrieben wurden, ohne dass es dafür hinreichend gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis gibt. Dieses Vorgehen verstößt gegen § 5 UWG und § 11 LFGB. Weiter liegt ein Verstoß gegen die EU-Verordnung 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel vor. 

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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