Abmahnmonitor

Werbung mit „100% Original” führt zur Abmahnung

Veröffentlicht: 30.06.2021 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 30.06.2021
Ebay Symbol mit kleinen Boxen und Einkaufswagen

Wer? iOcean UG (durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wieviel? 280,60 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein

Die Kanzlei Sandhage ist erneut gegen Ebay-Händler vorgegangen. Diesmal traf es einen Händler, der Sportschuhe auf Ebay verkaufte. Der Händler hat die Schuhe mit der Aussage „100% Original” beworben. Das stellt einen Verstoß gegen § 3 Abs. 3 UWG Anhang Nr. 10 dar. Ein Angebot damit, dass es sich um ein Original und keine Fälschung handelt, ist unzulässig, da es ohnehin gegen das Gesetz verstößt Fälschungen zu verkaufen. Es kann somit keine Besonderheit des Angebots sein, dass man sich an das geltende Recht halte. Somit konnte eine Abmahnung durch einen Mitbewerber erfolgen.

Weitere Abmahnungen

Verletzung der Marke „Cheetos”

Wer? Intersnack Knabber-Gebäck GmbH & Co. KG (durch die Kanzlei Harmsen Utescher)
Wieviel? 2.538,10 Euro 
Betroffene? Online-Händler von Lebensmitteln

Die Intersnack Knabber-Gebäck ist Inhaberin der Marke „Chitos”. Der Händler verkaufte in seinem Online-Shop „Cheetos”-Snackartikel aus dem Hause Frito-Lay/PepsiCo. Das stellt in Deutschland einen Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. In dem Fall stehen sich in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht Ähnliche Zeichen gegenüber. Deswegen besteht eine erhebliche Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Dabei war es unerheblich, dass der Händler die Angabe „Cheetos” auf den Produktverpackungen mit einem Aufkleber überklebt hat. Die Markenverletzung war dadurch nicht beseitigt. Die Wahrnehmung der Kennzeichnung muss dauerhaft abgeschlossen sein. Hier war der Aufkleber leicht zu entfernen. Teilweise war die Angabe auf der Rückseite der Produkte überhaupt nicht überklebt. Eine Verwechslungsgefahr lag somit weiterhin vor.

Fehlende Angaben in deutscher Sprache auf Umverpackung

Wer? Verband Sozialer Wettbewerb e.V. 
Wieviel? 238,00 Euro
Betroffene? Händler von Kosmetikprodukten

Der Händler verkaufte auf Ebay das Produkt „Tropical Naturals Dudu-Osun”. Bei dem Produkt handelt es sich um eine Seife. Die Angaben auf der Umverpackung des Produkts waren in englischer und französischer Sprache, jedoch nicht in deutscher Sprache vorhanden. Das stellt einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 lit d), f) Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und gegen § 4 KosmetikV dar. Laut der Kosmetikverordnung VO (EG) Nr. 1223/2009 müssen bei Kosmetikprodukten, die auf dem deutschen Markt verkauft werden, die Angaben auf der Umverpackung auch in deutscher Sprache angegeben sein. 

Weiter warb der Verkäufer damit, dass das Produkt gegen Dermatitis, Akne und Ekzeme helfe, ohne dass diese Angabe mit hinreichend überprüfbaren Nachweisen belegt wurde. Diese Angaben stellen einen Verstoß gegen § 27 Abs. 1 LFGB in Verbindung mit Att. 20 Abs. 1, 2 Verordnung (EG) Nr. 122312009 und VO (EU) Nr. 655/2013 dar. 

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Hanna Hillnhütter

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.