Abmahnmonitor

Auf diese Testergebnis-Werbung folgt eine Abmahnung

Veröffentlicht: 07.07.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Bewertungssterne über Mobiltelefon

Wer? Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe Köln e.V. (VGU)
Wieviel? keine Kostennote
Betroffene? Online-Händler allgemein

Um angehende Kunden besonders von einem Produkt zu überzeugen, werben Händler oftmals mit hervorragenden Testergebnissen unabhängiger Institute oder mit Testsiegeln, die den Produkten verliehen wurden. Doch dabei ist auch Vorsicht geboten, denn wer auf unlautere Art und Weise damit wirbt, kann schnell eine Abmahnung kassieren. Dieses Schicksal ereilte auch einen Händler auf Amazon der Knicklichter mit dem beigefügten Hinweis „Unabhängig getestet und mit der Testnote: 1,4 "SEHR GUT” bewertet” zum Kauf anbot. 

Diese werbliche Ausnutzung von Testergebnissen ist in der gewählten Form unlauter im Sinne der §§ 3, 5a Absatz 2 UWG. Da die genaue Fundstelle der Testveröffentlichung nicht angeben wird, ist der damit angesprochene Verkehr nicht in der Lage, die Angabe zu überprüfen. Möglicherweise ist das veröffentlichte Testergebnis längst nicht mehr gültig, abgelöst durch eine neue Veröffentlichung, die anderen gleichwertigen Artikel der beworbenen Art ebenfalls dieses Testurteil zusprechen. 

Weitere Abmahnungen

Irreführender Angebotsumfang

Wer? Quante-Design GmbH & Co. KG (durch die Kanzlei Dr. Bahr)
Wieviel? 1.134,55 Euro 
Betroffene? Online-Händler allgemein

Die Gestaltung eines Angebots, die sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben hielt, hat einem Händler eine Abmahnung eingebracht. Der Händler bewarb über ein Verkaufsportal Sonnenschirme und entsprechendes Zubehör. Bei einem Angebot zu einem Sonnenschirm verwendete er eine Abbildung, auf der ein Schirm zusammen mit einem Schirmständer zu sehen war. Tatsächlich gehörte der Ständer jedoch nicht zum Angebotsumfang und war auch nicht vom angegebenen Preis in Höhe von 34,90 Euro umfasst.

Obwohl der Händler an mehreren Stellen im Angebotstext darauf hinwies, dass der Schirmständer nicht zum Lieferumfang gehört, liegt darin eine Irreführung des Verbrauchers. So entschied es auch das Oberlandesgericht Hamm (Urteil v. 04.08.2015 – Az.: 1-4 U 66/15) und wies darauf hin, dass auf Produktbildern das abgebildet sein muss, was auch dem Lieferumfang entspricht. Wird auf einem blickfangmäßig dargestellten Produktbild nicht zum Lieferumfang gehörendes Zubehör abgebildet, wird hierdurch ein Irrtum beim Betrachter erzeugt. Andererseits müsse ein Hinweis am Bild angebracht werden und dieser dann in räumlicher Nähe erklärt werden.

Markenverletzung auf Instagram

Wer? Dreimaster Modevertrieb GmbH (durch die Kanzlei CBH)
Wieviel? keine Kostennote
Betroffene? Händler von Textilien

Immer wieder werden Händler auf Social Media-Kanälen wegen Markenverletzungen abgemahnt. So traf es diesmal einen Händler eines Modegeschäftes, der auf seiner Instagram-Seite Kleidungsstücke mit dem Hashtag „schmuddelwedda” präsentierte. Diese Bezeichnung genießt allerdings umfassenden markenrechtlichen Schutz. In diesem Bewerben und Anbieten der Produkte unter Verwendung des Ausdrucks „schmuddelwedda” ohne Zustimmung der Markeninhaberin liegt folglich eine Markenverletzung, die wiederum abgemahnt werden kann.

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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