Abmahnmonitor

Ido mahnt Spielzeug-Händler auf Amazon wegen fehlender Warnhinweise ab

Veröffentlicht: 14.07.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Kinderhand auf Spielzeug

Wer? Ido Verband 
Wieviel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler von Spielzeug

Der Ido Verband mahnt gleich mehrere Händler von Spielzeugartikeln auf Amazon ab. Grund dafür war jedes Mal ein fehlender Warnhinweise bei den Produktpräsentationen auf der Plattform. Konkret ging es um den Warnhinweis zur Ungeeignetheit der Spielzeuge für bestimmte Altersgruppen.

Beim Vertrieb von Spielzeug sind die Vorgaben der Zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) zu beachten. Nach der Verordnung sind im Einzelfall erforderliche Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen. Bei Spielzeug ohne Verpackung muss der Warnhinweis direkt am Spielzeug angebracht werden und mit dem Wort „Achtung” beginnen. Die Verordnung regelt auch die Ausgestaltung der Warnhinweise – insbesondere müssen für den Kauf entscheidende maßgebliche Warnhinweise, wie etwa das Mindest- oder Höchstalter der Benutzer, angegeben werden. Diese Regelungen gelten ausdrücklich auch im Bereich des Fernabsatzes. 

Für Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, besteht die Verpflichtung besondere Warnhinweise zu erteilen, wenn diese für die sichere Verwendung des Spielzeuges erforderlich sind, beispielsweise bei Gefahr durch kleine verschluckbare Teile. Spielzeuge, die aufgrund ihrer Funktionen, Abmessungen, Merkmalen oder Eigenschaften eindeutig nicht für Kinder unter drei Jahren vorgesehen sind, müssen mit folgenden Warnhinweis gekennzeichnet werden: „Achtung! Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.” Alternativ kann auch das entsprechende Piktogramm – ein durchgestrichener Kreis mit der Altersangabe „0 bis 3 Jahre” – eingefügt werden.

Weitere Abmahnungen

Gütesiegel „geprüfter Webshop”

Wer? Tisko Consulting GmbH (durch Rechtsanwalt Frömbgen)
Wieviel? 818,20 Euro 
Betroffene? Online-Händler allgemein

Vorsicht bei der unbedachten Verwendung von Gütesiegeln im eigenen Online-Shop! In diese Abmahnfalle tappte kürzlich ein Händler, der seinen Online-Shop mit der Bezeichnung „Geprüfter Webshop” bewarb. Ein solches Siegel soll Online-Shops Sicherheit bescheinigen und bei Käufern Vertrauen wecken. Verwendet der Shop dieses Gütesiegel, erweckt dies bei einem potentiellen Käufer den Eindruck, dass der Online-Shop zertifiziert worden ist und die Prüfungsanforderungen für den Erhalt erfüllt worden sind. 

Doch ein solches Siegel kann nicht einfach selbst verliehen werden. Eine Zertifizierung erhält der Shop nach einer vorangegangenen ausführlichen Prüfung. In dem vorliegenden Fall jedoch lag eine vorherige Prüfung, die für dieses Siegel durch die abmahnende Partei erfolgt, nicht vor. Zu einer Werbung mit dem gegenständlichen Gütesiegel war der Händler daher nicht berechtigt. Bei der Verwendung von Gütezeichen oder Qualitätskennzeichen, ohne die erforderliche Genehmigung der ausstellenden Stelle, liegt eine unzulässige geschäftliche Handlung vor, welche wettbewerbswidrig ist und die Verbraucher in die Irre führen kann. 

Verletzung der Marke „Crossfit”

Wer? Crossfit LLC (durch die Kanzlei Bird & Bird)
Wieviel? 3.399,50 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein

„Crossfit” ist ein markenrechtlich geschütztes Fitnessprogramm. Geschützt ist sowohl der Name, als auch die Marke für Produkte und Dienstleistungen rund um Gesundheit, Fitness, Ernährung, Sport und Training. Eingetragenen Schutz genießt die Marke auch im Bereich von Bekleidungsstücken, insbesondere der Sportbekleidung. 

Auf Ebay wurde ein T-Shirts angeboten, das den Schriftzug „CRSFIT” trug. Der verkaufende Händler war jedoch kein Lizenznehmer und daher weder berechtigt die Bezeichnung „Crossfit”, noch den Aufdruck „CRSFIT” zu verwenden. Auch wenn es sich bei dem Aufdruck nur um eine Buchstabenreihenfolge handelt und nicht um den ganzen ausgeschriebene Begriff, ist für den angesprochenen Verkehr dennoch erkennbar, um welche Marke es sich handelt. Da es sich aber um keine lizensierten Bekleidungsstücke handelt, besteht Verwechslungsgefahr und damit auch eine Verletzung der Marke. 

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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