Abmahnmonitor

Ido mahnt Ebay-Händler wegen Auslandsversandkosten ab

Veröffentlicht: 18.08.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Paket und Flugzeug vor Globus

Wer mahnt ab? Ido Verband
Wie viel? 232,05 Euro 
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Der Ido Verband ist erneut auf einen Ebay-Händler aufmerksam geworden, der sich wettbewerbswidrig verhalten hat. Diesmal ging es um die Angabe der Auslandsversandkosten. Darüber informierte der Händler bei seiner Warenpräsentation wie folgt: „Wir versenden weltweit, die Versandkosten bitte vorher erfragen”.

Nach der Preisangabenverordnung müssen Liefer- und Versandkosten in ihrer tatsächlich anfallenden Höhe angegeben werden. Ist die vorherige Angabe der Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich, so sind zumindest die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, damit der Verbraucher die Höhe leicht errechnen kann. Nach der Rechtsprechung sind die Auslandsversandkosten jedoch in ihrer jeweiligen Höhe, beispielsweise in einer Versandkostentabelle, zu nennen. Anderenfalls liegt eine Wettbewerbsverletzung vor. 

Weitere Abmahnungen

Unlautere Werbung mit Artikelzustand „Neu”

Wer mahnt ab? Wettbewerbszentrale 
Wie viel? 350,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Kugellagern

Ein weiterer Händler wurde auf Ebay abgemahnt, weil er ein Kugellager als neuwertig bewarb, obwohl das nicht den Tatsachen entspricht. Die abmahnende Wettbewerbszentrale beruft sich dabei auf die Angaben des Herstellers, dass das Kugellager älter als fünf Jahre und damit nicht mehr neuwertig sei.

Grundsätzlich gilt eine Ware als neu, wenn sie aus neuen Materialien hergestellt wurde und noch unbenutzt ist. Problematisch ist hier das Produkt Kugellager hinsichtlich der Zwecktauglichkeit und der Verwendungsmöglichkeit, denn solche Lager unterliegen einem Alterungsprozess und können mit der Zeit verharzen oder korrodieren, wodurch wiederum die Funktionsfähigkeit eingeschränkt sein kann. Zumindest könne der Kunde unter dem Artikelzustand „Neu” ein in jeder Hinsicht voll funktionsfähiges und auf Dauer einsatzfähiges Produkt erwarten. Die Werbung ist somit irreführend und wettbewerbswidrig. 

Fehlende Deklaration von Inhaltsstoffen

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 238,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Nahrungsergänzungsmitteln

Für Abmahner ist das Bewerben von Nahrungsergänzungsmitteln mit ihren wohltuenden und gesunden Eigenschaften immer wieder ein gefundenes Fressen. Das bekam auch wieder ein Händler auf Amazon zu spüren. Sein zum Kauf angebotenes „Bio Hagebuttenpulver” sollte reich an hochwertigen Inhaltsstoffen mit verschiedensten Vitaminen, Ölen und Spurenelementen sein. Bei den Angaben des Händlers handelt es sich um nährwertbezogene Angaben, welche entsprechend deklariert werden müssen. Vorliegend fehlte eine solche Deklaration mit den Angaben der enthaltenen Mengen, weshalb die Angaben nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden können. 

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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