Abmahnmonitor

Dauerthema: Produktbilderklau ist kein Kavaliersdelikt

Veröffentlicht: 29.09.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Kamera mit Sprechblase Urheberrecht

Wer mahnt ab? Vorwerk Deutschland Stiftung & Co. KG
Wie viel? keine Kostennote 
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Die unberechtigte Nutzung von Produktbildern durch eine fehlende Lizenzierung stellt einen Urheberrechtsverstoß dar und wird nur allzu häufig von Abmahnern geahndet. Nun mahnt ein großer Hersteller von diversen Haushaltsgeräten selbst einen ehemaligen Mitarbeiter des Unternehmens ab, der inzwischen unabhängiger Händler ist und die Produkte seines ehemaligen Arbeitgebers zum Kauf auf Online-Marktplätzen anbietet. Konkret bewarb der Händler Staubsauger der Marke Vorwerk auf einem Online-Marktplatz und benutzte dabei die urheberrechtlich geschützten Produktbilder des Unternehmens, ohne Zustimmung der Rechteinhaber und ohne dafür eine Lizenz zu besitzen. Der Verkauf ist auch weder durch Vorwerk autorisiert worden, noch besteht eine wirtschaftliche Beziehung zu dem Händler. Die Benutzung der Bilder verletzt damit nicht nur die urheberrechtlichen Verwertungsrechte, sondern stellt auch einen Wettbewerbsverstoß dar.

Weitere Abmahnungen

Unzulässige E-Mail-Werbung

Wer mahnt ab? Christoph v. Goßler (durch Rechtsanwalt Christian Nagel)
Wie viel? 627,13 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Befinden sich zahlreiche unaufgeforderte Werbe-E-Mails im Postfach, ist das nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Händler ärgerlich. Letztere mahnen die Werbetreibenden oftmals auch dafür ab. Als Grund führen viele an, dass diese werbenden Mails die Unternehmensabläufe stören. Schließlich können durch die Vielzahl an Werbe-E-Mails wichtige geschäftliche Mails unter Umständen leicht übersehen werden. Rechtlich problematisch werden diese Mails vor allem dann, wenn keine Registrierung oder Anmeldung für die Newsletter erfolgte und es somit an einer Einwilligung durch die betroffenen Händler fehlt. Den Beweis für eine Einwilligung müsste ohnehin der Versender der E-Mails erbringen. Nach ständiger Rechtsprechung stellt diese E-Mail-Werbung eine unzulässige Belästigung nach §§ 823, 1004 BGB dar und kann wiederum einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch zur Folge haben.

Fehlender Hinweis zu Biozidprodukten

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 238,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Biozidprodukten

Durch die andauernde Coronapandemie sind Desinfektionsmittel kaum mehr aus unserem Alltag wegzudenken. Desinfizierende Produkte waren und sind sehr gefragt und werden auch im Online-Handel gerne gekauft. Dabei unterlassen es noch immer einige Händler den zwingend notwendigen Hinweis beim Bewerben der Produkte anzuführen: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.” Dieser Hinweise muss gut lesbar sein und sich vom Rest der Werbung abheben. Das gilt nicht nur für Desinfektionsmittel, sondern auch für Mücken- und Insektenschutzsprays. Das Wort „Biozid” selbst muss aber nicht verwendet werden, es genügt die genaue Bezeichnung der Produktart. 

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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