Abmahnmonitor

Fehlende Lebensmittelkennzeichnung auf Amazon abgemahnt

Veröffentlicht: 03.11.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Verpackte Lebensmittel

Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe Köln e.V. (VGU)
Wie viel? 122,59 Euro 
Wer ist betroffen? Online-Händler von Lebensmitteln

Wer online Lebensmittel verkauft, der sollte sich genaustens über die notwendigen Kennzeichnungspflichten informieren, ansonsten droht eine Abmahnung. So erging es einem Händler auf Amazon, der Packungen mit Teebeuteln zum Kauf anbot und dafür angemahnt wurde, dass er kein Zutatenverzeichnis angab. Nach der „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel” (LMIV) ist für Lebensmittel ein Verzeichnis der Zutaten anzugeben. Bei Angeboten im Fernabsatz müssen diese Angaben schon im Online-Shop ersichtlich sein. Das Fehlen der Zutatenliste stellt nicht nur einen Verstoß gegen die LMIV, sondern auch gegen das UWG dar. Da es sich vorliegend um eine Gemeinschaftswerbung von zwei Händlern handelt, wurde die Abmahnpauschale von 245,18 Euro hälftig geteilt.

Weitere Abmahnungen

Unzureichende Testsieger-Werbung

Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe Köln e.V. (VGU)
Wie viel? 245,18 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Nicht selten bewerben Online-Händler ihre Produkte unter Hervorhebung einer Testsieger-Auszeichnung. Dabei gibt es jedoch wichtiges zu beachten, wie nun auch ein Ebay-Händler von Flaschenöffnern feststellen musste. Es genügt nämlich nicht aus, es bei der Angabe „Testsieger” in der Produktbeschreibung zu belassen. Vielmehr ist es notwendig, die Quelle des Tests und damit die essenziellen Informationen des Testurteils anzugeben. Zwar fügte der Händler den zusätzlichen Hinweis an: „Im Jahr 2007 bekam er von der Stiftung Warentest die beste Bewertung unter den Flaschenöffnern…“. Diese Angabe ist allerdings nicht ausreichend, da die genaue Fundstelle der Testveröffentlichung nicht angegeben wurde. Kunden sind so nicht in der Lage, die Angaben zu überprüfen, weshalb der Händler hier wettbewerbswidrig handelte.

Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten

Wer mahnt ab? Tristan Süper (durch die Kanzlei Helmke)
Wie viel? 973,66 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Wettbewerbsverstöße finden Abmahner auch immer wieder in einer großen Anzahl von Verstößen gegen die gesetzlichen Informationspflichten. Einem Online-Händler auf Ebay fehlten gleich mehrere notwendige Pflichtangaben. Dem Konkurrenten fiel auf, dass der Händler beim Verkauf von Ladekabeln für Mobiltelefone die Verbraucher nicht über ihr bestehendes Widerrufsrecht belehrte. Außerdem fehlten die allgemeinen Informationen zu Verträgen im elektronischen Rechtsverkehr – etwa die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, oder ob der Vertragstext auch nach Vertragsschluss dem Verbraucher noch zugänglich ist. Zusätzlich war kein OS-Link als Verweis auf eine Verbraucherschlichtungsstelle zu finden und auch an einer EAR-Registrierung – die Eintragung ins Verzeichnis der Stiftung Altgeräte nach § 6 Absatz 1 ElektroG – mangelte es. Diese Vielzahl an Verstößen kam den Händler nun teuer zu stehen.

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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