Abmahnmonitor

Diese Wettbewerbsvorteile werden auf Ebay abgemahnt

Veröffentlicht: 24.11.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Vier Menschen auf Rädern, einer mit Vorsprung

Wer mahnt ab? Ein Händler (durch Rechtsanwalt Ludolph)
Wie viel? 818,20 Euro 
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Ein Händler auf Ebay wurde von einem Mitbewerber gleich wegen mehrerer Verstöße abgemahnt. Der auf der Plattform als gewerblich gemeldete Verkäufer missachtete zum einen die Vorgaben zur Widerrufsbelehrung, insbesondere klärte er nicht ordnungsgemäß über die Rückgaberichtlinien auf. Mit dem Satz „Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück”, verweigert er pauschal die Rücknahme der Produkte. Zudem fehlten weiterhin die Angaben zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem Impressum und dem Datenschutz. Damit umgeht der Händler die gesetzlich vorgeschriebenen Vorgaben und verschafft sich gleichzeitig einen Wettbewerbsvorteil, da er sich sowohl Kosten als auch Aufwand, beispielsweise für die Rücksendung der Waren durch die Kunden, einspart. 

Neben diesen allgemeinen Pflichten verstieß der Händler auch noch gegen das Verpackungsgesetz. Eine durchgeführte Registerabfrage ergab, dass er nicht bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister im Register „LUCID” geführt wird, obwohl der Händler registrierungspflichtige Versandverpackungen versendet. Auch dieser Verstoß stellt einen Wettbewerbsvorteil dar, da wiederum im Gegensatz zu Mitbewerbern Kosten eingespart werden.

Weitere Abmahnungen

Rechtswidriges Anbieten von Elektrogeräten

Wer mahnt ab? Juwelier Chronotage (durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 367,23 Euro 
Wer ist betroffen? Online-Händler von Wanduhren

Rechtsanwalt Sandhage mahnt erneut einige Online-Händler auf Ebay ab. In dieser Woche geht es dabei um das rechtswidrige Anbieten von Elektrogeräten. Genauer gesagt handelt es sich um sogenannte „markenlose” Wanduhren, die auf der Plattform von verschiedenen Händlern zum Kauf angeboten werden. An einer notwendigen Registrierung bei der Stiftung EAR fehlte es jedoch. Bei den angebotenen Uhren handelt es sich um Elektrogeräte im Sinne des Elektrogesetzes. Solche Geräte müssen verpflichtend mit Marke und Geräteart registriert sein. Erst nach einer Registrierung dürfen die Geräte gemäß § 6 Elektrogesetz zum Verkauf angeboten werden. Davor besteht ein absolutes Vertriebs- und Veräußerungsverbot. Laut Rechtsanwalt Sandhage stellt diese fehlende Registrierung einen Wettbewerbsverstoß dar.

Keine bewiesene Wirkung eines Strahlenschutzes

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 238,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Strahlenschutzgeräten

Auf dem Marktplatz Amazon bot ein Online-Händler ein Gerät zur mobilen Abschirmung gegen Elektrosmog als Strahlenschutz für unterwegs an. Der Verband Sozialer Wettbewerb sah in dem Bewerben des Gerätes jedoch ein irreführendes und damit wettbewerbswidriges Verhalten. Die dem Gerät zugeschriebenen Wirkungen haben keine Grundlage auf dem Stand von wissenschaftlichen Erkenntnissen. Der Verband beruft sich auch auf Aussagen des Bundesamtes für Strahlenschutz, welches mitteilt, dass Abschirmgeräte gegen Elektrosmog keine geeignete Maßnahme zum Schutz vor Gesundheitsschäden darstellen. Ebenso seien gesundheitliche Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder bisher nicht eindeutig nachgewiesen, zumal es in Deutschland Grenzwerte dafür gibt und das Risiko einer Schädigung daher gering ist. Die Herausstellung der Schutzwirkung des Produktes sei deshalb auch unzulässig und unlauter.

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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