Wettbewerbsrecht

Kein Eintrag in Wirtschaftsverbändeliste: IDO darf nicht abmahnen

Veröffentlicht: 03.12.2021 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Stoppschild vor Betonwand

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs sorgte Ende 2020 für diverse Änderungen im Bereich wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Diese stellen zwar grundsätzlich ein wirksames rechtliches Instrument im Vorgehen gegen Wettbewerbsverstöße dar. Immer wieder allerdings wurde der Vorwurf der Missbräuchlichkeit laut. Auch der Händlerbund setzte sich dafür ein, die Voraussetzungen von Abmahnungen zu überarbeiten, um die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung zu verhindern. 

Erst vor wenigen Tagen, am 1. Dezember 2021, wurde nun eine wichtige Änderung im Hinblick auf die Abmahnbefugnis von Wirtschaftsverbänden relevant. Seit diesem Tag müssen solche Verbände in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sein, die vom Bundesamt der Justiz geführt wird. Diese Liste füllt sich nach und nach. Bisher nicht dabei: Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. – im Online-Handel besonders für seine hohe Zahl an Abmahnungen bekannt. 

Kein Listeneintrag, keine Abmahnberechtigung 

Wer nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb abmahnen will, muss aktivlegitimiert, also „berechtigt“ sein. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Das UWG kennt verschiedene Kategorien an abmahnberechtigten Institutionen, etwa die Mitbewerber, Verbraucherverbände oder eben Wirtschaftsverbände. Die Anforderungen für die Abmahnberechtigung sind dabei jeweils unterschiedlich. Für letztere gelten seit dem 1. Dezember 2021 neue Voraussetzungen: Wirtschaftsverbände müssen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in die besagte Liste eingetragen sein. Auch hierfür gelten Voraussetzungen. Ein Wirtschaftsverband wird gem. § 8b Abs. 2 UWG nur eingetragen, wenn:

  • er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat, 
  • er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mind. einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, 
  • auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
    • seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
    • seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen, 
  • seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden. 

Diese Wirtschaftsverbände dürfen aktuell nach dem UWG abmahnen

Die Verbändeliste füllt sich nun seit einiger Zeit. Bislang (Stand 30.11.2021) sind vertreten: 

  • Bundesverband Automatenunternehmer e.V. 
  • Bundesverband des Deutschen Briefmarkenhandels – Allgemeiner Postwertzeichen-Händler-Verband e. V.
  • Bundesverband für Podologie e. V.
  • Berufsverband des Deutschen Münzenfachhandels e. V.
  • Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V.
  • Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e. V.
  • Mitteldeutscher Verein zur Förderung des lauteren Wettbewerbs und des Energiekundenschutzes e.V.
  • Schutzverband Deutscher Wein e. V.
  • Taxi-Vereinigung Frankfurt am Main e. V.
  • Verband Bayerischer KfZ-Innungen für fairen Wettbewerb e. V.
  • Verband Sozialer Wettbewerb e. V.
  • Verein gegen Unwesen in Gewerbe Köln e. V.
  • Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in der Nahrungsmittel- und Gastronomiebranche e. V.
  • Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e. V.
  • Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.
  • Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e.V.

Keine IDO-Abmahnungen mehr zu befürchten?!

Der IDO-Verband findet sich auf dieser Liste bisher nicht. Praktische Folge: Er darf derzeit keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aussprechen. In der Vergangenheit wurde dem Verband in Einzelfällen bereits ein rechtsmissbräuchliches Verhalten attestiert und die notwendige Abmahnbefugnis von Gerichten nicht bestätigt.

Für die Tatsache, dass bislang kein Listeneintrag besteht, können verschiedene Gründe ursächlich sein: Möglicherweise erfüllt er die Voraussetzungen an die Eintragung nicht, oder sein Antrag ist schlicht noch nicht von der zuständigen Behörde bearbeitet worden. Insofern ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Eintragung des IDO-Verbands noch erfolgt. Generell ist die Liste bislang verhältnismäßig kurz und verschiedene Branchen sind bislang gar nicht vertreten – vermutlich wird die Liste in der kommenden Zeit also noch anwachsen. Kommt das Bundesamt für Justiz zu dem Schluss, dass ein Verband die Anforderungen nicht erfüllt, kann sich dieser vor den Verwaltungsgerichten dagegen wehren. 

Einsehbar ist die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände hier. Andere grundsätzlich abmahnberechtigte Personen wie Mitbewerber oder Verbraucherverbände sind von der Notwendigkeit der Eintragung auf diese Liste nicht betroffen.

Kommentare  

#4 Roland Baer 2021-12-22 15:21
es sind immer noch Vereine, denen es nur um das abkassieren geht, zugelassen.
nachweisliche Betrüger wie Sandhage ist immer aktiv.
Utopische Streitwerte im "Markenrecht" (siehe Clapton CD "Live in USA" sind weiter an der Tagesordnung.
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#3 Dave 2021-12-08 20:40
In 20 Jahren als Onlinehändler sind mir nur Abmahnungen bekannt die einzig und allein dem Ziel dienten viel Geld zu erwirtschaften. Ich halte von dem gesamten Abmahnsystem gar nichts, lädt nur zum Missbrauch und zur Bereicherung ein.
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#2 Micha 2021-12-08 16:14
Danke für den Beitrag. Interessant wäre zu erfahren, wie es nun mit den in der Vergangenheit abgegebenen Unterlassungser lärungen an den IDO Verband aussieht. Bleiben diese rechtskräftig? Besteht nun eine bessere Chance diese zu kündigen? Wie geht man ggf. vor?

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Antwort der Redaktion

Lieber Micha,

auf diese Frage gibt es zurzeit keine pauschale Antwort. Wir empfehlen, sich individuell beraten zu lassen – etwa durch den rechtlichen Beistand, der bereits die Abmahnung bearbeitet hat und mit den Gegebenheiten im Einzelfall vertraut ist.

Beste Grüße

die Redaktion
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#1 Schmidt 2021-12-08 14:17
Diese Wirtschaftsverb ände dürfen aktuell nach dem UWG abmahnen
Siehe Oben.

Haben die sich alle eingtragen um in Zukunft Abmahnen zu dürfen???
schöne Aussichten.
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