Abmahnmonitor

Produktbilder – Diese Fehler sorgen für eine Abmahnung

Veröffentlicht: 16.02.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 16.02.2022
Produktbild Schuhe

Versprechen sollten gehalten werden

Wer mahnt ab? Quante-Design GmbH & Co. KG (vertreten durch Kanzlei Dr. Bahr)
Wie viel? 973,66 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Der Kunde sollte sich darauf verlassen können, dass das Produkt, welches er bestellt hat, auch bei ihm ankommt. Die Abbildung im Shop sollte daher nicht mehr versprechen, als das, was vom Angebotspreis erfasst wird. Im vorliegenden Fall wurde ein Schirm mit einem Schirmständer abgebildet. Das eigentliche Angebot umfasste allerdings lediglich den Schirm, ohne Ständer. Der Shop hatte zudem unzulässige AGB-Klauseln. Der Verkäufer versuchte in den AGB zu vereinbaren, dass die Beschreibung der Produkte nur annähernd maßgeblich sei. Eine solche Klausel ist nicht erlaubt, da die angebotene Ware die Beschaffenheit aufweisen muss, die vertraglich vereinbart wurde. Diese wettbewerbsrechtlichen Verstöße fielen einem Mitbewerber auf und wurden abgemahnt. 

Weitere Abmahnungen

Das Urheberrecht muss auch bei Artikelbildern beachtet werden

Wer mahnt ab? GW Cosmetics Germany GmbH & Co KG (vertreten durch Schiedermair Rechtsanwälte)
Wie viel? 546,50 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler auf Amazon

Auch Produktbilder sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht einfach übernommen werden. Ein Online-Händler verkaufte auf Amazon ein Kosmetikprodukt zur Wimpernverlängerung. Dabei nutzte er Produktbilder, für die er keine Nutzungsrechte hatte. Die Rechteinhaberin der besagten Bilder wurde darauf aufmerksam und mahnte den entsprechenden Händler ab. Neben der Zahlung der Kosten wurde der Händler auch dazu aufgefordert, die Verwendung zu unterlassen. 

Fehlende Registrierung im Verpackungsregister

Wer mahnt ab? Händlerin Maurer (Vertreten durch HKMW Rechtsanwälte)
Wie viel? 1.138,99 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Immer wieder kommt es zu Abmahnungen, weil Händler sich nicht ordnungsgemäß im Verpackungsregister registrieren. So erging es auch einem Händler auf Ebay, der Skihelme verkauft. Vor dem ersten Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen muss eine Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister erfolgen. Dies wurde hier vom Händler nicht beachtet. Eine Mitbewerberin wurde darauf aufmerksam und prompt wurde der Händler abgemahnt. 

Sie wollen immer über die neuesten Entwicklungen im Online-Handel informiert sein? Mit unseren Newslettern erhalten Sie die wichtigsten Top-News und spannende Hintergründe direkt in Ihr E-Mail-Postfach – Jetzt abonnieren!

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Hanna Hillnhütter

Kommentare  

#6 Frank Metzner 2022-06-01 21:03
Guten Tag, ich weise in meinen Artikelbeschrei bungen(Hauspant offel im Niedrigpreissek tor) auf Farbunterschied e mit folgendem Text hin: "Achtung - Farbabweichunge n sind möglich je nach Fertigungscharg e!" Natürlich ist da nur von Paar zu Paar gemeint! Ist das rechtlich vertretbar?
Frank

______

Antwort der Redaktion:

Hallo Frank,

generell ist es immer eine Einzelfallentsc heidung, sodass eine abschließende Einschätzung hier leider nicht möglich ist. Die Farbabweichunge n sollten so klein wie möglich sein, sodass der Kunde nicht eine komplett andere Farbe bekommt, als er bestellt hat. Einzelne Nuancen sind da eher hinnehmbar, als ein komplett anderer Farbton.

Viele Grüße und alles Gute

die Redaktion
Zitieren
#5 Vanessa 2022-03-03 14:18
Ist es ausreichend, den Hinweis "Lieferung umfasst nur beschriebenes Produkt" oder "...nicht im Lieferumfang enthalten..." in der Artikelbeschrei bung hinzuzufügen?

______________

Antwort der Redaktion:

Hallo Vanessa,

tatsächlich sollte man mit diesem Vorgehen vorsichtig sein. Tatsächlich hat der BGH im Jahr 2016 entschieden, dass die Produktbilder bei der Beschreibung des Artikels und des Lieferumfangs den gleichen Stellenwert einnehmen, wie die Produktbeschrei bung.
Etwas sicherer wäre es, den Hinweis deutlich lesbar auf dem Bild zu platzieren. Noch besser ist es natürlich, wenn die Bilder nur zeigen, was auch verkauft wird. Letztlich ist es aber, wie so oft, eine Einzelfallentscheidung.

Viele Grüße

die Redaktion
Zitieren
#4 Kawa-Biker 2022-03-02 15:56
Hallo,

kurze Frage bzgl. abgebildetes Produkt. Wie verhält es sich beim Abbilden von Naturmaterialie n? z.B. Schneidbretter aus Olivenholz? Diese sind alle aus dem gleichem Holz, aber können von der Maserung unterschiedlich aussehen.

Ist es dann zwingend notwendig, dass von jedem Artikel (obwohl aus dem gleichem Holz) ein Foto aufgrund der unterschiedlich en Maserung gemacht werden muss? Oder reicht der Hinweis, dass es sich um ein Naturprodukt handelt und die Maserung anders aussehen kann als abgebildet?

Im Umkehrschluss würde das ggf. bedeuten, dass ein Händler für ein und "dasselbe" Produkt 100erte von Fotos machen muss. Wenn dann alle weiteren Artikel wie Teller aus Holz, etc auch davon betroffen sind, dann bietet man 1000 Artikel im Shop an obwohl es in Summe nur z.B 3 Stück sind (Teller, Brettchen, Tasse).

Danke!


____________________

Antwort der Redaktion:


Hallo Kawa-Biker,

in diesem Fall reicht der Hinweis, dass es sich um ein Naturprodukt handelt und die Abbildung, hinsichtlich der Maserung, leicht vom Produkt abweichen kann.

Alles Gute und viele Grüße

die Redaktion
Zitieren
#3 C. 2022-02-27 21:28
Hallo,

vielen Dank für den Artikel!

Ich hoffe, das betrifft nicht auch Produkte, bei denen es eigentlich glasklar ist? Wenn man z.B. Kosmetiktaschen herstellt und auf einem Foto Kosmetikartikel in der Tasche sind, während auf anderen Fotos die leere Tasche abgebildet ist? Das wäre ja kein Zubehör, wie Sie schon erwähnt hatten?

Danke!

___________________________

Antwort der Redaktion:

Hallo C.,

tatsächlich hat der BGH im Jahr 2016 entschieden, dass die Produktbilder bei der Beschreibung des Artikels und des Lieferumfangs den gleichen Stellenwert einnehmen, wie die Produktbeschrei bung.
Letztlich ist es allerdings in jedem Fall eine Einzelfallentsc heidung. Ein Hinweis direkt auf dem Bild, der gut lesbar und direkt erkennbar ist, könnte helfen, damit für den Verbraucher direkt erkennbar ist, was zum Lieferumfang gehört.

Viele Grüße und alles Gute

die Redaktion
Zitieren
#2 Dieter Brandes 2022-02-19 09:09
Das ist ja mal wieder ein Schlag ins Gesicht für uns Menschen.
Also da kommt einer auf die VOLLKOMMEN ABSTRUSE IDEE, ein Auto zu fotografieren und dahinter und daneben usw. stehen dann noch andere Autos und der wird dann abgemahnt.
Aber vermutlich gibt es da ja für den STETS KORREKTEN JURISTEN wieder eine juristische Verklausulierun g, die dann die Ausnahme bestätigt.
Mein Recht und das ist die Logik und Lebenserfahrung aus tausenden von Käufen und "studieren" von Angeboten, die sagt, wenn da jemand einen Regenschirm zu einem Preis anbietet, der schon darauf schliessen lässt, dass nicht noch ein Schirmständer dazugehören kann und dann im Text und der Headerzeile nirgends etwas von einem Schirmständer steht, sondern nur etwas von einem Regenschirm, dann ist das richtig und gut.
Diese Juristen, die solchen Unsinn durchsetzen, die sollte es garnicht geben dürfen und die Gesetzgebung und der ganze gestelzte an den Haaren herbeigezogene Juristenkauderw elsch, der sollte ebenso in die Mottenkiste verschwinden.
Ich sage es ja immer wieder Juristerei ist wie Klingonisch lernen. Keiner versteht es, keiner braucht es, keiner will es. Vieles ist ok, aber oft drehen diese Juristen vollkommen durch und produzieren nur geistigen [entfernt].

[Anmerkung der Redaktion: Bitte bleiben Sie sachlich.]
Zitieren
#1 Ronny 2022-02-17 15:27
Hallo,

ich sehe ständig auf Marktplätzen Smartphone-Ange bote, bei denen Vorder- und Rückseite zu sehen sind. Entweder hintereinander oder nebeneinander dargestellt. Bezogen auf die erste Abmahnung in diesem Beitrag - "Versprechen sollten gehalten werden", könnte man dann nicht als Kunde verlangen, dass auch die "zwei" abgebildeten Smartphones geliefert werden, oder als Händler den Anbieter abmahnen?


LG - Ronny

_____________________


Antwort der Redaktion:

Hallo Ronny,

mehrere Bilder aus verschiedenen Perspektiven sind unproblematisch . Sollten auf einem Bild tatsächlich zweimal der gleiche Gegenstand zu sehen sein, kann es vorsichtshalber mit einem Hinweis versehen werden.
Abmahnungen in dem Bereich beziehen sich eher auf zusätzliche Gegenstände oder Zubehör, welches auf dem Bild mit zu sehen ist.

Viele Grüße

die Redaktion
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.