Abmahnmoitor

Neuware? Darauf müssen Ebay-Händler beim Artikelzustand achten

Veröffentlicht: 23.03.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Neuwagen und Gebrauchtwagen

Artikelzustand „Neu“

Wer mahnt ab? Handy Deutschland GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Scholz) 
Wie viel? 900,71 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler auf Ebay

Der Artikelzustand ist für viele Käufer ein entscheidendes Kriterium und daher sollten Händlerinnen und Händler bei der Angabe auch nicht flunkern. Auf der Verkaufsplattform Ebay kann man verschiedene Artikelzustände auswählen, unter anderem auch „Neu: Sonstiges“. Bei der Beschreibung der Zustandskategorie wird erläutert, dass es sich um einen neuen, unbenutzten Artikel, bei dem unter Umständen die Originalverpackung nicht mehr vorhanden ist, oder um B-Ware handelt. 

Wer diesen Artikelzustand auswählt, sollte auch tatsächlich unbenutzte Neuware verkaufen. Dazu gehört auch, dass die eventuell vorhandene Herstellergarantie noch besteht. Wenn dies nicht der Fall ist und beispielsweise ein iPhone verkauft wird, welches schon einmal registriert wurde und keine Herstellergarantie mehr aufweist, täuscht den Verbraucher über wesentliche Merkmale der Ware, sodass es sich um eine irreführende geschäftliche Handlung handelt und ein Verstoß gegen das UWG vorliegt. 

Weitere Abmahnungen

Vorsicht bei angehängten Angeboten

Wer mahnt ab? PEARL GmbH (vertreten durch Möhrle, Happ, Luther Rechtsanwälte)
Wie viel? 2.729,50 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler auf Amazon

Wenn auf Amazon ein Produkt verkauft wird, für das es bereits ein Angebot gibt, müssen Händler sich an dieses Angebot anhängen. So soll die Verkaufsseite übersichtlicher bleiben. Dabei sollte man als Händler allerdings darauf achten, dass es sich bei dem verkauften Produkt tatsächlich um das Produkt im vorhandenen Angebot handelt – gerade, wenn es sich bei dem ursprünglichen Angebot um ein Produkt einer geschützten Marke handelt. Wenn man sich als Händler an ein solches Angebot anhängt und ein Produkt verkauft, welches kein Produkt der entsprechenden Marke ist, hat der Markeninhaber einen Auskunfts- und Unterlassungsanspruch gegen den Händler, da die Markenrechte verletzt werden. 

Unzulässige Werbeaussagen bei Lebensmitteln

Wer mahnt ab? Wettbewerbszentrale
Wie viel? 374,50 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Lebensmitteln

Beim Verkauf von Lebensmitteln muss einiges beachten werden, deswegen gibt es nicht selten Abmahnungen, die den Lebensmittelhändler betreffen. Neben der Health-Claims-Verordnung muss auch die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) beachtet werden. Bis auf einige Ausnahmen dürfen Lebensmittel nicht damit beworben werden, dass sie zur Vorbeugung, Heilung oder Behandlung menschlicher Krankheiten geeignet sind. Außerdem sind gesundheitsbezogene Angaben nur dann zulässig, wenn sie in der Health-Claims-Verordnung aufgeführt sind. 

Ein Händler warb beim Verkauf von Manuka Honig damit, dass dieser ein Heilmittel sei und das Immunsystem stärke. Damit verstieß er gegen die LMIV und gegen die Health-Claims-Verordnung und wurde von einem Mitbewerber abgemahnt. 

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Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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