Abmahnmonitor

Fehlende Verpackungs-Registrierung ist einer der häufigsten Abmahngründe

Veröffentlicht: 01.06.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 08.08.2022
Briefe in Briefkasten

Abmahnungen gehören zu den Tücken im Online-Handel. Es muss gar kein bewusster Rechtsverstoß vorliegen – häufig reicht es bereits aus, dass eine der gesetzlichen Vorgaben übersehen und nicht (richtig) umgesetzt wurde. Online-Händler trifft es dann völlig unerwartet. Wo aber lauern die Risiken? In unserem Abmahnmonitor zeigen wir jede Woche einige Beispiele.

Abmahnungen wegen fehlender Registrierung im Verpackungsregister

Wer mahnt ab? Online-Händler (vertreten durch RA Ludolph)
Wie viel? 973,66 Euro
Wer ist betroffen? „Hersteller“ von Verpackungen

LUCID heißt das Register, in das sich bislang alle Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen eintragen lassen müssen. Der Begriff steht für „Transparenz“: Nachzuvollziehen, wer seinen verpackungsrechtlichen Pflichten nachkommt, soll durch die öffentlich einsehbare Liste leicht gemacht werden. Dass dies zu funktionieren scheint, zeigt die hohe Zahl an Abmahnungen wegen fehlender Registrierung nach dem Verpackungsgesetz – immer wieder erhalten Online-Händler Post, weil sie im Register nicht aufzufinden sind. 

Spätestens seit 2019 gilt als Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen derjenige, der mit Ware befüllte Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, erstmals in Verkehr bringt. Online-Händler fallen nur allzu oft unter die gesetzlichen Vorgaben – wegen der Versandverpackung, die für die Lieferung an die Kunden genutzt wird. 

Künftig, ab dem 1. Juli 2022, werden dabei noch mehr Personen von der Registrierungspflicht für das Verpackungsregister betroffen sein: Bislang besteht die Pflicht für Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen. Ab dem Stichtag gilt die Begrenzung auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen aber nicht mehr, betroffen sind dann Hersteller aller Verpackungen – also auch solche, die nach ihrem Gebrauch nicht beim privaten Endverbraucher anfallen.  

Möglich ist die Registrierung auf der Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister

Nicht vergessen: Warnhinweis bei Bioziden wie Insektenspray & Co.

Wer mahnt ab? Wetega UG (vertreten durch RA Sandhage)
Wie viel? 280,60 Euro
Wer ist betroffen? Händler von Bioziden, z. B. Insektenspray

Abmahnungen und Mücken haben eines gemein: Sie sind, gelinde gesagt, unerfreulich. Wo bei Abmahnungen der Rat zur fachlichen Beratung geht, greifen viele Menschen im Angesicht der Mücke hingegen auf Insektenspray zurück. Oftmals handelt es sich dabei aber um Biozide – wie es auch bei Desinfektionsmitteln häufig der Fall ist. Wohl aus guten Gründen – Biozid hat seinen Ursprung im Altgriechischen und steht für „Leben töten“ – entschied sich der europäische Gesetzgeber dafür, unter anderem einen Warnhinweis für solche Produkte vorzusehen. „Biozid-Produkte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen“ ist beim Werben bzw. Anbieten von Biozidprodukten etwa der Produktbeschreibung hinzuzufügen – gut lesbar und deutlich abgehoben von der eigentlichen Werbung. Mehr Informationen zum Handel mit Bioziden gibt es im kostenlosen Hinweisblatt des Händlerbundes.

FFP2 vs. KN95 – Nicht jede Atemschutzmaske ist auch verkehrsfähig

Wer mahnt ab? Como Sonderposten GmbH (vertreten durch RA Sandhage)
Wie viel? 280,60 Euro
Wer ist betroffen? Händler von Schutzmasken

Dass Maske nicht gleich Maske ist, das wissen viele spätestens seit den letzten zwei Jahren. Sicherheitsrelevante Produkte unterliegen konsequenterweise regelmäßig besonderen Anforderungen – so auch Atemschutzmasken, die in Erscheinung der FFP2-Maske etwa den Vorschriften zu Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung. Steht FFP2 drauf, muss auch FFP2 drin sein. Zum Verwechseln ähnlich läuft einem aber auch die KN95-Maske hin und wieder über den Weg. KN95 entspringt dabei keinem europäischen Standard, vielmehr handelt es sich um einen chinesischen.

Zu Beginn der Pandemie galt eine Sonderregelung, wonach diese Masken ohne EU-Zertifizierung angeboten werden durften. Seit Oktober 2020 sieht das jedoch anders aus: Erforderlich ist nunmehr grundsätzlich eine Prüfung und das Zertifikat eines deutschen Prüfinstituts, das auch noch jeder Maske beiliegen muss. Wichtig zudem: Ein CE-Zeichen sollte sich auf KN95-Masken nicht finden, um eine Verwechslung mit dem europäischen FFP2-Pendant auszuschließen. 

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