Abmahnmonitor

Fehlende Garantieinformationen sorgen für Abmahnung

Veröffentlicht: 22.06.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Mann schreit mit Megafon aus Handy

Neben fehlenden Registrierungen werden Online-Händler häufig wegen unzulässiger Werbung abgemahnt. Fehlende Informationen oder eine falsche E-Mail reichen häufig aus, um abgemahnt zu werden. 

Fehlende Garantieinformationen

Wer mahnt ab? Yordan Handels UG (vertreten durch Kanzlei Levent Göktekin)
Wie viel? 454,20 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Händler, die ihre Kunden mit einer Herstellergarantie zum Kauf überzeugen wollen, sollten beachten, dass beim Werben mit der Aussage „Garantie“ auch weitere Informationen zu den Garantiebedingungen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Garantiebedingungen müssen darüber informieren, wer der Garantiegeber ist und unter welchen Bedingungen die Garantie geltend gemacht werden kann. Außerdem muss auch ein Hinweis auf die gesetzlichen Mängelrechte, des Verbrauchers vorhanden sein. Die Garantieerklärung muss dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. 

Wenn Händler diese Informationspflicht nicht beachten, können sie von einem Mitbewerber abgemahnt werden. 

Belästigende E-Mail-Werbung

Wer mahnt ab? Kanzlei Richter Berlin
Wie viel? 887,03 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

E-Mail-Werbung sollte nicht leichtfertig verschickt werden. Werbe-E-Mails ohne Einwilligung dürfen nur unter den strengen Voraussetzungen der Bestandskundenwerbung verschickt werden. Auch beim Versenden von Bestandskundenwerbung muss bei Abgabe der E-Mail-Adresse darauf hingewiesen werden. Wird die Werbung ohne Einwilligung oder sogar nach ausdrücklichem Widerspruch dennoch versendet, liegt ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vor und für den Händler kann es teuer werden. 

Unzulässige Verwendung des UVP

Wer mahnt ab? Juwelier Chronotage (vertreten durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 280,60 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Um auf ein günstiges Angebot hinzuweisen, nutzen Händler oft die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) als Vergleichspreis. Händler sollten allerdings darauf achten, dass diese noch aktuell ist. Eine veraltete UVP, etwa weil das Produkt nicht mehr in der Preisliste des Herstellers geführt wird, darf nicht als Referenzpreis angegeben werden. 

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Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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