Abmahnmonitor

Diese Abmahnfallen lauern beim Verkauf von Tierfutter

Veröffentlicht: 06.07.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Kühe denen Futtermittel vorgehalten wird

Sondervorschriften gibt es viele – so auch beim Verkauf von Futtermittel, die diese Woche einem Händler zum Verhängnis wurden. Zudem wurden zwei Werbeaussagen von Händlern abgemahnt. 

Gesundheitsbezogene Aussagen bei Futtermittel

Wer mahnt ab? Scheidler GmbH (vertreten durch Rechtsanwalt Wenck)
Wie viel? 1.751,80 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Tiernahrung

Wie bei so vielen Produkten gibt es auch für den Handel mit Tierfuttermitteln eine Verordnung, die bei deren Verkauf beachtet werden muss. Diese regelt unter anderem Pflichten zur Kennzeichnung des Futters. So darf Einzelfutter oder Mischfutter nur in den Verkehr gebracht werden, wenn unter anderem die Futtermittelart, Name oder Firma des für die Kennzeichnung verantwortlichen Futtermittelunternehmers, die Kennnummer der Partie oder des Loses und die Liste der Zusatzstoffe angegeben werden.

Zudem darf die Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermittel die Verwender nicht irreführen, insbesondere bezüglich Angaben von Wirkung und Eigenschaften, die das Futtermittel nicht besitzt. Gerade gesundheitsbezogene Angaben, die nicht nachgewiesen sind, können hier für eine Abmahnung sorgen. 

Bekömmlicher Wein

Wer mahnt ab? Deutscher Konsumentenbund e.V. 
Wie viel? 
Wer ist betroffen? Online-Händler von 

Immer wieder werden Händler wegen der Werbeaussage „bekömmlich“ abgemahnt. Diesmal traf es einen Weinverkäufer. Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen nach der Health-Claims-Verordnung nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden. Bei dem Begriff „bekömmlich“ handelt es sich um eine solche Aussage. Die Werbung damit ist somit abmahnfähig. 

Werbeaussage „laborgeprüft“

Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.
Wie viel? 245,18 Euro 
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Wer damit wirbt, dass seine Produkte laborgeprüft sind, muss auch den Kunden darüber informieren, um was für eine Prüfung es sich handelt und was die Prüfkriterien waren. Für den Verbraucher muss erkennbar sein, wer die Prüfung durchgeführt hat und noch was im Rahmen der Analyse geprüft wurde. Wenn diese Informationen nicht vorhanden sind, handelt es sich um eine irreführende Werbung, die abgemahnt werden kann.

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Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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