Abmahnmonitor

Keine gute Idee: E-Mail-Werbung ohne Einwilligung

Veröffentlicht: 20.07.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 25.01.2023
Abmahnung in geöffnetem Briefumschlag

Manchmal gibt es noch keine Geschäftsbeziehung – aber das lässt sich ja durchaus ändern. Warum es dennoch eine schlechte Idee ist, Newsletter-Werbung ohne Einwilligung zu verschicken, das und zwei weitere aktuelle Abmahnthemen beleuchten wir in unserem Abmahnmonitor. 

Spam: Newsletter-Werbung ohne Einwilligung 

Wer mahnt ab? Newsletter-Empfänger
Wie viel? 367,23 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler und Werbetreibende

Werbung per Newsletter ist für den Werbenden eine tolle Angelegenheit – sie lässt sich zumindest grundsätzlich einfach auflegen, kann ohne viel Arbeit eine große Anzahl an Adressaten erreichen und ist dazu auch noch kostengünstig. Das gilt zumindest so lange, wie die gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt werden. Dazu gehört insbesondere, zuvor die Einwilligung, also das ausdrückliche Einverständnis des Newsletter-Empfängers einzuholen. Passiert das nicht, bewegt sich der Werbetreibende ganz schnell im Bereich der unlauteren geschäftlichen Handlungen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erkennt in der Werbung unter der Nutzung elektronischer Post – hierzu gehört paradebeispielartig die E-Mail – nämlich eine unzumutbare Belästigung. 

Kommt es dazu, können dem Empfänger Unterlassungsansprüche zustehen. Daneben sollten aber auch die Konsequenzen aus dem datenschutzrechtlichen Bereich bedacht werden – so wird der Betroffene unter Umständen von seinem Auskunftsrecht Gebrauch machen. Das erzeugt nicht nur viel Arbeit, sondern kann auch der Vorbote eines nahenden Bußgelds sein, wenn der Vorfall auch noch bei der Datenschutzbehörde landet. 

„Echter“ Markenartikel – und dennoch Markenrechtsverstoß?

Wer mahnt ab? Coty Beauty Germany GmbH (vertreten durch Lubberger Lehment)
Wie viel? 2.480,44 Euro
Wer ist betroffen? Händler von Markenware

Beim Verkauf von Markenware ist klar: Es ist wichtig, dass es sich tatsächlich um das Original und nicht etwa eine Fälschung handelt. Andernfalls kann das Anbieten einen Markenrechtsverstoß darstellen. Problematisch kann das Markenrecht aber nicht nur in den Fällen werden, in denen statt des Originales ein nachgemachtes Produkt zwielichtiger Herkunft angeboten wird. So kann es bereits problematisch sein, wenn zwar prinzipiell ein „echtes“ Produkt mit einer Unionsmarke angeboten wird, dieses aber nicht für den hiesigen Markt gedacht war und außerhalb der EU in Verkehr gebracht wurde – hier wird auch häufig vom Graumarkt gesprochen.

Nach der Unionsmarkenverordnung (UMV) hat der Markeninhaber zwar nicht das Recht, die Benutzung der Marke für Waren zu untersagen, die mit dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind (sogenannter Erschöpfungsgrundsatz). Das macht es aber eben nicht automatisch rechtskonform, Produkte, die beispielsweise auf dem amerikanischen Markt in Verkehr gebracht worden sind, auf den europäischen Markt zu holen und hier gewerblich zu vertreiben. Insbesondere, wenn ein Händler die Markenware nicht direkt vom Hersteller oder einem Vertragshändler bezieht, kann daher sicherheitshalber überprüft werden, ob es sich um Markenware handelt, die hier zulässigerweise vertrieben werden darf. 

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Werbung für Lebensmittel: Im Himalayagebirge gibt es kein Steinsalz

Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.
Wie viel? 245,18 Euro 
Wer ist betroffen? Händler von Markenware

Wo Wasser nicht gleich Wasser ist, ist Salz vermutlich auch nicht gleich Salz. Eine besondere Qualität oder Herkunft gibt man als Vertreiber daher natürlich an. Ob nun Pyramidensalz, Flor de Sal oder Himalayasalz – Moment! 

Tatsächlich stoßen aufmerksame Konsumenten immer wieder auf Himalayasalz. Doch aufmerksame Abmahner tun das auch. Der Grund liegt leider nicht in der besonderen Köstlichkeit des so beworbenen Steinsalzes, sondern in einem BGH-Urteil aus dem Jahr 2016 (Az. I ZR 86/13): Hier nämlich befand man, dass es eine Irreführung von Verbrauchern darstelle, wenn mit „Himalayasalz“ geworben wird. Das gilt zumindest dann, wenn nicht der Annahme der Verbraucher entgegengewirkt wird, das Salz komme direkt aus dem Hochgebirgsmassiv des Himalaya. Tatsächlich liegen die Abbaugebiete in der pakistanischen Provinz Punjab. 

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