
Gerade bei der Werbung für Lebensmittel sollten Händlerinnen und Händler vorsichtig sein. Denn die Health-Claims-Verordnung reguliert streng, welche gesundheitsbezogenen Angaben gemacht werden dürfen.
Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung
Wer mahnt ab? Verband sozialer Wettbewerb
Wie viel? 238,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein
Der Verkauf von Lebensmitteln birgt viele Abmahnfallen. Immer wieder werden Online-Händler wegen Verstößen gegen die Health-Claims-Verordnung abgemahnt. Denn gesundheitsbezogene Angaben dürfen dann gemacht werden, wenn sie in der Liste der Health-Claims-Verordnung mit den zugelassenen Angaben mit aufgeführt werden. Ein Verkäufer von Gewürzen warb damit, dass jene Gewürze gut für die Gelenke seien. Bei den Inhaltsstoffen handelt es sich um Kumin, Koriander und Muskat. Eine solche Werbeaussage sei für diese Inhaltsstoffe nach der Health-Claims-Verordnung nicht zulässig.
Werbung mit „Testsieger“
Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.
Wie viel? 245,18 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein
Werbeaussagen können ebenfalls viele rechtliche Fallstricke mit sich bringen. Ein falsches Wort kann einem Online-Händler da schon zum Verhängnis werden. So erging es einem Händler für Haushaltsgegenstände auf Ebay, der damit warb, dass sein Staubsauger „Testsieger“ wäre. Allerdings veröffentlichte er keine weiteren Informationen darüber, um welchen Test es sich handelt und welche Testkriterien dafür entscheidend waren. Diese Angaben sind bei einer solchen Werbung allerdings verpflichtend, bzw. ist zumindest die Quelle anzugeben, damit Verbraucher eine Chance haben, das nachzuprüfen.
Bekömmlicher Kaffee
Wer mahnt ab? Verband sozialer Wettbewerb
Wie viel? 238 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein
Ein wahrer Klassiker unter den Abmahnungen, ist die Werbung damit, dass gewisse Lebensmittel, wie Kaffee oder alkoholische Getränke, bekömmlich seien. Bei dieser Beschreibung handelt es sich um eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe, die ebenso nach der Health-Claims-Verordnung in diesem Zusammenhang nicht zulässig ist. Auch hier wurde ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorgeworfen, der zu einer Abmahnung führte.
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Kommentare
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Antwort der Redaktion:
Hallo T. Zimmer,
die im Artikel vorgestellten Abmahngründe, werden regelmäßig und immer wieder bei Online-Händlern abgemahnt. Natürlich kann niemand sicher sagen, ob eine Abmahnung erfolgt, es ist allerdings sehr wahrscheinlich.
Viele Grüße
Die Redaktion
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Antwort der Redaktion
Hallo Herr Schicke,
die nach der HCVO zulässigen Werbeaussagen stützten sich auf wissenschaftlic he Erkenntnisse. Als die HCVO ins Leben gerufen wurde, hatten Lebensmittelher steller aus allen Mitgliedstaaten die Gelegenheit, Anträge einzureichen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsic herheit hatte dann die Aufgabe, die beantragten Werbeaussagen wissenschaftlic h zu überprüfen. Aufgrund des großen Andrangs benötigte die Behörde fünf Jahre. Am Ende haben es 222 gesundheitsbezo gene Aussagen, auch Health Claims genannt, in die Verordnung geschafft. Seitdem wird die Liste ständig erweitert. Will ein Hersteller eine Werbeaussage etablieren, die in der Verordnung nicht vorgesehen ist, so muss er die Zulassung beantragen.
Aussagen, die es nicht in die Liste schaffen, sind nun einmal wissenschaftlic h nicht belegt. Damit stellen die Regularien der HCVO keinesfalls eine Zensur dar. Es besteht kein Recht daran, mit faktisch falschen Aussagen Werbung zu machen.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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