Abmahnmonitor

Markenname sorgt für teure Abmahnung

Veröffentlicht: 07.09.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 07.09.2022
Herrnhuter Sterne

Abmahnungen im Markenrecht sind bekanntermaßen teuer und so traf es auch diese Woche einen Händler, der über 3.000 Euro zahlen musste, weil er einen Markennamen unzulässigerweise verwendete. 

Kompatibles Markenzubehör

Wer mahnt ab? Herrnhuter Sterne GmbH 
Wie viel? 3.020,34 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Herrnhuter Sterne sind eine beliebte Weihnachtsdekoration, doch nur Sterne, die auch wirklich vom Hersteller aus Herrnhut kommen, dürfen so genannt werden. Denn bei Herrnhuter Sternen handelt es sich um eine eingetragene Marke. Der Markenschutz gilt nicht nur für die Sterne an sich, sondern auch für allerlei Zubehör.

Ein Händler machte den Fehler, Ersatzbeleuchtung für Herrnhuter Sterne zu verkaufen, bei dem es sich nicht um Originalware handelte. Dabei bezeichnete er das Produkt als „Herrnhuter Stern Ersatz Beleuchtung“. Es handelt sich allerdings lediglich um Produkte, die kompatibel für Herrnhuter Sterne sind. Weder handelt es sich hierbei um originale Ware, noch liegt eine Exklusivität vor. Die Verwendung des Markennamens, vor allem ohne einen beschreibenden Hinweis, wie „kompatibel für …“ oder „passend für …“ stellt eine Markenrechtsverletzung dar, die abgemahnt wurde. 

Fehlende Zutatenangaben

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e.V. 
Wie viel? 238 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Lebensmitteln

Beim Verkauf von Lebensmitteln gibt es einige verpflichtende Angaben, die Online-Händler machen müssen. Artikel 9 der Lebensmittelinformationsverordnung enthält ein Verzeichnis der verpflichteten Angaben. Darunter fallen unter anderem die Zutaten des Lebensmittels, aber auch Angaben zum Mindesthaltbarkeitsdatum und zur Lagerung. 

Wenn diese Angaben für den Kunden nicht zur Verfügung stehen, liegt ein Abmahngrund vor. So erging es auch einem Händler, der Pralinen verkaufte und keine Angaben zu den Inhaltsstoffen machte. Eine Verletzung gegen die Lebensmittelinformationsverordnung stellt in diesem Fall auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar und wurde abgemahnt. 

Werben mit TÜV-Siegel

Wer mahnt ab? TÜV SÜD Product Service GmbH
Wie viel? nicht bekannt
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Qualitäts- und Gütesiegel sind ein beliebtes Mittel, um Kunden von der Qualität der Produkte zu überzeugen. Natürlich darf mit solchen Siegeln nur geworben werden, wenn die Ware diese Siegel auch wirklich erhalten hat. Ein Händler verkaufte diverse Haushaltsgegenstände auf seiner Ebay-Seite und warb damit, dass diese TÜV-geprüft seien. Die TÜV SÜD Product Service GmbH wurde darauf aufmerksam, dass allerdings für keines der Produkte eine Zertifizierung stattgefunden hat und somit wurde der Händler abgemahnt. 

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Hanna Hillnhütter

Kommentare  

#1 S.F. 2023-09-06 13:17
Soweit ich weiß, gibt es aktuell keine gesetzliche Pflicht das MHD im Onlinegeschäft anzugeben.
Wenn das MHD des Produktes abgelaufen sein sollte, aber noch konsumierbar, sieht das wieder anders aus.

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Antwort der Redaktion

Hallo,

das stimmt. Im Online-Shop muss das MDH nicht angegeben werden. Im Beitrag sind auch mehr die allgemeinen Kennzeichnunsgp flichten gemeint und nicht allein die, die im Online-Shop erfüllt sein müssen.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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