Abmahnmonitor

Mit Heilsteinen gegen Corona?

Veröffentlicht: 18.10.2022 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 14.11.2022
Frau hält Heilsteine in der Hand

Schutz vor Elektrosmog, ein gestärktes Immunsystem, Anti-Ageing-Wirkung, plus: gereinigtes Wasser, welches von Bakterien oder Viren befreit ist. All das verspricht ein Heilstein, der aus Russland kommen soll. Dass sich hier jede Menge Abmahngründe aneinanderreihen, ist offensichtlich.

Wer mahnt ab? Verband sozialer Wettbewerb
Wie viel? 238,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Schungit-Steinen

Zugegeben, auch wir mussten uns erst einmal schlaumachen, was es mit sogenannten Schungit-Steinen auf sich hat. Die schwarzen Steine haben jedoch sogar einen eigenen Wikipedia-Eintrag und bieten, da sie oft als Heilsteine verkauft werden, die perfekte Einladung für Heilmittelwerbeversprechen. Ursprünglich sollen sie aus der russischen Volksmedizin stammen und unter anderem vor Elektrosmog schützen. Allein bei Amazon finden sich jede Menge Artikel, angefangen vom Armband bis hin zu Wasseraufbereitungssteinen.

Mit dem wissenschaftlichen Nachweis der meist behaupteten Wirkung ist es jedoch nicht weit her. Genau das nimmt der Verband sozialer Wettbewerb daher aktuell zum Anlass für Abmahnungen. Uns liegen mehrere Abmahnungen gegenüber Händlern vor, die Schungit-Steine vertreiben und die eingangs erwähnte Beispiele oder vergleichbare Wirkweisen bewerben.

Es wird jedoch im Heilmittelwerberecht geregelt, dass eine irreführende Werbung vorliegt, wenn Gegenständen oder Verfahren eine Wirksamkeit nachgesagt wird, die sich nicht haben. Nicht nur Schungit-Verkäufer sollten sich ihren Shop daher noch einmal genauer ansehen, sondern auch alle anderen Händler von Heilsteinen, die ihre Artikel mit entsprechenden gesundheits- oder krankheitsbezogenen Aussagen bewerben.

Weitere Abmahnungen

Fehlende Warnhinweise bei Spielzeug

Wer? Metauro OHG (über Rechtsanwalt Michael Hoffmann)
Wie viel? –
Betroffene? Händler von Sammler-Teddybären

Auch wenn die Deutschen dieses Weihnachten etwas magerer ausfallen lassen wollen: Ohne Spielzeug für die lieben Kleinen geht es nicht. Die Frage, ob Spielzeug oder nicht, stellt sich aber bei Teddybären im hochpreisigen Segment. Sie werden je nach Kollektion ausschließlich für den erwachsenen Sammler auf den Markt gebracht und sind damit kein Spielzeug mehr. Weist der Händler nicht deutlich darauf hin, dass es sich gerade nicht um Spielzeug handelt, löst dies die regulären Informationspflichten für Spielzeug aus.

Dann sind die jeweiligen, für das konkrete Spielzeug erforderlichen Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen. Diese Regelungen gelten ausdrücklich auch im Bereich des Fernabsatzes. 

Im Umkehrschluss dürfen die Sammler-Teddys online nicht unter der Rubrik „Spielzeug“ oder „Kuscheltiere” gelistet werden, da es sich nicht um Spielzeug im rechtlichen Sinne handelt. Dann kann auch auf die Warnhinweise verzichtet werden. Hier sei vor allem noch einmal allen denjenigen Händlern zur Vorsicht geraten, die bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben haben. Die Kanzlei scheut sich nicht, den Ordnungsmittelantrag für ihren Mandanten bei Gericht zu stellen.

Verletzung der Marke „EXPLORER”

Wer? Hans Rix Handelsgesellschaft mbH (über die Kanzlei Brödermann Jahn)
Wie viel? –
Betroffene? Händler von Outdoor-Artikeln

Dass die Bedruckung eines T-Shirts mit „Adidas“ unzulässig ist, weil Markenrechte verletzt werden, dürfte jedem klar sein. Doch auch bei Begriffen, die auf den ersten Blick harmlos erscheinen, kann es schnell Ärger geben. So fiel ein Händler vermutlich aus allen Wolken, als er eine Abmahnung wegen der Verletzung der Wortmarke „EXPLORER“ erhielt. 

Tatsächlich handelt es sich bei dem englischen Begriff um eine eingetragene Unionsmarke. Der Vertrieb der unter Verwendung der Kennzeichnung „EXPLORER“ angebotenen Boote verletze diese Markenrechte. So kann beispielsweise auch die Beschreibung eines Outdoor-Produkts mit „Trekkingsandalen für alle Explorer” oder ähnliche ahnungslose Formulierungen schon zur Abmahnung führen.

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Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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