Abmahnmonitor

„Geld-zurück Garantie“ Versprechen sorgt für Abmahnung

Veröffentlicht: 08.11.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 09.11.2022
Portemonnaie mit Geld zurück Pfeil

Geld-zurück Garantie klingt erst einmal nach einem tollen Versprechen für die Kunden. Händler sollten allerdings beim Werben mit dieser Aussage aufpassen, wenn die nicht in eine Abmahnfalle tappen wollen.

„Geld-zurück Garantie“

Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
Wie viel? 245,18 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Manche Werbeversprechen klingen für Verbraucher auf den ersten Blick toll und beim genaueren Hinschauen sind sie dann an ziemlich viele Bedingungen geknüpft. Problematisch wird es für Händler dann, wenn die weitreichenden Informationen dem Verbraucher gar nicht mitgeteilt werden. Das kann sogar einen Abmahngrund darstellen. 

So erging es einem Händler, der damit warb, dass es für seine Produkte ein Geld-zurück Garantie gebe. Allerdings wurden die Bedingungen dafür nicht den Kunden mitgeteilt. Damit liegt ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor, da der Kunde hier durch das Vorenthalten der Informationen in die Irre geführt wird. 

Fehlende Altersprüfung

Wer mahnt ab? online-konglomerat (vertreten durch Kanzlei Rathsack)
Wie viel? 1295,43 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von E-Zigaretten

Bei einigen Produkten müssen beim Verkauf besondere Vorschriften beachtet werden. So zum Beispiel bei Tabakprodukten, aber auch bei E-Zigaretten. Denn diese Ware sollte nicht in die Hände von Minderjährigen fallen und so muss eine Altersprüfung gewährleistet werden. Wenn die Ware ohne Altersprüfung versendet wird, liegt ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz vor und ein wettbewerbsrechtlicher Rechtsbruch im Sinne des UWG. 

Werbe-E-Mail ohne Einwilligung

Wer mahnt ab? Ulrike Frühwald (vertreten durch Media Kanzlei)
Wie viel? 367,23 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Kundenkontakt via E-Mail ist für viele Händler eine leichte Methode über neue Angebote zu informieren. Allerdings sollte in jedem Fall darauf geachtet werden, dass eine vorherige Einwilligung vorliegt. Denn eine Werbe-E-Mail ohne Einwilligung ist nur in Ausnahmefällen gestattet und stellt ansonsten eine unzumutbare Belästigung nach dem UWG dar. 

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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