Abmahnmonitor

So sorgen Werbe-E-Mails für eine Abmahnung

Veröffentlicht: 23.11.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 24.11.2022
Laptop mit E-Mail

Hunderte von Abmahnungen wegen der Verwendung von Google Fonts wurden in den letzten Wochen ausgesprochen, doch auch andere wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen werden weiter versendet. 

Belästigende E-Mail-Werbung

Wer mahnt ab? Kanzlei Stefan Richter
Wie viel? 627,13 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Auch wenn E-Mail-Werbung eine beliebte Methode ist, Kunden auf neue Angebote aufmerksam zu machen, sollten Händler vorsichtig sein. Denn wenn es keine Einwilligung gab, oder sogar ausdrücklich widersprochen wurde, stellt eine Werbe-E-Mail eine unzumutbare Belästigung nach dem Wettbewerbsrecht dar.

Lediglich nach den Vorgaben der Bestandskundenwerbung ist E-Mail-Werbung ohne konkrete Einwilligung rechtmäßig. Die Voraussetzungen dafür sind allerdings relativ eng, so darf Bestandskundenwerbung nur dann verschickt werden, wenn für ein ähnliches Produkt wie das bereits gekaufte geworben wird. Dazu gehört zum Beispiel Zubehör. Dann muss der Kunde allerdings ordnungsgemäß über sein Recht aufgeklärt werden, dieser Werbung zu widersprechen. Wenn der Werbung ausdrücklich widersprochen wurde, darf auch keine Bestandskundenwerbung verschickt werden. 

Im vorliegenden Fall wurde einer E-Mail-Werbung ausdrücklich widersprochen. Zudem wurden gleich mehrere Werbe-E-Mails versendet. Das stellt eine unzumutbare Belästigung dar und der Händler wurde abgemahnt.

Falscher Artikelzustand bei Ebay

Wer mahnt ab? Handy Deutschland GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Scholz)
Wie viel? 1.877,11 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler auf Ebay

Die Artikelbeschreibung ist für viele Käufer ein entscheidendes Kaufkriterium. Händler sollten daher darauf achten, dass diese so genau wie möglich ist, vor allem aber, dass sie der Wahrheit entspricht. Gerade beim Verkauf von gebrauchter Ware oder B-Ware ist es wichtig, dass der Kunde sich einen Eindruck vom Zustand der Ware machen kann. 

Ebay gibt bereits verschiedene Kategorien vor, denen man die zu verkaufende Ware einordnen kann. Wenn der Artikelzustand „neu“ ausgewählt wird, muss also sichergestellt sein, dass es sich auch um neue, ungebrauchte Ware handelt. 

Ein Ebay-Händler, der Smartphones verkaufte, gab bei Ebay an, dass es sich um neue Ware handeln würde. Ein Testkauf ergab allerdings, dass das Telefon schon einmal bereits im Gebrauch war. Dabei handelt es sich in der Regel um eine Irreführung, die schnell eine Abmahnung nach sich zieht. 

Werbeversprechen „FATBURNER“

Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V,
Wie viel? 255 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Nahrungsergänzungsmitteln

Wieder einmal wurde ein Händler wegen eines Verstoßes gegen die Health-Claims-Verordnung abgemahnt. Diesmal traf es einen Verkäufer von Nahrungsergänzungsmitteln, der diese mit der Aussage „Fatburner“ beworben hatte. Eine solche gesundheitsbezogene Angabe verstößt gegen die Health-Claims-Verordnung. Diese regelt die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben. Die Bezeichnung „Fatburner“ suggeriert, dass das Nahrungsmittel sich positiv auf die Fettverbrennung auswirkt. Doch solche spezifische gesundheitsbezogenen Angaben sind nur dann erlaubt, wenn sie in der Liste der zugelassenen Angaben in der Health-Claims-Verordnung aufgeführt werden. Da dies hier nicht der Fall ist, liegt ein Rechtsverstoß vor und der Händler wurde abgemahnt. 

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Hanna Hillnhütter

Kommentare  

#1 Dirk 2022-11-23 17:08
Schade, daß bei manchen Sätzen so viele Worte fehlen, daß die Interpretation der Aussage schon schwierig ist.
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Antwort der Redaktion

Lieber Dirk,

da hatte sich tatsächlich der Fehlerteufel an 1-2 Stellen eingeschlichen. Wir haben den Beitrag nun noch einmal angepasst. Vielen Dank für den Hinweis!

Beste Grüße
die Redaktion
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