Abmahnmonitor

Was passiert, wenn man nicht auf eine Abmahnung reagiert?

Veröffentlicht: 03.01.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 03.01.2023
Holzwürfel mit Symbol für Justiz

Die Abmahnung flattert ins Haus und der Frust ist vorprogrammiert. Warum es keine gute Idee ist, diese in den Papierkorb zu werfen, beweist ein aktueller Fall, der kürzlich bei unseren Anwälten auf dem Tisch lag.

Klage wegen LMIV- und Grundpreisverstößen

Wer mahnt ab? Verband sozialer Wettbewerb
Wie viel? --
Wer ist betroffen? Online-Händler von Lebensmitteln

Die Kosten für eine Abmahnung durch den Verband sozialer Wettbewerb belaufen sich auf rund 240 Euro. Ist die Abmahnung (in Teilen) unberechtigt, besteht hierauf natürlich kein Anspruch. Nichtsdestotrotz muss man auch das dem Abmahner wirksam entgegenhalten. Stillschweigen würde nicht ausreichen, denn dann passiert das: Der Abmahner kann, wenn er nichts von seinem Gegenüber hört, zu Gericht gehen und den Abgemahnten quasi gerichtlich zwingen, den Verstoß einzustellen.

Dazu hat er folgende Möglichkeiten: Der Abmahner kann den Unterlassungsanspruch zum einen in einem Eilverfahren durchzusetzen und eine einstweilige Verfügung gegen den Abgemahnten beantragen. Ist die Sache nicht eilbedürftig, kann auch eine normale Klage ausreichen. Geht es nur um die Kosten, weil der Abgemahnte lediglich die Unterlassungserklärung abgegeben, aber noch nicht gezahlt hat, kommt außerdem ein Mahnbescheid infrage. Aus den anfänglichen 238 Euro können dann mit Anwalts- und Gerichtskosten ganz schnell vierstellige Beträge zusammenkommen. Dabei ging es wie hier lediglich um fehlende Angaben aus der LMIV sowie der Preisangabenverordnung.

Markenverletzung der Marke Inbus 

Wer mahnt ab? Inbus IP GmbH (vertreten durch die Kanzlei Advant Beiten) 
Wie viel? 2202,41 Euro 
Wer ist betroffen? Online-Händler von Werkzeugen

Ein alter Bekannter tauchte mal wieder in der Abmahnwelt auf: der Inbus-Schlüssel und seine Geschwister. Dass vermeintliche Alltagsbegriffe rechtlichen Schutz genießen können, weil sie als Marke eingetragen sind, beweisen die schon seit vielen Jahren versendeten Abmahnungen der Firma Inbus IP GmbH.

Die Abmahnungen drehen sich um die Verletzung der Wortmarke „Inbus“. Die abgemahnten Händler vertreiben Produkte, die unter Bezugnahme auf die Marke „Inbus“ vertrieben werden, z.B. „Inbusschrauben“, „Inbusschlüssel“ und „Inbusschlüsselsatz“. Da die angebotenen Kleineisenwaren nicht aus dem Hause Inbus stammen, begehen die Verkäufer eine Markenverletzung.

Markenrechte von Harley Davidson

Wer? H-D U.S.A. LLC (über die Kanzlei Grünecker)
Wieviel? 5663,73 Euro
Wer? Schmuckhändler

Auch die Marke Harley Davidson gehört zu den weltweit bekannten Herstellern, die weitreichenden Schutz genießt. Die Marke Harley Davidson sowie das damit verbundene Logo sind bekannt und haben einen großen Wiedererkennungswert. Zum Schutz dieses Images muss Harley Davidson jedoch immer wieder zu Abmahnungen greifen, denn besonders in der Ersatzteil- und der Merchandisingbranche ist die Marke beliebt. 

Betroffen von aktuellen Abmahnungen waren Händler, die Schmuck und Merchandisingartikel verkauften, unter anderem Ketten mit Bezugnahame auf Harley Davidson. Außerdem kann auch jegliches anderes Merchandising betroffen sein, wie Basecaps oder Gurtpolster, die bekannte Logos von Harley Davidson oder auch Audi, Volkswagen oder Red Bull tragen, ohne hierfür über eine entsprechende Lizenz zu verfügen. Handelt ist es sich nicht um offizielle Lizenzware, ist eine Nutzung der Logos nicht ohne extra Erlaubnis möglich. Ansonsten ist das ein Verstoß gegen die Markenrechte.

Trauriger Sieger dürften diese Abmahnungen sein, was ihre Kosten angeht. Mit 500.000 Euro Streitwert kommen so alleine über 5.000 Euro Anwaltskosten der Gegenseite zusammen.

Neben den umfangreichen Leistungen in puncto Rechtssicherheit im Online-Shop bietet der Händlerbund auch den Rundum-Service für Markenrecht. Mit den neuen Markenrecht-Paketen bekommen Unternehmen umfangreiche Unterstützung bei der Markenanmeldung. Weitere Informationen zu den Markenrechtspaketen finden Sie hier.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Kommentare  

#1 Roland Bär 2023-01-04 15:12
ich bin nicht für Produktpirateri e aber die utopischen Streitwerte stehen in keinem Verhältnis zu den angeblich möglichen Schäden. Keine Verhältnismäßigkeit.
Wo bleibt die?
Dabei reicht ja bekanntermaßen nur die Behauptung - nicht ein Beweis muss vorgebracht werden.
Nur Abzocke zugunsten von Anwälten.
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