Dienstübergreifende Datenverarbeitung

Kartellrechtliche Abmahnung gegen Google

Veröffentlicht: 12.01.2023 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 12.01.2023
Google

Das Bundeskartellamt hat sowohl der deutschen Google Germany GmbH als auch der Google Ireland Ltd und der Konzernmutter Alphabet in Kalifornien eine Abmahnung zukommen lassen. Darin kritisiert die Behörde den Umgang mit Nutzerdaten. Das Bundeskartellamt ist der Auffassung, dass Google seinen Nutzern mehr Spielraum einräumen muss, was die Datenverarbeitung angeht, wie zdf.de berichtet.

Wahlmöglichkeiten zu intransparent

Konkret heißt es, dass die angebotenen Wahlmöglichkeiten zur Datenverarbeitung zu intransparent und pauschal seien. Dabei geht es vor allem um Daten, die dienstübergreifend erhoben werden. Durch die Vielzahl an Diensten, die Google anbietet (u.a. Google-Suche, YouTube, Maps, Google Play), hat Google einen strategischen Vorteil anderen Unternehmen gegenüber, wie das Bundeskartellamt in seiner Pressemitteilung bekannt gab. Hinzu kommt, dass Google nicht nur Daten aus seinen eigenen Diensten verwendet, sondern auch zahlreiche Daten von Drittanbietern sammelt. Mit sogenannten Hintergrunddiensten wie beispielsweise Google Play Services werden regelmäßig Daten von Android-Geräten erhoben. Durch die Kombination der Daten aus den verschiedenen Diensten kann Google sehr detaillierte Profile von Verbrauchern erstellen.

Das Bundeskartellamt kritisiert, dass die Nutzer der Dienste keine ausreichende Wahlmöglichkeit haben, inwieweit sie mit der dienstübergreifenden Verarbeitung einverstanden sind, wenn überhaupt Wahlmöglichkeiten bestehen, sind diese nach Ansicht des Kartellamtes zu intransparent und pauschal. Nutzer sollen insbesondere die Möglichkeit haben, die Datenverarbeitung auf einen Dienst beschränken zu können. Auch nach dem Zweck der Datenverarbeitung sollen die Nutzer differenzieren können. Außerdem sollen die Auswahlmöglichkeiten insgesamt transparenter gestaltet werden. 

Konzern hat überragende marktübergreifende Bedeutung

Da das Bundeskartellamt bereits im Dezember festgestellt hat, dass Google nach § 19a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat, ist das Amt dazu berechtigt, bestimmte wettbewerbsgefährdende Praktiken zu untersagen. 

Die Abmahnung, die das Bundeskartellamt bisher ausgesprochen hat, bezieht sich auf das national geltende Wettbewerbsrecht. Zukünftig könnte allerdings der europäische Digital Markets Act (DMA) für die Klärung solcher Fragen anzuwenden sein. Dann wäre allerdings nicht das Bundeskartellamt zuständig, sondern die Europäische Kommission. In der Pressemitteilung erklärt das Bundeskartellamt allerdings, dass es bereits mit der Europäischen Kommission im Austausch steht. 

Mit der Abmahnung hat der Konzern zunächst die Möglichkeit Stellung zu nehmen und eventuell Lösungen vorzuschlagen, dann kann es zu Verpflichtungszusagen, oder Untersagungen der Behörde kommen. Zum Entscheidungszeitraum äußert sich die Behörde nur insoweit, dass eine Entscheidung im Jahr 2023 erwartet wird. 

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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