Abmahnmonitor

Achtung beim Verkauf von Zubehör-Produkten auf Marktplätzen

Veröffentlicht: 24.01.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 24.01.2023
iPhones in Nahaufnahme

Die Herstellung und der Vertrieb von Zubehör und Ersatzteilen für fremde Originalprodukte sind grundsätzlich zulässig, auch wenn das den meisten Markenherstellern gar nicht schmeckt. 

Wer mahnt ab? Verkäufer von Zubehörartikeln
Wer ist betroffen? Online-Händler von Noname-Zubehör für Markenprodukte

Viele Online-Händler sind sich im Unklaren, ob sie den fremden Markenbegriff, zu dem das Zubehörteil kompatibel ist, überhaupt nennen dürfen und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen. Dazu steht fest: Die Marke darf unter anderem nur beschreibend genutzt werden. Beispiel: „passend für“ oder „kompatibel mit“ oder „für …“.

Knackpunkt in einem einstweiligen Verfügungsverfahren war jedoch ein anderer: Die Nennung der Marke darf auch nicht den Eindruck erwecken, der Hersteller des Zubehör- oder Ersatzteils sei auch Hersteller des Originalprodukts oder es bestünde eine Sonderbeziehung zwischen den beiden Unternehmen. Es ist also wichtig, dass bei Ebay oder Amazon nicht die entsprechende Marke des dazugehörigen Originals als „Marke” im System hinterlegt wird, sondern lediglich beschreibend beispielsweise bei Ebay in dem Feld „Markenkompatibilität” verwendet wird.

Weitere Abmahnungen

Himalaya-Salz

Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.
Wie viel? 255,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Lebensmitteln

Ein Klassiker unter den Abmahnungen ist die Bezeichnung „Himalaya-Salz“. Denn mit dieser Bezeichnung wird dem Kunden vermittelt, das Salz komme aus dem Himalaya-Gebirge. Im Himalaya-Gebirge selbst gibt es allerdings gar kein Steinsalz, vielmehr stammt das Salz aus einer Hügelkette vor dem Himalaya-Gebirge. Daher sollten Händler auf diese Bezeichnung unbedingt verzichten, da unter anderem der BGH diese Bezeichnung als irreführend angesehen hat. Von Abmahnern hingegen wird das Keyword leicht gefunden und kann einem so gehörig die Suppe versalzen.

Weiterverkauf von Tickets

Wer? Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA (durch die Ruhr Kanzlei)
Wie viel? 603,60 Euro (Vertragsstrafe sowie Rechtsanwaltskosten)
Was? Verstoß gegen die Allgemeinen Ticketbedingungen

Der Handel mit Konzerttickets ist vielen Veranstaltern ein Dorn im Auge. Sie wollen den Verkauf selbst durchführen oder nur ausgewählte, autorisierte Ticket-Händler mit dem Weiterverkauf betrauen. Daher finden sich in vielen AGB sowie auf den Tickets selbst Hinweise wie „Ein gewerblicher Weiterverkauf der Konzerttickets ist nicht gestattet.“ Als Grund wird in den meisten Fällen die Wahrung eines Preigefälles genannt, nach dem der Verkauf der Konzerttickets zu teilweise horrenden Schwarzmarkt-Preise unterbunden werden soll.

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Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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