Abmahnmonitor

So wird der Testsieger zum Verlierer

Veröffentlicht: 14.03.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 14.03.2023
Testsieger

Das Werben mit Testergebnissen zeigt bei Verbrauchern in der Regel eine große Wirkung. Einem Siegel wird deutlich mehr Aufmerksamkeit und Glauben geschenkt. Doch dazu gehört noch mehr.

Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel und & Gewerbe Köln e.V. (VgU)
Wie viel? --
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Um unentschlossene Kunden davon zu überzeugen, dass ihr Produkt den Kauf wert ist, werben einige Händler mit Testergebnissen oder -siegeln. Doch es ist nicht alles Gold, was glänzt. Mit einem Testergebnis darf nur geworben werden, wenn die genaue Fundstelle der Testveröffentlichung angegeben ist. Grund: Der potentielle Käufer muss in der Lage sein, die Angabe zu überprüfen. Es muss für den Käufer ersichtlich sein, ob das Ergebnis noch gültig ist und ob andere Artikel möglicherweise ein gleiches Urteil bekommen haben. Andererseits handelt es sich um eine unlautere geschäftliche Handlung und eine Irreführung. 

Ein Online-Händler auf Ebay ist in diese Abmahnfalle getappt und wurde prompt vom VgU abgemahnt.

Weitere Abmahnungen

„LGA geprüft“

Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel und & Gewerbe Köln e.V. (VgU)
Wie viel? 255,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Eine weitere Abmahnung beweist, was so offenkundig erscheint: Siegel und Zertifikate werden getreu dem Motto „Je mehr, desto besser“ verwendet. Ein Siegel darf aber nur verwendet werden, wenn dabei über die Grundinformationen (wie Prüfkriterien und Prüfergebnisse) informiert wird (s.o.). Nichts anderes gilt für die Aussage „LGA geprüft“.

Das urteilte übrigens schon 2016 der BGH: Es sei erforderlich, bei der Bewerbung einer Ware mit den Prüfzeichen (hier: "LGA tested Quality" und "LGA tested safety") anzugeben, wo der Verbraucher Informationen zu den der Vergabe dieser Zeichen zugrunde liegenden Prüfverfahren finden kann (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016, Az.: I ZR 26/15).

Markenverletzung von „Mensch ärgere Dich nicht“

Wer mahnt ab? Schmidt Spiele GmbH (durch die Kanzlei Fortmann Tegethoff)
Wie viel? 2.538,10 Euro 
Wer ist betroffen? Online-Händler von Gesellschaftsspielen

Wer kennt ihn nicht, den Klassiker unter den Gesellschaftsspielen – „Mensch ärgere Dich nicht“. Ein Online-Händler dürfte sich aber sehr geärgert haben, nämlich über die teure Abmahnung, die er nun bekam. „Mensch ärgere Dich nicht“ ist eine eingetragene Marke und darf nicht einfach ohne Lizenzierung von Unbefugten benutzt werden. Der Händler bot jedoch in seinem Webshop mehrere Gesellschaftsspiele unter diesem Namen mit der Gestaltung des bekannten Spielbretts an. Dabei fehlte es jedoch an einer entsprechenden Nutzungserlaubnis, weshalb der Händler erheblich in die Markenrechte eingriff und nun die hohen Rechtsanwaltskosten zu tragen hat.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Kommentare  

#1 Rolandd Bär 2023-03-15 18:07
das Spiel ist 115 Jahre alt der Erfinder 75 tot.

Solange läuft doch kein Patent / Markenrecht oder?

Ist nicht nach 50 Jahren das Recht verwirkt?

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Antwort der Redaktion

Hallo,

das DPMA schreibt zur Schutzdauer von Marken:

„Markenschutz entsteht mit Eintragung der Marke in das Register. Die Schutzdauer beginnt mit dem Anmeldetag und beträgt zunächst zehn Jahre. Durch Zahlung der Verlängerungsge bühr kann sie um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden.“

Das entspricht auch § 47 MarkenG.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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