Abmahnmonitor

Saisonstart: Händler sollten Verkehrsfähigkeit von Fahrradteilen prüfen

Veröffentlicht: 28.03.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 29.03.2023
Rückleuchten von Fahrrädern

In Bezug auf die den Online-Handel , so eine Studie, die die Auswirkungen des Anti-Abmahngesetztes evaluiert hat, sei es auch nach der Reform zu keinen Änderungen gekommen. Und das bestätigt auch unser Abmahnmonitor, der jede Woche neu mit Materialien befüttert werden kann. Aktuell waren es der Fahrzeugteile und Pink Floyd-Artikeln sowie ein alter Bekannter.

Verkauf von nicht zugelassenen Fahrzeugteilen

Wer? Kraftfahrt-Bundesamt
Betroffene? Händler von Fahrzeugteilen

Das Kraftfahrt-Bundesamt ist als Bundesbehörde zuständig für die Einhaltung der Straßenverkehrsregelungen. Das betrifft eben nicht nur die klassischen Verkehrsverstöße wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, sondern auch den Verkauf von Fahrzeugteilen, die den Straßenverkehr gefährden können.

Gerade jetzt, wo die Fahrradsaison wieder losgeht, gibt es auch wieder Anhörungsschreiben des Amtes. Betroffen sind Händler, die Fahrzeugteile ohne amtliche Prüfung vertreiben, beispielsweise Fahrradbeleuchtung. Dabei können die Kosten abhängig vom Verkaufsvolumen mehrere Tausend Euro betragen. Deshalb der dringliche Aufruf: Bieten Sie nur Fahrzeugteile an, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt und auch mit einem amtlichen Prüfzeichen versehen sind.

Fehlende Widerrufsbelehrung

Wer? Como Sonderposten GmbH (über die Kanzlei Sandhage)
Wie viel? 627,13 Euro 
Betroffene? Online-Händler allgemein

Auch Rechtsanwalt Sandhage, um den es lange Zeit ruhig war, versendet wieder im Namen seines Mandanten Abmahnschreiben. Diesmal hat es einen Händler getroffen, der seiner Warenpräsentation keine gesetzmäßige Belehrung angefügt hat. Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht zu. Dieser muss allerdings auch vor seiner Vertragserklärung rechtmäßig über die Bedingungen, insbesondere das Bestehen oder Nichtbestehens eines Widerrufsrechts, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts und die Rechtsfolgen belehrt werden. Fehlt eine solche Widerrufsbelehrung gänzlich, kann das eine Abmahnung nach sich ziehen.

Unberechtigte Verwendung der Pink Floyd-Marken

Wer? Pink Floyd (1987) Ltd. (über Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte)
Wie viel? 1961,60 Euro
Betroffene? Online-Händler

Regelmäßig berichten wir von Abmahnschreiben bekannter Künstler, seien es die Rolling Stones oder Motörhead. Auch Pink Floyd wehrte sich erst kürzlich gegen den Handel mit unlauteren Konzertmitschnitten (sog. Bootlegs). Wenig überraschend sind auch die Logos und der Name der Band geschützt. Die Logos der Band wurden in der letzten Woche unberechtigt benutzt und deshalb abgemahnt. Die abgemahnten Händler haben Artikel online vertrieben (z. B. Kleidungsstücke), ohne die entsprechende Lizenz für die Nutzung des Bandnamens zu besitzen.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Kommentare  

#2 Sebastian 2023-04-02 18:54
Wenn ich jetzt zum Beispiel Socken verkaufe von Pink Floyd, Original Produkt vom Großhändler gekauft. Kann ich dann abgemahnt werden, wenn ich Fotos dieser Socken zeige? Die Fotos sind selbstgemacht und ich verwende das Logo nicht.
Weder in der Beschreibung noch in der Bezeichnung.

Vielen Dank und beste Grüße

Sebastian

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Antwort der Redaktion

Lieber Sebastian,

wenn es ein Original-Produk t (Lizenzprodukt) ist, dann ist alles in Ordnung. Fotos dürfen gemacht werden und auch Name genannt werden.
Schließlich müssen potenzielle Käuferinnen oder Käufer die Socken ja auch finden können.

In dem im Artikel behandelten Fall handelte es sich nicht um ein original lizenziertes Produkt.

Beste Grüße
die Redaktion
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#1 Rolandd Bär 2023-03-29 18:08
warum darf der Verkauf von einer CD, die in fast allen Warenhäuser in der Bananenrepublik Deutschland vor ca. 30Jahren für ca. 15DM verkauft erhältlich war, ein Händler oder Prvatperson mit solch einer schwachsinnigen Strafe /Forderung belangt werden.
Da gibt es keine Wiederholungsge fahr etc.
Warum nicht der Handel?
Welcher Richter das bestätigt ist ....
Diese Abzockerkanzlei ist charakterlicher Abschaum.
Was unternimmt der Händlerbund gehen solche Strafhöheß
auf 1TSD € senken?

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Antwort der Redaktion

Lieber Leser,

Vielen Dank für Ihren Beitrag.
Wir können Ihre Kritik sehr gut nachvollziehen – dennoch würden wir Sie bitten, diese sachlich zu formulieren,

Die OnlinehändlerNe ws gehören zwar zum Händlerbund, sind jedoch ein eigenständiger Newsblog, der von einer unabhängigen Redaktion betrieben wird. Daher hoffe ich, dass Sie verstehen können, dass wir lediglich über die hier dargelegten Abmahnungen berichten und auf die richterlichen Beschlüsse keinen Einfluss haben.

Beste Grüße
die Redaktion
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