Abmahnmonitor

Verbotene Inhaltsstoffe können teuer werden

Veröffentlicht: 18.04.2023 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 18.04.2023
Wissenschaftler mischt Inhaltsstoffe

Egal ob in Lebensmitteln oder in kosmetischen Produkten: Online-Händler sollten unbedingt sorgfältig deren Inhaltsstoffe überprüfen. Zum einen obliegt ihnen eine gewisse Verantwortung den Kunden gegenüber keine gesundheitsgefährdenden Produkte auf dem Markt bereitzustellen. Zum anderen entstehen für Händler hohe Kosten im Falle einer Abmahnung.

Verwendung verbotener Inhaltsstoffe

Wer mahnt ab? Primis SFF Handels GmbH & Co.KG (durch die Kanzlei Medius)
Wie viel? 1.955,88 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Kosmetikprodukten

Beim Verkauf von Kosmetikartikeln gibt es eine Vielzahl von Bestimmungen, die eingehalten werden müssen. Ähnlich wie im Bereich von Lebensmitteln gelten auch hier strenge Vorgaben, welche Inhaltsstoffe in Kosmetika erlaubt und vor allem welche aufgrund von gesundheitsschädlichen Eigenschaften verboten sind. Wer sich nicht daran hält, dem kann eine Abmahnung ins Haus flattern. So erging es auch einer Online-Händlerin auf Ebay. Konkret wurde beanstandet, dass in den zum Kauf angebotenen Produkten der Stoff Lilial enthalten sein soll. Das würde allerdings einen Verstoß gegen EU-Vorschriften darstellen. Das kam die Händlerin nun teuer zu stehen. 

Fehlende Grundpreisangabe

Wer mahnt ab? Wettbewerbszentrale
Wie viel? 374,50 Euro
Wer ist betroffen? OnlineHändler allgemein

Online-Händler sollten sich immer wieder bewusst machen, wie wichtig die (richtige) Angabe des Grundpreises ist. Grundpreise werden oftmals auf fehlerhafte Art und Weise angegeben oder ganz weggelassen. Das kann zu einer teuren Abmahnung führen. Diese Erfahrung musste jüngst auch eine Händlerin von Stoffen machen. Ihr wird vorgeworfen, in ihrem Online-Shop zwar Grundpreise anzugegeben, diese sollen allerdings erst in einer Detailansicht durch proaktives Klicken auf das jeweilige Produkt eingesehen werden können. Auf den Übersichtsseiten der einzelnen Kategorien sollen sich keine Grundpreisangaben gefunden lassen haben. Online-Händler sollten daher dringend überprüfen, ob auch auf solchen Übersichtsseiten der Grundpreis neben dem Gesamtpreis aufgeführt wird. 

Unzureichende Widerrufsbelehrung

Wer mahnt ab? Como Sonderposten GmbH (durch die Kanzlei Sandhage)
Wie viel? 453,87 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Rechtsanwalt Sandhage mahnt wieder im Namen seines Mandanten eine fehlende Widerrufsbelehrung ab. Der gesetzlichen Pflicht zur Aufklärung der Kunden über die Möglichkeit des Widerrufs soll der abgemahnte Online-Händler auf Ebay nicht in einem ausreichenden Maße nachgekommen seien. Online-Händler sind verpflichtet, die Verbraucher und Verbraucherinnen umfassend über das Widerrufsrecht zu informieren, insbesondere die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts mitzuteilen. Diese Angaben müssen klar und verständlich formuliert sein. Dem abgemahnte Händler wurde angelastet lediglich die Formulierung „Rückgabe akzeptiert” benutzt zu haben. Den gesetzlichen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung genüge diese nicht. 

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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