Abmahnmonitor

Teure Abmahnung nach fehlenden Garantieinformationen

Veröffentlicht: 09.05.2023 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 09.05.2023
Offene Hand darüber Garantie-Symbol

Wer seine Produkte mit zusätzlichen Garantien bewirbt, sollte genau darauf achten, den Kund:innen alle notwendigen Informationen und Bedingungen vor Kaufabschluss mitzuteilen. Fehlen diese Angaben, kann das richtig teuer werden – vor allem dann, wenn der Verstoß nicht zum ersten Mal begangen wurde und bereits Unterlassungserklärungen unterzeichnet worden sind.

Garantien ohne Erklärungen

Wer mahnt ab? Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. 
Wie viel? 15.300,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Ein Händler auf Ebay bewarb mehrere seiner zum Kauf angebotenen Waren mit Garantien. Im Rahmen der Artikelbeschreibung verwendete er beispielsweise die Formulierung „5 Jahre Garantie”. So kurz, so gut? Eher nicht! Die notwendigen Informationen zur beworbenen Garantie und auch die genauen Garantiebedingungen müssen im Angebot enthalten und für Kaufinteressenten ersichtlich sein. Der Händler habe diese Angaben aber ganz weggelassen. Da der Händler bereits zuvor mehrfach wettbewerbswidrig mit Garantien geworben und auch schon mehrere Unterlassungserklärungen unterzeichnet habe, wurde er nun zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 15.300 Euro aufgefordert. 

Nachgeahmte Flusssteine

Wer mahnt ab? Gonge Creative Learning ApS (vertreten durch die Kanzlei Grünecker)
Wie viel? – –
Wer ist betroffen? Online-Händler von Spielzeug

Auf den Verkauf von sogenannten Flusssteinen, die bei Kindern zum Spielen und Balancieren beliebt sind, wurden jüngst Abmahner aufmerksam. Die aus Kunststoff gefertigten, an Steine in einem Flussbett angelehnten Plateaus, sollen von einem Konkurrenten nachgeahmt und auf Amazon vertrieben worden seien. Die Nachahmung sei dabei nahezu identisch, sowohl in der Form, den Größen, den Farben oder auch den spezifischen Eigenschaften des Produkts. Die Flusssteine des abmahnenden Unternehmens sollen jedoch aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung bei den angesprochenen Verkehrskreisen wettbewerbliche Eigenart genießen, weshalb der Verkauf der anderen Steine eine wettbewerbswidrige Handlung darstelle. Da die Produkte derzeit nicht zum Kauf angeboten werden, sah die abmahnende Partei davon ab, die angefallenen Kosten geltend zu machen, forderte aber die zukünftige Unterlassung des Verkaufs ein.   

Gesundheitsbezogene Werbung

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 238,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Nahrungsergänzungsmitteln

Falsche gesundheitsbezogene Angaben sind ein allseits beliebter Abmahngrund. Einem Händler kamen seine Werbeaussagen nun teuer zu stehen. Auf seiner Homepage vertrieb er Goldrutenkraut als Lebensmittel und pries die gesundheitsfördernden Eigenschaften seines Produktes an. Das Kraut habe eine blutreinigende und nierenstärkende Funktion. Jedoch bestünden für das beworbene Produkt keine gemäß der Health-Claims-Verordnung zugelassenen, gesundheitsbezogenen Angaben. Ebenso sei das Produkt nicht als Arzneimittel zugelassen und dürfe daher nicht krankheitsbezogen beworben werden.

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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