Feuerzeuge: Abmahnungen der BZfM GmbH wegen fehlender Pflichtkennzeichnung

Veröffentlicht: 02.02.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 02.02.2016

Der Gesetzgeber hat Abmahnungen hat als Mittel zur Regulierung des Wettbewerbs geschaffen. Mit einer Abmahnung können sich beispielsweise Mitbewerber untereinander zur Herstellung eines fairen Wettbewerbs ermahnen. Die Klassiker unter den Abmahnungen – wie eine veraltete Widerrufsbelehrung – sind jedoch längst nicht alles. Sogar Abmahnungen wegen Verstoßes gegen die Feuerzeugverordnung sind möglich.

Feuerzeug

(Bildquelle Feuerzeug: inthason99 via Shutterstock)

Abmahner: BZfM GmbH

Derzeit machen Abmahnungen von der BZfM GmbH aus Hannover die Runde. Rechtsanwaltlich vertreten lässt sich die BZfM GmbH bei seinen Abmahnungen durch die Rechtsanwaltskanzlei Burchard, Mencke & Kollegen aus Hannover. Die abgemahnten Händler werden zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Kostenpauschale aufgefordert. Die Kosten werden anhand des Streitwertes von 10.000 Euro mit 578,00 Euro berechnet.

Verstoß: Fehlende Pflichtkennzeichnung

Den abgemahnten Händlern wird in der Abmahnung vorgeworfen, die für die Bewerbung und den Verkauf geltenden Kennzeichnungspflichten für chemische Stoffe nicht erfüllt zu haben. Maßgeblich für die Kennzeichnung dieser Stoffe ist die CLP-Verordnung, die die Pflichtinformationen bei der Werbung für sog. „Gemische“ enthält (Verordnung Nr. 1272/2008). Zu nennen sind an dieser Stelle die bekannten Gefahrenpiktogramme oder besondere Gefahrhinweise.

Die genannte Kennzeichnungspflicht gelte uneingeschränkt auch bei Vertragsschlüssen im Wege des Fernabsatzes. Diese Pflichtinformationen haben die abgemahnten Ebay-Händler in ihren Angeboten ausweislich der Abmahnung nicht erteilt.

Weiteres Vorgehen nicht ohne weitere Prüfung

Haben Sie ebenfalls eine Abmahnung der BZfM GmbH erhalten, gilt: Unterschreiben Sie aufgrund der sehr weit gefassten Unterlassungserklärung auf keinen Fall die mitgesendete Unterlassungserklärung! Es steht den abgemahnten Händlern zu, eine eigene Unterlassungserklärung zu formulieren – das sollten Betroffene auch mit anwaltlicher Hilfe tun. Im Hinblick auf die in der Abmahnung angegebene, zeitlich sehr kurze Frist von vier Tagen sollten Betroffene auch keine Zeit verlieren.

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