IDO-Verband: Erste Abmahnungen zu neuen Hinweispflichten eingegangen

Veröffentlicht: 08.03.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 05.07.2016

Dass irgendwann die ersten Abmahnungen eintreffen, war zu erwarten. Überraschend ist, dass neuerdings der IDO-Verband den fehlenden Link zur neuen OS-Plattform als Gegenstand seiner Abmahnungen nimmt. Worauf müssen Online-Händler jetzt achten?

Abmahnung

(Bildquelle Abmahnung: Ollyy via Shutterstock)

Der IDO-Verband war bisher für seine „Standard“-Abmahnungen von fehlenden Grundpreisen, veralteten Widerrufsbelehrungen oder anderweitigen Lücken in den AGB und Kundeninformationen bekannt. Ganz aktuell verfolgt der IDO-Verband in seinen Abmahnungen neben diesen üblichen Abmahngründen außerdem die neuesten „Verfehlungen“ im Online-Handel: den fehlenden Link zur OS-Plattform.

Was steckt dahinter?

Gleich zu Beginn des Jahres wurde für Online-Händler eine neue Informationspflicht eingeführt. Seit dem 9. Januar 2016 müssen Online-Händler auf jeder Webseite, über die Kauf- oder Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern geschlossen werden, ein Hinweis auf die neue Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Kommission (sog. „OS-Plattform“) befinden. Dieser notwendige Hinweis enthält unter anderem einen Link zur Webseite http://ec.europa.eu/odr.

Hintergrund für diese neue, für Online-Händler geltende Pflicht, ist die europäische Verordnung Nr. 524/2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (sog. ODR-Verordnung). Durch diese Verordnung soll die Streitschlichtungsplattform über alle Online-Shops publik gemacht werden und daher bei Verbrauchern bekannter werden. Dadurch sollen Gerichte entlastet werden und Verbraucher und Unternehmer einfach, schnell und kostengünstig zu einer Lösung finden.

Abmahnungen durch den IDO-Verband berechtigt?

Online-Händler, die diese Informationspflicht zum Stichtag nicht erfüllt haben, gehen das Risiko einer Abmahnung ein. Auf den ersten Blick ist der fehlende Hinweis für Abmahner und abmahnende Verbände ein leicht gefundenes Fressen. Doch sieht man genauer hin, ergeben sich einige Fragen in Zusammenhang mit den aktuellen Abmahnungen wegen den fehlenden Hinweises zur OS-Plattform.

Nachdem zwischenzeitlich das Problem des fehlenden Links gelöst ist, ist die OS-Plattform auch tatsächlich an den Start gegangen. Bis zum 15. Februar 2016 war hinter dem Link noch keine OS-Plattform sichtbar. Seit dem 15. Februar sind die ersten Beschwerden durch Verbraucher über die Plattform möglich.

Problematisch ist jedoch, dass die OS-Plattform keine eigene Tätigkeit als Streitschlichter wahrnimmt, sondern die Streitigkeiten an die jeweiligen zuständigen oder gewählten nationalen Schlichtungsstellen (sog. „AS-Stellen“) vermittelt – die wiederum den Streit schlichten. Deutsche Streitschlichtungsstellen sind bisher aber noch gar nicht eingerichtet worden.

Ein Verweis auf die OS-Plattform macht daher nur bedingt Sinn, denn eine wirkliche Lösung für die Streitschlichtung findet sich hierüber (noch) nicht. Der IDO-Verband nimmt den fehlenden Hinweis aber unter anderem als Gegenstand für eine Abmahnung.

Die Frage ist: Ist der fehlende Hinweis deshalb abmahnbar? Aus dieser Überlegung heraus sollte unbedingt rechtsanwaltlich geprüft werden, ob und wie eine Verteidigung gegen die Abmahnung durch den IDO-Verband Sinn macht. Vor dem Hintergrund, dass gerade kleinere Händler kein Interesse an langen Gerichtsverfahren zur Klärung der Rechtslage haben, sind die Abmahnungen äußerst ärgerlich.

Übrigens: Wer die vom Händlerbund zur Verfügung gestellten aktuellen Rechtstexte verwendet, erfüllt diese neuen gesetzlichen Informationspflichten.

 

Kommentare  

#11 Thomas 2016-03-14 21:44
Also wenn das Gesetz sagt der Hinweis zur Plattform muss drin sein dann macht das doch auch! Dann seit ihr auch fast vor Abmahnungen sicher.

Bescheuerter finde ich die höhe der Abmahnung.

Hier werden Fantasie Beträge vom Abmahner erdacht.

Je höher je besser für den Anwalt.

Hier müsste es eine klare Preistabelle geben.
z.b. maximal 10% vom Monatlichen Umsatz durchschnitt als Gebühr verlangen.
Es muss ein Betrag sein der den Abgemahnten trifft aber uninteressant für den Abmahner ist oder das erste Schreiben darf max. 50 Euro sein und mit 14 Tagen
als Frist zur Beseitigung der Beanstandung.

So würden die kleinen betraft aber nicht in der Existenz bedroht.

Dann würde man sehen wem es um Recht und Ordnung geht oder nur ums Geld kassieren!

Aber solange man mehr Geld mit Abmahnungen erwirtschaften kann als mit anderen Sachen wird es weiter gehen.

Es wird doch eh nur an die kleinen gegangen. Hier ist die gegenwehr gering.
An die großen traut sich ja keiner. Die könnten ja zurück schießen und den Prozess
über Jahre rauszögern.


Außerdem ist doch so was für jeden Anwalt gut!
Denn der Anwalt gewinnt immer auch wenn er verliert!
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#10 D 2016-03-13 10:00
Ich schließe mich dem Kommentar von R an. ich selber habe durch den IDO 2500euro verloren und muss jetzt mit einem Kontokorrent leben und das Geld ab stottern. Keine Grundlage für solche Handlungen und meiner Meinung nach nicht Rechtlich sauber ausgeführt. Hier spricht nur die Geldgier und die kleinen Händler fertig zu machen. Ich bin der Meinung das durch eine Sammelklage die groß genug ist diesem Verband das Handwerk gemacht werden kann. So was kann und darf es nicht geben. Aber scheinbar ist in Deutschland ja alles möglich.
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#9 Volker Schnabel 2016-03-12 08:33
in Deutschland wird schon lange kein Recht mehr gesprochen, das sieht man daran das der Verein mit Duldung der Gerichte Abmahnen darf .......... die Kriche darf gegen Sonntags Arbeit klagen ... lässt aber selbst Sonntags Arbeiten ............... alles Pervers geworden die letzten 25 Jahre
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#8 Redaktion 2016-03-10 16:47
Hallo R,

wir haben Verständnis für Ihren Frust. Immer wieder haben sich Online-Händler am IDO Verband die Zähne ausgebissen. Jedoch keine Zweifel. Aus juristischer Sicht sind die Abmahnungen inhaltlich überwiegend berechtigt. Auch daran, dass der IDO-Verband abmahnen darf, haben die deutschen Gerichte keine Zweifel. Das ändert aber nichts daran, dass nach unserer Meinung das Verhalten des IDO-Verbandes unfair ist.

Durch die Initiative FairCommerce setzt sich der Händlerbund für einen fairen Umgang mit Abmahnungen ein. Dabei rufen wir Händler dazu auf, ihren Mitbewerbern die Möglichkeit zu geben, Rechtsverstöße vorerst ohne Abmahnung zu beseitigen. In einer perfekten Welt würden sich alle Händler an FairCommerce beteiligen. :-)

Mehr Zu FairCommerde erfahren Sie hier: www.fair-commerce.de/


Viele Grüße,
die Redaktion
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#7 R 2016-03-10 12:40
Das Thema IDO sollte durch eine Sammelklage oder anderweitige Aktion endlich mal starfrechtlich verfolgt und verboten bzw. untersagt werden. Das hier in Deutschland derartig kriminelle Machenschaften imme rnoch gedultet werden ist unglaublich.
Am Besipiel IDO sollte man ein exempel statuieren um auch anderen pseudo Vereinen endlcih das Wasser abzugraben udn die SUppe so richtig zu versalzen!

Gerade der Händlerbund mit seinen ganzen Mitgliedern sollte doch in der Lage sein hier mal wirksam tätig zu werden. Anscheinend kann diesem IDO Verband niemand etwas ? Ich würde es gern darauf ankommen lassen! Wer ist noch dabei ? Setzt dieser unlauteren Geldmacherei endlich ein Ende.
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#6 Peter 2016-03-10 12:26
Auszug aus "Gebühren für die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens...

... die der Unternehmer zu tragen hat:

• 190,00 Euro bei einem Streitwert bis einschließlich 100,00 Euro"

Ich wette, dass die Streitschlichtu ngsstelle nicht sehr oft genutzt wird.
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#5 Max 2016-03-09 15:42
IDO gehört mal sowas von Abgeschafft, im Ernst es geht doch OFFENKUNDIG nicht um Wettbewerbsverz errung, sondern um ausnutzen einer Gesetzeslage die zum Schutz für fairen Handel gedacht ist. Einfach nur GELD GELD GELD auf Kosten anderer! Es ist schon unerhört, das der IDO überhaupt abmahnen darf... interessiert das keinen, das das ein Verein ist und gar kein Mitberwerber von Irgendjemanden? ??
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#4 Redaktion 2016-03-09 09:15
Liebe Frau Herbst,

freut uns, dass wir Ihnen helfen konnten. Bitte beachten Sie aber auch, dass wir hier keine Rechtsberatung ersetzen können. Nur so viel: der Händlerbund rät seinen Mitgliedern den Zusatz in den AGB und im Impressum zu ergänzen.


Viele Grüße,
die Redaktion
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#3 Bettina Herbst 2016-03-08 17:45
Vielen lieben Dank für die Antwort!
Nur noch eine Frage:
Wo bringe ich den Link am Besten unter?
AGB's oder Impressum, Widerruf?
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#2 Redaktion 2016-03-08 16:26
Hallo Frau Herbst,

wie Sie im Artikel lesen können, ist ein Hinweis zur Plattform mit einem entsprechenden Link Pflicht. Dieser muss nicht zwingend klickbar sein, aber der Händlerbund empfiehlt diesen wenn möglich klickbar zu machen.


Viele Grüße,
die Redaktion
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