Der VAUG Köln e.V. – Ein weiterer Feind am Abmahnhimmel?!

Veröffentlicht: 31.05.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 04.08.2016

Abmahnungen von Wettbewerbszentralen, Verbraucherzentralen & Co. sind für Online-Händler nichts Neues mehr. Bereits seit Jahren haben sich der Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (kurz: IDO-Verband) oder die Wettbewerbszentrale in der Abmahnwelt einen Namen gemacht. Kürzlich trat ein neuer Verein in dieser Branche ans Licht.

Abmahnung

(Bildquelle Abmahnung: Ollyy via Shutterstock)

Seit einiger Zeit reiht sich nun auch der bisher relativ unscheinbare Verein zur Abwehr von Wettbewerbsverstößen und gegen Unwesen in Handel und Gewerbe aus Köln (kurz: „VAUG Köln e.V.“) in die Riege der Abmahner ein und wird verstärkt aktiv. Achtung, der Verein zur Abwehr von Wettbewerbsverstößen und gegen Unwesen in Handel und Gewerbe ist nicht mit dem ebenfalls in Köln ansässigen Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. zu verwechseln, der bereits seit vielen Jahren aktiv ist.

Wer ist der VAUG Köln e.V?

Der Verein zur Abwehr von Wettbewerbsverstößen und gegen Unwesen in Handel und Gewerbe (kurz: „VAUG Köln e.V.“) hat sich nach eigenen Angaben „die Förderung lauteren Wettbewerbs und Verhinderung unlauteren Wettbewerbs im Zusammenwirken mit den zuständigen Organen der Rechtspflege“ auf die Fahne geschrieben.

Der Verein führt laut seiner Website selbst keine verbindliche Rechtsberatung durch, bietet aber unter anderem eine rechtsunverbindliche Auskunft zu Rechtstexten und Hilfe bei Abmahnungen durch Mitbewerber an.

Worum drehen sich die Abmahnungen?

Die dem Händlerbund vorliegenden Abmahnungen haben einen fehlenden Link zur OS-Plattform zum Gegenstand. Alle in der Europäischen Union niedergelassenen Online-Händler von Waren und/oder Dienstleistungen müssen seit dem 09.01.2016 auf ihren Shop-Webseiten einen Link zur OS-Plattform ergänzen. Soweit so (un)gut...

Berechtigung zur Abmahnung zu prüfen

Offene Fragen ergeben sich aber vielmehr hinsichtlich der Aktivlegitimation des Vereines, also der Frage, ob der Verein überhaupt zu Abmahnungen berechtigt ist.

Der Anspruch, eine unzulässige geschäftliche Handlung abzumahnen, steht allen Mitbewerbern, rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, qualifizierten Einrichtungen sowie den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern zu. Der VAUG Köln e.V. führt in seinen Abmahnungen auf, unter die folgende Alternative zu fallen:

„rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt“.

Problematisch ist jedoch, dass der VAUG Köln e.V. erst seit kurzem im Vereinsregister eingetragen und aktiv ist. Ob die für die Berechtigung zur Abmahnung notwendige „erhebliche Anzahl“ von Mitbewerbern, die im Verein organsiert sind, überhaupt besteht, ist erst zu prüfen und nachzuweisen.

Praxisempfehlung

Haben Sie ebenfalls eine Abmahnung durch den VAUG Köln e.V. erhalten, gilt: Unterschreiben Sie aufgrund der unklaren Lage hinsichtlich der Aktivlegitimation (Berechtigung zur Abmahnung) nicht ohne weitere Überprüfung die mitgesendete Unterlassungserklärung. Es ist vor Abgabe einer Unterlassungserklärung unbedingt zu prüfen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt war. Wir werden die Abmahnungen weiter beobachten und darüber berichten.

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