Verbraucherzentrale Bundesverband mahnt „Pokémon Go“-Entwickler Niantic ab

Veröffentlicht: 20.07.2016 | Geschrieben von: Michael Pohlgeers | Letzte Aktualisierung: 20.07.2016

Das Augmented Reality-Spiel Pokémon Go begeistert derzeit Spieler, Börsianer und Nintendo. Doch die App verlangt viele Zugriffsrechte von den Nutzern, anonymes Spielen ist quasi unmöglich, kritisieren Datenschützer. Jetzt hat der Verbraucherzentrale Bundesverband Niantic, den Entwickler des Spiels, abgemahnt.

Pokémon Go auf einem Smartphone

Bildquelle: Randy Miramontez / Shutterstock.com

Niantic, der Entwickler des gehypten Augmened Reality-Spiels Pokémon Go, dürfte sich derzeit über den großen Wurf freuen, der ihm gelungen ist. Das Spiel ist in aller Munde, die Spielerzahlen so groß, dass die Server zeitweise kaum mithalten können. Doch bei aller Begeisterung äußerten Datenschützer – vor allem in Deutschland – Kritik an Pokémon Go: Die App verlange zu viele Zugriffsrechte, ein anonymes Spielen sei nicht möglich, personenbezogene Daten können laut Nutzungsbedingungen einfach an Dritte weitergegeben werden.

Nun hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Niantic abgemahnt. „Wer in Deutschland Geschäfte machen will, muss sich auch an die hier geltenden Verbraucherrechts- und Datenschutzstandards halten“, so Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. „Da sehen wir in den Geschäftsbedingungen von Pokémon Go noch erheblichen Nachholbedarf.“

Anonymes Spielen „praktisch unmöglich“

Bevor Pokémon Go gespielt werden kann, müssen Spieler sich bei Niantic über ein Google-Konto oder im Pokémon Trainer Club (PTC) anmelden. Dabei sind Nutzerdaten wie E-Mail-Adresse erforderlich, zudem muss die Standortfunktion des Smartphones oder Tablets aktiviert und freigegeben werden. „Anonymes Spielen wird dadurch praktisch unmöglich gemacht“, urteilt der vzbv. Da die App „sehr viele personenbezogene Daten“ abgreift, hat der Verband sich die Nutzungs- und Datenschutzbedingungen genauer angesehen.

Dabei zeigt sich, wie kritisch die Nutzungsbedingungen von Niantic aussehen. So könne der Entwickler den einmal geschlossenen Vertrag jederzeit abändern oder Dienste ganz einstellen. „Davon betroffen wären auch In-App-Käufe mit echtem Geld. Eine Rückerstattung ist ausgeschlossen. Weiter enthalten die Nutzungsbedingungen weitreichende Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse. Für die Anwendung soll kalifornisches Recht gelten. Widersprechen Verbraucher nicht rechtzeitig im Vorfeld, sollen sie bei Streitigkeiten ein Schiedsgericht in den USA anrufen“, so der vzbv weiter.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung für Niantic

Die Datenschutzbedingungen von Pokémon Go verletzen zudem nach Ansicht des Verbandes deutsches Datenschutzrecht. Das sei bereits durch schwer verständliche oder zu weitreichende Einwilligungserklärungen der Fall. Personenbezogene Daten können nach Ansicht von Niantic unter anderem an private Dritte weitergegeben werden.

Der vzbv hat den „Pokémon Go“-Entwickler deshalb nun abgemahnt und aufgefordert, für insgesamt 15 Vertragsbedingungen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Niantic habe bis zum 9. August 2016 dafür Zeit. Lenkt das Unternehmen ein, darf es die beanstandeten Klauseln künftig nicht mehr verwenden. Gibt Niantic die Unterlassungserklärung nicht ab, will der vzbv eine Klage prüfen.

 

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