Abmahnungen von Amazons „voraussichtlicher“ Versanddauer

Veröffentlicht: 27.07.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 23.06.2022

Der Gesetzgeber hat für den Online-Handel, neben zahlreichen anderen, die gesetzliche Pflicht vorgesehen, dem Kunden einen Termin zu nennen, bis wann er mit der Lieferung der bestellten Produkte rechnen kann. Natürlich bringt die Angabe dem Kunden wenig, wenn sich der Händler mit „Weichmachern“ eine spätere Lieferung vorbehält. Die von Amazon verwendete voraussichtliche Lieferzeitangabe kann für Amazon-Händler zum Problem werden.

Amazon logo: Weiß auf Schwarz

360b / Shutterstock.com

Abmahngründe

In den letzten Tagen wurden uns Abmahnungen vorgelegt, die die bei Amazon dargestellte Versanddauer zum Gegenstand haben. Es geht konkret um die Angabe

„Voraussichtliche Versanddauer 1 - 3 Tage“

bzw.

„Voraussichtliche Versanddauer 1 - 3 Tage“ für Österreich.

Diese Art der Versandzeitangabe sei unzulässig, weil der Händler mit der Angabe „voraussichtlich“ die Nennung einer exakten Frist vermeidet. Damit können bei einer Überschreitung der voraussichtlichen Versandzeit Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung umgangen werden. Werden die Versandzeitangaben mit dem Zusatz „voraussichtlich“ relativiert, könne der Kunde nicht selbst zuverlässig einschätzen, wann die Ware eintreffen muss und wann bereits Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung denkbar sind.

Wer mahnt ab?

Rechtsanwaltlich vertreten lässt sich die Abmahnerin bei ihren Abmahnungen durch Rechtsanwalt Volker Fehrensen aus Göttingen. Die Abgemahnten werden auf die Rechtsverletzung hingewiesen und zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufgefordert. Dabei wird, ausgehend von einem Streitwert von 15.000 Euro, eine Rechtsanwaltsgebühr in Höhe von 1029,35 Euro gefordert.

Wie gehe ich mit einer solchen Abmahnung um?

Die Abmahnungen sind relativ kostspielig und sollten daher ganz vermieden werden. Wer noch nicht von einer Abmahnung betroffen ist, sollte daher unbedingt prüfen, ob in seinen Amazon-Angeboten die Angabe „Voraussichtliche Versanddauer“ erscheint.

Haben Sie bereits eine Abmahnung wegen einer unzureichenden Versandzeitangabe erhalten, gilt: Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne weitere Überprüfung die mitgesendete Unterlassungserklärung, sondern lassen sich zunächst rechtsanwaltlich beraten. Im schlimmsten Fall kann Sie die Unterzeichnung ihren Amazon-Shop kosten, weil kein oder nur begrenzter Einfluss auf die Darstellung bei Amazon besteht.

Die Abmahner berufen sich in der Abmahnung unter anderem auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Bremen, über welches wir hier berichtet haben. Zu bedenken ist hierbei, inwieweit das Urteil noch Bestand hat. Das Oberlandesgericht München hat sich hinsichtlich der Angabe einer „ca.“-Lieferzeit zwischenzeitlich anders positioniert. Zudem wurde bei der Prüfung der Abmahnung festgestellt, dass die Abmahnerin selbst einen Amazon-Shop betreibt…

Die alles entscheidende Frage nach einer solchen Abmahnung auf Amazon ist nun, ob und wenn ja, wie Händler Einfluss auf die Angabe „Voraussichtliche Versanddauer“ nehmen können. Die von den Abmahnungen betroffenen Amazon-Händler haben uns hinsichtlich des Zusatzes mitgeteilt, dass es folgende Lösung gäbe: Bei den Versandeinstellungen haben Amazon-Händler die Möglichkeit, ihr gewähltes Versandmodell zu ändern. Wird dort der Standardversand (1-3 Tage) ausgewählt, soll sich die Angabe „Voraussichtliche Versanddauer“ ändern in „Standardversand“. Bitte beachten Sie, dass die Änderung bei Amazon erst zeitverzögert sichtbar ist. Problematisch ist diese Lösung jedoch für alle, die keinen Standardversand anbieten können oder wollen, beispielsweise weil die Produkte eine längere Lieferzeit haben. Offensichtlich haben auch gar nicht alle Händler diese Möglichkeit zur Verfügung stehen.

Fazit

Wie so oft haben Online-Händler auf Plattformen keinen oder nur einen beschränkten Einfluss auf die bereitgestellten Informationen und Darstellungen. Nichtsdestotrotz bleibt es bei einer Abmahngefahr, denn Online-Händler sind laut der Rechtsprechung verantwortlich für alle Angebote und Funktionen auf der Seite Ihres Shops, unabhängig davon, ob sie aktiv von Ihnen eingestellt oder ohne Ihr Zutun von der Plattform eingefügt werden.

Online-Händler sollten sich damit nicht abfinden, und den Plattformbetreiber weiterhin aktiv zu einer praxisgerechten Lösung bzw. Handlungsanweisung drängen. Wer Einfluss nehmen kann, sollte weiterhin auf Weichmacher wie „ca.“, „in der Regel“ oder „voraussichtlich“ verzichten.

Kommentare  

#16 Markus 2016-08-01 13:01
@BC Industry

dein Amazon-Mitarbei ter (und auch einige User hier) haben leider überhaupt nicht verstanden worum es in dem Artikel geht bzw. WAS abmahngefährdet ist.
Abmahngefährdet ist das Wort "vorraussichtli ch" und nicht die Zeitangabe in Tagen oder 4 Wochen oder wie lang man seine eigene Versandzeit wählt.

Nochmal: Bei jeder Artikelseite auf Amazon steht in der nähe vom Preis "Voraussichtlic hes Lieferdatum 3. - 6. Aug" 3. - 6. Aug ist nur ein Beipspiel
Einzige Aussahme wo das nicht steht ist:
- Amazon ist selbst der Verkäufer
- oder es ist ein FBA oder Primeartikel (eventuell noch Plus-Artikel)

Wenn hier jemand Marketplace-Hän dler (im Eigenversand,oh ne Prime oder PLUS) kennt, wo das mit "vorraussichtli ch"nicht steht, kann der jemige doch mal die ASIN hier posten.
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#15 Redaktion 2016-08-01 09:26
Hallo Stephan,

der Händlerbund hat die Initiative „FairCommerce – gegen Abmahnmissbrauc h“ gestartet, um etwas gegen den Missbrauch von Abmahungen vorzugehen. haendlerbund.de/.../...

Beste Grüße
die Redaktion
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#14 Stephan 2016-07-30 20:09
Wie wäre es mal, wenn sich der "Händlerbund" endlich für die Abschaffung dieser juristischen Abzocke einsetzen würde. Petition? Lobby?? Wir alle wissen, das nur wir deutshcen Händler hier städnig von der Juristen-Junta gemolken werden. Statt sich für eine Anschschffung dieses "Abmahnwesens" einzusetzen, verwaltet der "Händlerbund" doch auch nur die für Ihn ertragreiche Sitiuation. Alles nur scheinheilige Tipps um den Anwälten die Börse zu füllen. Denn, es verdienen ja immer gleiche ZWEI Anwälte an dieser unseriösen "Rechtspflege" ;-)
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#13 Franz 2016-07-30 14:17
Wo genau wird das voraussichtlich e Lieferdatum überhaupt so angegeben? Direkt beim Artikel unter den diversen Verkäufern, oder erst im laufe des Bestellvorgangs ? Denn bei den Preisen unter den Punkt Lieferung, steht ganz klar: Ankunft zwischen so und so. Das ist alles andere als eine schwammige Behauptung, also kann dies damit wohl nicht gemeint sein, ich kann beim besten willen dieses vorausstliche Lieferdatum nicht finden.
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#12 BC Industry 2016-07-30 12:10
Da ich gerade dabei bin demnächst über Amazon zu verkaufen, habe ich den Amazon Mitarbeiter diese Meldung geschickt. Das sit die Antwort:

Bezüglich des Artikels kann ich Sie komplett beruhigen, da dieser einen ganz entscheidenden Punkt nicht berücksichtigt: Sie können die Versanddauer selbst angeben!

Die von Ihnen angegebene Versanddauer kann bis zu 4 Wochen betragen. Die Versanddauer von Amazon ist lediglich vorgeschlagen und gilt vor allem für Artikel, die aus dem Amazon Lager verschickt werden – nur dort kann eine solche kurze Lieferdauer garantiert werden. Wie Sie die Versanddauer für Ihre Produkte eintragen können werde ich Ihnen zeigen während wir das Verkäuferkonto zusammen durchgehen.
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#11 Sigi 2016-07-30 10:43
amazon scheint reagiert zu haben: gestern stand noch "Lieferung zwischen .. und..", und heute - die Angabe zu Versanddauer zu jedem Artikel neben dem Preis bei amazon ist nun ganz verschwunden! steht nur noch "Versandtarife" mit Verlinkung auf "Detaillierte Verkäuferinform ationen". nach einer ultimativen Lösung sieht es aber nicht aus, wenn es so bleibt, hat amazon nur noch verschlimmbesse rt.
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#10 Power 2016-07-29 22:04
Wer mahnt ab? Die Konkurenz oder ein Anwalt der Geld braucht?
Aktuell wird "Voraussichtlic hes Lieferdatum 2. - 5. Aug." bei meinem Artikel angegeben vom 29.07.2016.
Ist das nun abmahnbar? Das Lieferdatum wann der Kunde den Artikel erhält ist angegeben. Neben dem Händlernamen ist noch der Hinweis (Lieferzeit 1-3 Werktage, innerhalb Deutschland) enthalten. Es sollte doch Logisch nachvollziehbar sein, daß man als Händler keine Garantie geben kann wann der bestellte Artikel beim Kunden ankommt! Es sei denn, jemand kann Zaubern.
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#9 Markus 2016-07-28 12:23
@Redaktion

Was wurde denn jetzt genau in den Ihnen vorliegenden Abmahnungen bemängelt?

Das "voraussichtlic h" aus dem Amazonaccount unter Detaillierte Verkäuferinform ationen / Versandkosten ? Oder das "voraussichtlic h" das an jedem Artikel unter dem Preis steht?

Hier ist nochmal ganz klar zu unterscheiden!!
Das "voraussichtlic h" unter Detaillierte Verkäuferinform ationen lässt sich über Ihre genannte "Lösung" ändern.

Das "voraussichtlic h" das an jedem Artikel unter dem Preis steht, auf keinen Fall.

Es wäre sehr hilfreich, wenn der Händlerbund das auch mal so kommunizieren würde.
Nach dem mir der Händlerbund vor einigen Monaten mitteilte das es eine "Lösung" gäbe, habe ich sehr viele Stunden damit verbracht diese Lösung umzusetzen. Bis ich merkte das es keine Lösung gibt (bis auf die allgemeine Darstellung Detaillierte Verkäuferinform ationen).
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#8 Redaktion 2016-07-28 10:49
Hallo Markus,

vielen Dank für deinen Kommentar.

Wir haben natürlich Verständnis für deinen Frust. Jedoch ist es nicht in unserem Sinne, Panik bei Händlern auszulösen, ohne einen Lösungsversuch anzubieten. Da wir unterschiedlich e Rückmeldungen von Händlern erhalten haben, welche Änderungsmöglic hkeiten möglich sind, haben wir die genannte Variante mit aufgenommen.

Bei derartigen Abmahnungen sind wir jedoch stets auch auf die Mithilfe von unseren Lesern angewiesen. Daher freuen wir uns auch weiterhin über jede Unterstützung.

Viele Grüße!
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#7 Markus 2016-07-28 07:19
Ich hatte das dem Händlerbund schon zig mal in persönlichen Emails geschrieben, das es absolut nicht möglich ist, das "voraussichtlic h" bei Amazon zu ändern. Der Händlerbund hat natürlich verständlicherw iese keinerlei Einfluss das dies nicht möglich ist. Was ich aber überhaupt nicht ok finde ist, das der Händlerbund immer wieder schreibt das es doch irgendwie möglich wäre. Es ist nicht möglich. Selbst so Riesenfirmen wie Perl oder CSL haben bei Ihren Artikel immer "voraussichtlic h" stehen.
Die einzige Ausnahme ist nur bei FBA-Artikel. Bei Marketplacehänd ler mit Eigenversand ist es schlicht nicht möglich. Bei der Shoptiefenprüfu ng ist das natürlich auch jedes mal wieder ein Streitpunkt.

Hier könnte der Händlerbund mal folgendes dazu schreiben:

Uns ist bekannt, dass Sie keinen Einfluss auf die Bereitstellung dieser Funktion haben und diese von Amazon verwendet wird, ohne dass Sie diese abbestellen können. Dennoch müssen wir Sie darauf hinweisen, dass die Verwendung dieser Funktion angesichts der aktuellen Rechtsprechung in hohem Maße abmahngefährdet ist

Es ist kontraproduktiv , das der Händlerbund diese Angelegenheit immer noch so kommuniziert, als ob man das "voraussichtlic h" ändern könnte. Mir ist nicht ein einziger Marketplacehänd ler (im Eigenversand) bekannt bei dem das "voraussichtlic h" nicht steht. Betonung hierbei ist, das wir von dem "voraussichtlic h" spechen das man direkt bei dem Artikel sieht (darum geht es ja schließlich). Die 1-3 Tage stehen bei der allgemeinen Versandrichtlin ien. Aber eben nicht bei dem Artikel selbst.
Lieber Händerbund: Zeigt uns doch mal bitte eine Ausnahme wo das möglich ist als Marketplacehänd ler (im Eigenversand) beim Artikel selbst das "voraussichtlic h" zu ändern. Ihr schreibt ja es gebe Ausnahmen. Bitte um Quellen.
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