(Weniger) Probleme bei Amazon: Hat Amazon nachgebessert?

Veröffentlicht: 02.08.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 05.10.2016

Während man im eigenen Online-Shop mehr oder weniger frei schalten und walten kann, ist die Einflussmöglichkeit auf Plattformen äußerst beschränkt. Für Händler, die zwar die Reichweite großer Plattformen wie Ebay und Amazon nutzen möchten, ein echter Nachteil. Zumindest hinsichtlich seiner abmahngefährdeten Tell-a-friend-Funktion hat Amazon nachgebessert. Auch bei der „voraussichtlichen Versanddauer“ sind positive Veränderungen zu verzeichnen.

Amazon

Evan Lorne / Shutterstock.com

Abmahnungen wegen Amazon's Tell-a-friend-Funktion

In regelmäßigen Abständen berichten wir über die diversen Probleme, die Händler beim Handel auf Amazon plagen. Dabei reichte das Spektrum von Vertriebsbeschränkungen bis hin zu Ärgernissen mit Bilderrichtlinien und Co. Besorgt waren Amazon-Händler auch wegen der von Amazon verwendeten Tell-a-friend-Funktion und daraufhin ausgesprochenen Abmahnungen.

Problem bei der Tell-a-friend-Mail ist, dass Online-Händler E-Mail-Werbung über den Umweg der „Freundesnachricht“ verschicken (lassen), ohne dafür eine Einwilligung zu haben. Der Bundesgerichtshof hat dies in bestimmten Konstellationen als unzulässige E-Mail-Werbung und damit für unzulässig erklärt (Urteil vom 12.09.2013, Az.: I ZR 208/12). Wir haben hier ausführlich darüber berichtet.

Auch in der Artikelbeschreibung bei Amazon wurde dem Nutzer bislang eine Funktion bereitgestellt, mit deren Hilfe Nutzer das aufgerufene Produkt Freunden oder Bekannten weiterempfehlen konnte. In einem auf Amazon eingebundenen Fenster konnten die Empfehlenden den Empfänger eintragen und eine kurze Botschaft mitsenden. Die im Namen von Amazon versendete Mail erreichte den Empfänger unter der Absenderadresse no-reply@amazon.com. Auch diese Gestaltung sollte nicht zulässig sein, so das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 09.07.2015, Az.: I-4 U 59/15).

Amazon hat Tell-a-friend-Funktion umgebaut

Hinsichtlich der Ausgestaltung der Funktion hat sich jedoch einiges getan. Auch jetzt können Nutzer von Amazon Artikel noch weiterempfehlen und teilen. Allerdings stellt Amazon kein eigenes Fenster für die Versendung zur Verfügung. Mit Klick auf „Teilen“ bzw. das Briefumschlagsymbol wird der Nutzer automatisch in sein E-Mail-Programm weitergeleitet. Ist beispielsweise Outlook als Standard-E-Mail-Programm angelegt, so wird der Nutzer automatisch dorthin weitergeleitet, wo sich ein neues E-Mail-Fenster öffnet. Der Betreff lautet „Ich möchte Dir diesen Artikel bei Amazon.de empfehlen“. Als Text der E-Mail schlägt Amazon automatisch Folgendes vor:

„Ich möchte Dir diesen Artikel bei Amazon.de empfehlen
PRODUKT XY
von Amazon.de
Weitere Informationen:

https://www.amazon.de/ProduktXY“

Der Empfänger bekommt im Anschluss eine direkte E-Mail seines „Freundes“. Dies ist ein guter Schritt in die richtige Richtung. Ob die Abmahner und deutschen Gerichte dies für ausreichend erachten ist noch nicht vorherzusehen – zu begrüßen ist der Nachbesserungswille durch Amazon so oder so.

Im Falle von Ebay, wo eine vergleichbare Funktion angeboten wird, hat sich zur Überraschung (und zum Entsetzen) aller das Landgericht Hamburg für dessen Unzulässigkeit entschieden. Weitere Gerichtsentscheidungen gibt es für diese Konstellationen nicht. Argumente für beide Richtungen lassen sich durchaus gut diskutieren. Stellt man allein das „Zurverfügungstellen der Empfehlungsfunktion“ ab, kann es bereits haarig werden. Bleibt zu hoffen, dass sich Abmahner und Gerichte künftig etwas lebensnaher und praxistauglicher zeigen werden.

Problem mit „voraussichtlichem Versanddatum“ noch gänzlich nicht gelöst

Erst vergangene Woche hat sich ein neues Problem bei Amazon aufgetan: Eine Händlerin mahnte andere Amazon-Händler ab, weil diese die von Amazon vorgegebene „voraussichtliche Versanddauer 1-3 Tage“ in ihren Artikelbeschreibungen benutzten. Diese Art der Versandzeitangabe sei unzulässig, weil der Händler mit der Angabe „voraussichtlich“ die Nennung einer exakten Frist vermeidet. Einfluss nehmen können Händler jedoch nicht. Die Amazon-Abmahnungen sind deshalb besonders ärgerlich und frustrierend.

Auch hier hat sich Amazon zwischenzeitlich an die Arbeit gemacht. Nunmehr wird eine Lieferzeit wie folgt angezeigt:

„Lieferung [Datum] bis [Datum]“

oder

„Lieferung [Wochentag], [Datum]“

Auch Weichmacher wie „voraussichtlich“ verzichtet Amazon damit nach unserem jetzigen Kenntnisstand in den Artikelbeschreibungen. An dieser Stelle ist jedoch trotzdem Vorsicht geboten. Am eingestellten Artikel findet sich ein Hinweis „Verkauf und Versand durch [Verkäufername]. Für weitere Informationen, Impressum, AGB und Widerrufsrecht klicken Sie bitte auf den Verkäufernamen.“

Bei Klick auf den Verkäufernamen gelangt man in den Shop des Verkäufers bzw. nach Klick auf den Link „detaillierte Verkäuferinformationen“ zu den Rechtstexten. Die dort angezeigte Versandkostentabelle enthält gegebenenfalls weiterhin eine „voraussichtliche Versanddauer“. Hier sollte jeder Händler noch einmal hineinschauen und – soweit möglich – für eine Änderung sorgen. Tipps und Tricks für diese Umsetzung sind in den Kommentaren jederzeit willkommen.

Kommentare  

#7 Mario 2016-08-03 22:10
Ja, es handelt sich dabei um die Tabelle.

Auf der Angebotsseite selber hat Amazon ja bereits nachgebessert . . .
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#6 Martina 2016-08-03 16:55
@ Mario
Gilt das auch für die Versandkostenta belle ?
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#5 Mario 2016-08-03 15:30
Einfach das Versandmodell auf gestaffelten Preis ändern, dann hat sich das Thema mit "vorraussichtli ch" erledigt . . .

Sellercentral / Versandeinstell ungen / Versand-Modell ändern / Gestaffelter Preis / Umsatzspannen von 0,00€ bis nach oben = z.B. 4,90€ (wenn man pauschale Versandkosten hat).

Beste Grüße
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#4 Toshi 2016-08-03 15:14
"Der Empfänger bekommt im Anschluss eine direkte E-Mail seines „Freundes“."
und
"Stellt man allein das „Zurverfügungst ellen der Empfehlungsfunk tion“ ab, kann es bereits haarig werden."

Die beiden Sätze würden doch auf den stationären Handel betrachtet bedeuten:
Stelle ich eine Ladentür meinen Kunden zum Betreten des Geschäftes zur Verfügung und ein "drück", statt "Ziehtyp" kommt vorbei, hafte ich für seine Beule am Kopf, korrekt?

Armes Deutschland!!!
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#3 Hanno 2016-08-03 14:43
Bei der angezeigte Versandkostenta belle kann man leider nichts nachbessern
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#2 Sigi 2016-08-02 22:52
PS. Nachtrag: die Anzeige der Lieferzeit bei amazon richtet sich offenbar jetzt je nach eingeloggten Konto: loggt man sich mit Verkäuferaccoun t ein, wird keine Lieferzeit neben Artikelangebot angezeigt (weder eigene, noch die des Wettbewerbers). loggt man sich mit (privatem) Käuferaccount - wird angezeigt Ankunft zwischen Wochentag Monat Tag x - Tag y. ein Verkäuferkonto kann jedoch auch für Käufe bei amazon benutzt werden - gerade Abmahner sind wohl mit Verkäuferaccoun t eingeloggt und können nichts sehen. zweifelhafte neuerung von amazon. das Jahr der Lieferung steht auch nicht - schön, dass Artikel "Ankunft zwischen Freitag, August 5 - Montag, August 8." ankommt. im welchen Jahr!?
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#1 Sigi 2016-08-02 22:41
Auch hier hat sich Amazon zwischenzeitlic h an die Arbeit gemacht. Nunmehr wird eine Lieferzeit wie folgt angezeigt:

„Lieferung [Datum] bis [Datum]“

oder

„Lieferung [Wochentag], [Datum]“

ja, sah gut aus, aber stimmt alles nicht (mehr) - dies wurde bereits vor Tagen entfernt, es stehen bei amazon überhaupt keine Angaben mehr zum versand - weder "voraussichtlic h " noch sonst wie.

dieser Arikel wurde am 02. August 2016 erstellt - die Lieferzeitangab en verschwanden schon Tage zuvor! ein Blick (vor der Erstellung) auf Angebote bei amazon würde genügen. Lob für amazon ist daher unverständlich
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