Abmahnmonitor: Lebensmittelkennzeichnung, Louis Vuitton, Detox

Veröffentlicht: 06.02.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 07.02.2017

Seit dem 13. Dezember 2016 kennt das europäische Recht kein Pardon mehr, denn seit diesem Stichtag müssen auch alle online vertriebenen Lebensmittel nicht nur verpackungstechnisch aufwändig beschriftet sein. Auch der Online-Shop selbst muss wichtige Pflichtinformationen beinhalten. Unser Abmahnmonitor fand neben derartigen Verstößen auch Abmahnungen wegen Markenrechtsverstößen gegen die Marke Louis Vuitton und die Werbung mit „Detox“.

Louis Vuitton
TungCheung / Shutterstock, Inc.

Wer? Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.

Wie viel? 243,95 Euro

Betroffene? Händler von Lebensmitteln (insbesondere von Weinen)

Was? Unvollständige Lebensmittelkennzeichnung (Sulfithinweis)

Auch Weine gelten als Lebensmittel, für die die Lebensmittelinformationsverordnung (Verordnung Nr. 1169/2011, kurz: LMIV) maßgeblich ist. Nach den Vorschriften dieser europaweit einheitlich gültigen Verordnung muss sogar im Online-Shop informiert werden, aus welchen Zutaten ein Lebensmittel besteht oder welche Nährwerte es besitzt. Dabei kommt für Weine besonders der Hinweis auf Allergene hinzu, denn die enthaltenen Sulfite können Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen. Wer den Hinweis online vergisst, kann dafür abgemahnt werden. Alle verpflichtenden Angaben, die bei Lebensmitteln (besonders bei Weinen) einzuhalten sind, finden Sie hier.

 

Wer? Wettbewerbszentrale

Wie viel? --

Betroffene? Händler von Detox-Lebensmitteln

Was? Werbung mit unzulässigen gesundheitsbezogenen Aussagen

Zu Beginn eines neuen Jahres richten sich die guten Vorsätze vermehrt auf die Gesundheit. Abnehmen, mehr Sport treiben und Entschlacken sind die Zauberwörter. Gerade jetzt wirken Werbeversprechen wie „Der leckere Detox Tee zum Abnehmen und gesunden Entschlacken“ Wunder beim Kunden. Die Wettbewerbszentrale schritt jedoch ein. Wird einem Lebensmittel eine gesundheitsbezogene Aussage zugesprochen (z. B. das Entgiften), dann ist dies nur zulässig, wenn diese Aussage auch speziell zugelassen wurde. Das OLG Celle hat eine Bewerbung eines Tees als „Detox“ sogar untersagt (Urteil vom 10.03.2016, Az.: 13 U 77/15).

 

Wer? Louis Vuitton Paris (durch die Kanzlei Reemmen Klein)

Wie viel? 2305,40 Euro

Betroffene? Händler von Nagelstickern

Was? Unzulässige Verwendung des „LV“-Logos

Das berühmte verschlungene „LV“-Logo der französischen Luxusmarke Louis Vuitton ist auf Handtaschen und Modeaccessoires zu finden. Wer einen Gegenstand aus dem Hause Louis Vuitton sein Eigen nennen kann, der zeigt es auch. Da sollen die gut betuchten Kundinnen auch nicht bei den Fingernägeln stoppen. Kritisch ist nur, dass Nagelsticker mit dem „LV“-Logo gar nicht aus dem Hause Louis Vuitton stammen, sondern von Drittanbietern. Die französische Marke steht seit Jahrzehnten für Luxus und will ihr Image auch künftig weiterhin bewahren. Abmahnungen sind die Folge. Nachahmungen mit Logos berühmter Designer (z. B. auch Handyhüllen) sollten deshalb auf keinen Fall verkauft werden.

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