Abmahnmonitor: Widerrufsfristen, Impressum, Bilderklau

Veröffentlicht: 27.06.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 27.06.2017

Es gibt eine Reihe von Kardinalfehlern, die im Internet von Händlern wiederholt gemacht werden. Dazu gehören unzulässige Klauseln in den AGB oder fehlende Grundpreise. Auch in unserem heutigen Abmahnmonitor möchten wir drei Abmahngründe vorstellen, die oft gemacht werden – dabei sind sie ohne viel Anstrengung vermeidbar.

Schriftzug Impressum auf Schild
© MichaelJayBerlin – shutterstock.com

Wer? save shopping UG (über die Kanzlei in der Innenstadt, Rechtsanwalt Markus Zöller)

Wie viel? 1242,84 Euro

Betroffene? Online-Händler von Wand- und Glasbildern

Was? Allgemeine Wettbewerbsverstöße

Die Abmahnungen der save shopping UG zeigen in einem Paradebeispiel, was man im Internet als Händler alles falsch machen kann.

  1. Widersprüchliche Widerrufsfristen: Jedem Kunden steht ein 14-tägiges gesetzliches Widerrufsrecht zu, welches zugunsten des Kunden verlängert werden darf. Darüber muss jedoch transparent informiert werden und im Shop dürfen sich keine widersprüchlichen Angaben befinden. Bei dem abgemahnten Shop wurde in der Widerrufsbelehrung mit 30 Tagen, an anderer Stelle mit einem Monat, und an wieder anderer Stelle mit 14 Tagen Widerrufsfrist geworben, was irreführend ist.
  2. Keine Verlinkung zur OS-Plattform: Bei den Abmahnungen wird insbesondere darauf hingewiesen, dass der Link zur OS-Plattform auch anklickbar sein muss.

In wenigen Augenblicken sind die widersprüchlichen Angaben der Widerrufsfristen behoben. Außerdem muss auch der fehlende OS-Link nicht sein, da wir in zahlreichen Abmahnmonitoren auf die hohe Abmahngefahr hingewiesen haben.

 

Wer? Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.

Wie viel? --

Betroffene? Online-Händler

Was? Fehlende Angabe zur Identität des Händlers

Gleich zwei Vorschriften pochen darauf, dass der Händler sich im Internet virtuell ausweisen kann, das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch sowie das Telemediengesetz. Die Impressumspflicht sieht vor, dass sich Webseitenbetreiber in einem Impressum genau ausweisen und unter anderem Angaben zum (bürgerlichen) Namen bzw. dem Unternehmensnamen samt Rechtsformzusatz (z. B. „GmbH“) machen. Aufgrund der aktuellen Abmahnunegn hat der Händlerbund zusammengefasst, was in ein Impressum gehört.

 

Wer? Lizenzinhaber oder Urheber

Wie viel? Beträge im unteren vierstelligen Bereich (Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz)

Betroffene? Online-Händler

Was? Urheberrechtsverstöße

Während laut der Händlerbund Abmahn-Studie im Jahr 2015 rund vierzehn Prozent aller Abmahnungen einen urheberrechtlichen Hintergrund hatten, waren es 2016 nur noch elf Prozent. Nichtsdestotrotz hat das Thema nicht an Brisanz verloren. Aus gegebenen Anlass weisen wir in diesem Abmahnmonitor auf die Häufigkeit der Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen hin, die wir in den letzten Wochen bemerkt haben. Auch wenn die Produktfotos noch so allgemein wirken, beispielsweise nur das Produkt vor einem weißen Hintergrund darstellen, sind sie urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne Einwilligung des Fotografen oder Rechteinhabers nicht genutzt werden. Spätestens die drohenden Kosten, die sich auf mehrere Tausend Euro belaufen können, sollten Abschreckung genug sein.

 

Kommentare  

#7 H.K. 2017-07-01 14:34
Abmahnungen sind legaler Raub?

Wenn man als Onlinehändler seine Hausaufgaben macht, kann einem doch gar nichts passieren. Fehlender OS Link, fremde Bilder oder widersprüchlich e Angaben zum Widerrufsrecht - mal ehrlich: wer solchen Mist verbockt, bettelt doch gerade um eine Abmahnung.

Rechtswidrige Massenabmahnung en sind da schon was anderes, aber darum ging es ja in diesem Artikel nicht.
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#6 Martin.Richtfeld 2017-06-30 00:08
Abmahnungen (berechtigt oder nicht) sind legaler Raub. Dem Gesetzgeber ist das Thema nur verständlicherw eise nicht wichtig da die Profiteure ausschliesslich im eigenen Berufsfeld arbeiten/profit ieren und nicht selten auch im gleichen Umfeld leben. Der Metzger dessen Freundes-/Famil ienkreis zu 70% aus Metzgern besteht macht keine Werbung für Vegetarier - auchh wenn es vielen Kunden gut tun würde.
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#5 Amdy 2017-06-29 11:30
Abmahnverbreche r, Eure letzte Srunde hat bald geschlagen..... ............... ...
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#4 Redaktion 2017-06-28 16:06
Hallo Bautz,

das Problem kennen wir. Deshalb haben wir hier eine Anleitung für alle Ebay-Händler:
onlinehaendler-news.de/.../...

Viele Grüße!

Die Redaktion
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#3 Jost 2017-06-28 15:03
Hallo,
warum darf idealo & Co. einfach die Bilder des Rechteinhabers mit dem Produkt zusammen verlinken, z. B. zu ebay?????
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#2 Bautz 2017-06-28 14:48
Hallo,

vielleicht noch der Hinweis, dass auf der mobilen Seite keine Kommentare auf dem Iphone abgegeben werden können aufgrund der Socialmedialink s am Ende der Seite.

Beste Grüße

Carina
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#1 Bautz 2017-06-28 14:46
Hallo liebe Redaktion,

Vielen Dank für diese Artikel, die immer sehr interessant sind.

Eine Frage hätte ich, in einer Abmahnung wird moniert, dass der os link auch "anklickbar" sein muss.

Gerade bei eBay ist die Hinterlegung eines links bei den AGB so jedoch nicht möglich. Vielmehr muss dieser manuell in den Browser kopiert werden.

Ist dies abmahnfähig?

Besten Dank

Carina
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