Abmahnmonitor: Anhängen Amazon, wesentliche Produktmerkmale, Quante-Design

Veröffentlicht: 09.08.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 09.08.2017

Um das Anhängen von Mitbewerbern auszuschließen, wird vermehrt festgestellt, dass Anbieter (etwa bei No-Name-Produkten) eine eigene Marke eintragen lassen. Für Händler, die sich weiterhin an das unter einer Eigenmarke verkaufte Produkt anhängen, kann das jedoch eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung nach sich ziehen.

Amazon-Logo
© Eric Broder Van Dyke / Shutterstock.com

Wer? Relaxdays GmbH (über die Kanzlei sjs Rechtsanwälte)

Wie viel? 2274,50

Betroffene? Händler Spielzeug

Was? Anhängen bei Amazon

Um das Anhängen bei Amazon entbrennen immer wieder rechtliche Streitigkeiten. Auch eine aktuelle Abmahnung hat das Anhängen bei Amazon zum Gegenstand. Konkret wird dem abgemahnten Händler vorgeworfen, er habe sich an Angebote bei Amazon angehängt, ohne tatsächlich die identischen Produkte aus dem Hause Relaxdays zu verkaufen.

Hintergrund: Ein Anhängen an bestehende Produkte bei Amazon ist prinzipiell erlaubt, wenn tatsächlich identische Produkte verkauft werden. Verkaufen Händler jedoch Produkte nicht unter der identischen Marke (z.B. bei Eigenmarken unter der Bezeichnung „von Marke XY“), kann eine Markenrechtsverletzung durch das Anhängen vorliegen.

 

Wer? Verein zum Schutz des legalen Wettbewerb e.V. (kurz: VSLW)

Wie viel? 196,35 Euro

Betroffene? Online-Händler

Was? Fehlende wesentliche Merkmale der Ware, Grundpreise

Nicht nur, um eine Conversion zu erzielen, sondern auch um den Gesetzgeber zufriedenzustellen, sind dem Kunden vor einem Kauf die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung anzugeben. Die Nennung der wesentlichen Merkmale ist eine Pflichtangabe im Online-Handel. Es kann sogar zu einer Abmahnung kommen, wenn die Hinweise unvollständig sind oder gar nicht angegeben wurden.

Bei einer Verpackung, die nach Gewicht oder Volumen verkauft wird, ist die entsprechende Menge (z.B. „Menge: 200 Gramm“ oder „Inhalt: 250 Milliliter“) anzugeben und der Grundpreis nicht zu vergessen. Zur Vermeidung eigener Verstöße empfehlen wir, die im Shop angebotenen Artikel im Hinblick auf die Artikelbeschreibung zu kontrollieren und fehlende Informationen nachzuholen.

 

Wer? Quante-Design GmbH & Co. KG (über die Kanzlei Dr. Bahr)

Wie viel? 1242,84 Euro

Betroffene? Händler von Sonnenschirmen, Sonnensegenln und Zubehör

Was? Impressum, AGB, Disclaimer, Liefer- und Versandkosten, Lieferfristen, u.a.

Den Beweis dafür, dass sich in einem Online-Shop massenhaft Fehler tummeln können, lieferte eine aktuelle Abmahnung der Quante-Design GmbH & Co. KG. Achten Sie bitte als Händler auf die folgenden Pflichten im Online-Handel bzw. vermeiden folgende Fehler:

  • Gesellschaftsformen wie die GmbH haben im Impressum auf die Geschäftsführer und die Handelsregisternummer des Unternehmens hinzuweisen
  • Hinweise, der Kunde müsse sich bei einem Transportschaden sofort an den Händler wenden, sind zu unterlassen, da sie unzulässig sind
  • Händler haben die Pflicht, vor einer Bestellung einen verbindlichen Liefertermin oder Lieferzeitraum zu nennen und auf die anfallenden Versandkosten hinzuweisen
  • Händler dürfen Kunden nicht dahingehend informieren, dass diese selbst für einen Verlust oder eine Beschädigung auf dem Transportweg einstehen muss
  • Der Gerichtsstand bei Verträgen mit einem Verbraucher ist der Wohnort des Verbrauchers, abweichende Klauseln in den AGB sind unzulässig.

Händler sollten diese Abmahnung zum Anlass nehmen und einen Blick in ihren Shop werfen. Ähnliche Fehler sollten daher beseitigt werden, um selbst keine Abmahnung zu erhalten.

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