Abmahnmonitor: Urheberrechte, E-Zigaretten, fehlende Mehrwertsteuern

Veröffentlicht: 01.11.2017 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 09.03.2018

Bilder verschönern jedes Angebot und sprechen Kunden an. Doch darf man nicht jedes Bild frei verwenden, sonst verstößt man im schlimmsten Fall gegen Urheberrechte. Außerdem gibt es bei dem Handel mit E-Zigaretten eine Wartefrist, die nicht ignoriert werden darf.

© niroworld/shutterstock.com

Widerruf: An dieser Stelle haben wir zuvor berichtet, dass Herr Rechtsanwalt Gerstel eine Abmahnung für die „Schalldämmtechnologie GmbH“ ausgesprochen hat. Hierbei handelte es sich um ein redaktionelles Versehen und wir widerrufen die Aussage als unwahr.
Gleichzeitig stellen wir richtig, dass Herr Rechtsanwalt Gerstel die Abmahnung für seinen Mandanten Herrn Klaus Dyka im Bereich Hitzeschutz ausgesprochen hatte. Gegenstand der Abmahnung war unter anderem ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (fehlender Grundpreis) sowie ein fehlender Hyperlink zur OS-Plattform.


Wer? Klaus Dyka (über die Kanzlei Gerstel)

Wie viel?---

Betroffene? Händler auf der Plattform Ebay

Was? Preisangaben ohne den Zusatz „inkl. MwSt.“

Wer hat sich als Kunde noch nicht über die Mehrwertsteuer geärgert und sich gewünscht, das Produkt netto kaufen zu können? Klar ist Preiswerbung daher ein hochsensibler Bereich im Wettbewerb. Das gilt umso mehr im Fernabsatzhandel, wo dem Verbraucher, anders als im stationären Handel, nicht ohne Weiteres die Möglichkeit eröffnet wird, das Verkaufspersonal zu fragen. Um vor bösen Überraschungen bei der Bestellung geschützt zu sein, müssen die Preise im gesamten Online-Shop als Bruttopreise angegeben werden. Bei Online-Angeboten ist darauf auch deutlich genug hinzuweisen. Dem wird man gerecht, wenn am Preis der Zusatz „inkl. MwSt.“ ergänzt wird. Insbesondere bei Ebay muss die Option daher aktiviert werden. Dies gilt auch, wenn es sich um ein Kleingewerbe handelt.

 

Wer? PB-VIGoods (über Anka Rechtsanwälte)

Wie viel? 1029,35 Euro

Betroffene? Online-Händler

Was? Verstoß gegen Wartefrist bei E-Zigaretten

Händler von E-Zigaretten haben es nicht leicht. Verschiedene Gesetze sind hier zu beachten und stellen Haftungsrisiken dar. Immer wieder tauchen Abmahnungen zu diesem Thema auf. Dieses Mal, der Verstoß gegen die Wartefrist vor Beginn des Verkaufs eines neuen Produktes. Durch die Richtlinie, die in der Tabakerzeugnisverordnung umgesetzt wurde, haben Hersteller und Importeure sechs Monate vor dem Verkauf dies bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Erst nach Ablauf der Frist darf mit dem Verkauf begonnen werden. Im schlimmsten Fall kann dies auch zu einem Stopp der Importe führen. Daher ist insbesondere darauf zu achten, wann die entsprechende Meldung erfolgt ist.

Wer? Wicked Chili (über Kanzlei Dr.Schäfer)

Wie viel? 1248,53 Euro

Betroffene? Online-Händler

Was? Urheberrechtsverstöße

Schöne Bilder sind für eine Präsentation oft enorm entscheidend. Doch kann nicht jedes Bild genutzt werden. Auch wenn die Produktfotos noch so allgemein wirken, beispielsweise nur das Produkt vor einem weißen Hintergrund darstellen, genießen Fotos Urheberschutz und dürfen ohne Einwilligung des Fotografen oder Rechteinhabers nicht genutzt werden. Daher sollte immer genau darauf geachtet werden, ob das entsprechende Recht eingeräumt wurde. Schon die Abmahnkosten sind hoch, doch kann auch Schadensersatz gefordert werden, der sich schnell auf mehrere Tausend Euro belaufen kann. Auch in Anbetracht des Herbst-Updates von Ebay sollten Bildrechte nun im Fokus eines jeden Händlers stehen.

 

Kommentare  

#5 Redaktion 2017-11-03 08:16
Hallo Manuela,

also wir empfehlen, auch wenn du ein Kleinunternehme r bist, den Gesamtpreis anzugeben, d.h. auch mit MwSt. Dies kommt aus der Preisangabenver ordnung und dient dem Verbraucherschu tz. Ob du Steuer abführen musst ist eine steuerrechtlich e Thematik. Wir können dir das Hinweisblatt unter haendlerbund.de/.../... ans Herz legen.

Viele Grüße
die Redaktion
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#4 Manuela 2017-11-02 14:39
Bezüglich der Aussage: „Dem wird man gerecht, wenn am Preis der Zusatz „inkl. MwSt.“ ergänzt wird„
Da ich ein Kleingewerbe betreibe und keine MWST oder UST abführe kann ich doch nicht inkl. MWST angeben das wäre doch ebenfalls Irreführend oder nicht?
Habe den Hinweis auf:
Kleingewerbe nach § 19 Abs 1 UStG, keine Ausweisung von Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer
im Impressum stehen, reicht dieser Hinweis aus oder nicht?
Mit freundlichen Grüßen
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#3 Redaktion 2017-11-02 10:18
Hallo Markus,

also die Pflicht den Preis "inkl. MwSt" am Artikel anzugeben kommt aus der Preisangabenver ordnung und muss dort auch stehen. Du kannst dies nur über ein "*" am Preis umgehen, wenn du dann in der Nähe den entsprechenden Text hast.
Das der entsprechende Zusatz auf unter den Kundeninformati onen auftaucht, klingt erst einmal abwegig, kommt aber aus dem Einführungsgese tz zu dem BGB (§246, 246a EGBGB). Nach diesem muss als vorab Informationspfl icht auch dieser Zusatz mit hinein. Dies wird durc die Kundeninformati on erledigt.
Daher reicht es allein leider nicht aus.

Viele Grüße
die Redaktion
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#2 Seb 2017-11-01 19:12
Auch kann nicht verstehen, warum jemand zwingend "inkl. USt" oder ähnlich neben dem Preis angeben soll. Es gibt eine Preisangabevero rdnung, die Bruttopreise zwingend vorschreibt, sofern sich das Angebot an Endverbraucher richtet.
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#1 Markus 2017-11-01 14:31
Reicht hierfür der Passus unter "Kundeninformat ionen - 5. Preise und Zahlungsmodalit äten - "...beinhalten alle Preisbestandtei le einschließlich aller anfallenden Steuern..." nicht aus?
Wozu habe ich dann AGBs und Kundeninformati onen, wenn der Text separat noch einmal vermerkt werden soll? VG
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